| | | Geschrieben am 06-06-2018 Winkelmeier-Becker: Abmahnkosten bei Datenschutzverstößen aussetzen
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 Berlin (ots) - Abmahnmissbrauch aufgrund der
 Datenschutzgrundverordnung muss kurzfristig unterbunden werden
 
 Unseriöser Verbände und Kanzleien sprechen bereits Abmahnungen
 aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung aus. Dazu
 erklärt die rechts- und verbraucherschutzpolitische Sprecherin der
 CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
 
 "Derzeit besteht die Gefahr, dass unseriöse Kanzleien und
 Abmahnvereine die Datenschutzgrundverordnung gezielt ausnutzen. Bei
 der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind
 für kleine und mittlere Unternehmen ohne Rechtsabteilung oder Vereine
 ungewollte Regelverstöße nicht immer auszuschließen. Dies darf nicht
 für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden. Dem wollen wir rasch
 einen Riegel vorschieben. Durch eine kurzfristige gesetzliche
 Regelung kann die Kostenerstattung für Abmahnungen für Verstöße gegen
 die Datenschutzgrundverordnung für eine Übergangszeitraum von zum
 Beispiel einem Jahr ausgeschlossen werden. Dadurch entfällt der
 wirtschaftliche Anreiz für Abmahnvereine und -kanzleien und die
 Unternehmen haben Zeit, neuen Anforderungen durch die
 Datenschutzgrundverordnung umzusetzen, ohne sofort mit Abmahngebühren
 belastet zu werden."
 
 Hintergrund:
 
 Maßgeblicher Grund für missbräuchliche Abmahnungen, die nicht auf
 das Abstellen einer real belastenden Vorgehensweise eines
 Wettbewerbers abzielen, sind die möglichen Einnahmen aus
 Kostenerstattung und Vertragsstrafen. Dieser Anreiz sollte aufgehoben
 werden, indem der Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12
 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
 und die Verhängung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen
 Bestimmungen der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig
 ausgeschlossen werden. Die Wirkung wäre ähnlich der aussetzenden
 Regelung in Österreich, die in der aktuellen Diskussion vielfach als
 Beispiel für eine Regelung in Deutschland genannt wird.
 
 Vorbild hierfür könnte die i.R.d. Novellierung des Gesetzes gegen
 Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführte Vorschrift des § 32e GWB
 sein. Hiernach ist für die Dauer von vier Monaten nach Abschluss
 einer Sektoruntersuchung, bei der das Bundeskartellamt die Strukturen
 und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen
 untersucht, zwar eine Abmahnung eines Unternehmens dieses Sektors
 möglich, aber nicht die Geltendmachung von Aufwendungsersatz durch
 den Abmahnenden. Auch hier ist der Zweck der Regelung, gezielte
 Geschäftsmodelle zu verhindern. Gegenüber einem Ausschluss von
 Abmahnungen aufgrund der DSGVO hätte dies den Vorteil, dass
 Unternehmen und Gewerbetreibende auf die Einhaltung der neuen
 datenschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen und Unterlassung
 verlangt werden kann, bei - oftmals unbeabsichtigten/unbewussten -
 Verstößen aber nicht das hohe und vielfach unangemessene Kostenrisiko
 einer Abmahnung tragen müssen.
 
 
 
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 CDU/CSU - Bundestagsfraktion
 Pressestelle
 Telefon:  (030) 227-52360
 Fax:      (030) 227-56660
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