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Zahlreiche Änderungen im Gesundheitsbereich 2020

Geschrieben am 27-12-2019

Berlin (ots) - Dieser Jahreswechsel bringt wieder wichtige Neuregelungen im
Gesundheitsbereich mit sich, die es lohnt, zu kennen. Unter anderem wird es Apps
auf Rezept geben, mehr Geld für Zahnersatz und eine Masernimpfpflicht für
Kinder. Was sich für Sie noch ändert, zeigt unser Überblick.

Digitalisierung im Gesundheitswesen soll gestärkt werden Mit dem
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das Anfang November 2019 durch den Bundestag
beschlossen wurde, sollen laut Bundesregierung Innovationen im Gesundheitssystem
gefördert und die Versorgung durch digitale Anwendungen verbessert werden.
Dieses Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, sorgt für viele
grundlegende Neuregelungen:

- App auf Rezept:

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen ausgewählte Gesundheitsapps auf Rezept
verordnen. Hierzu zählen zum Beispiel Anwendungen, die beim regelmäßigen
Einnehmen von Medikamenten helfen oder mit denen sich Blutzuckerwerte
dokumentieren lassen. Voraussetzung aber ist, dass die Anwendung ihre Prüfung
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf IT-Sicherheit,
Datenschutz und Funktionalität bestanden hat und in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurde. Die Kassen tragen dann in einer
einjährigen Testphase die Kosten der App. Die App-Anbieter müssen in dieser Zeit
nachweisen, dass ihre Software bei einer besseren medizinischen Versorgung
hilft.

- Elektronische Patientenakte (ePA):

Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten
eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Laut Gesetz haben Patienten
dann auch Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA
einträgt. Das gilt genauso für eine Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält
für das Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung. Die Nutzung seitens
der Patienten erfolgt freiwillig.

- Online-Sprechstunde als digitale Hausbesuche:

Ärzte dürfen ab 2020 über ihr Angebot an Videosprechstunden auf ihrer
Internetseite informieren. So sollen Patienten leichter Praxen finden können,
die Online-Sprechstunden anbieten. Die ärztliche Aufklärung und Einwilligung für
eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde selbst
erfolgen - nicht mehr wie bisher im Vorfeld persönlich.

- Digitale Gesundheitskompetenz schaffen:

Nicht jeder oder jede Versicherte ist gleich fit, was die Nutzung digitaler
Gesundheitstechnologien angeht. Damit alle Versicherten künftig gleichberechtigt
und selbstbestimmt an den Möglichkeiten der Digitalisierung teilhaben können,
müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Angebote machen, die die digitale
Gesundheitskompetenz fördern.

- Weitergabe von Gesundheitsdaten für die Forschung:

Daten zur persönlichen Gesundheit können laut dem Gesetzentwurf pseudonymisiert
zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelt werden - und zwar ohne, dass der Patient widersprechen kann. Dessen
Forschungsdatenzentrum soll damit 30 Jahre und länger arbeiten können, wenn es
etwa um den Kampf gegen Demenz, Krebs oder andere Erkrankungen mit einer langen
symptomfreien Zeit geht.

Impfung gegen Masern wird für Kinder Pflicht

Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten
ersten Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen
Masern-Impfungen erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen
wird. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen
werden. Auch alle Mitarbeiter solcher Einrichtungen, wie Erzieher und Lehrer,
die nach 1970 geboren sind, müssen ab März 2020 gegen Masern geimpft sein. Wer
sich nicht daran hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen.
Geregelt ist das im Masernschutzgesetz, das vom Bundestag am 14. November 2019
verabschiedet und vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt wurde. Die
Ständige Impfkommission empfiehlt die erste Masern-Impfung im Alter von 11 bis
14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.

Angehörige von Pflegebedürftigen werden entlastet

Laut Angehörigen-Entlastungs-Gesetz müssen sich die Kinder von Pflegebedürftigen
künftig erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro finanziell an
der Pflege beteiligen. Bisher mussten Kinder zu den Heimkosten für ihre Eltern
mit beitragen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 Euro netto im Jahr
verdienten.

Beitragsbemessungsgrenzen gehen nach oben

Same procedure as every year: Auch 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für
die gesetzliche Sozialversicherung an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst.
Und da die Löhne stiegen, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar in der
gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro).
Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des
Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig
steigt die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
- auch Versicherungspflichtgrenze genannt - von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer
2020 in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss diese Grenze 2019
überschritten haben und 2020 ebenfalls überschreiten.

Höherer Zuschuss bei Zahnersatz

Zahnprobleme? Dann aufgepasst: Im Rahmen des Terminservice- und
Versorgungsgesetzes gibt es ab Oktober 2020 anstatt 50 Prozent von den
gesetzlichen Krankenkassen 60 Prozent der Basistherapie als Festzuschuss für
Brücken, Kronen und Co. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch
und Vorsorge über zehn Jahre nachweist, kann sogar mit bis zu 75 Prozent
rechnen. Bei fünf Jahren sind es 70 Prozent. In der privaten Krankenversicherung
sind die vereinbarten Leistungen für den Zahnbereich in den jeweiligen Tarifen
geregelt.

Arzneimittelversorgung für chronisch Kranke durch Wiederholungsrezept

Wer regelmäßig bestimmte Arzneimittel benötigt, weil er chronisch krank ist,
kann ab 2020 von seinem Arzt eine Wiederholungsverordnung bekommen. Pro Rezept
darf der Apotheker nach der Erstausgabe maximal drei weitere Male das Medikament
ausgeben. Für Privatpatienten gibt es bereits Wiederholungsrezepte in der nun
auch für die GKV vorgesehenen Form.

Ersatz durch gleiche Wirkstoffe ausgeweitet

Ab 2020 können Apotheker auch bei privat Krankenversicherten, bei
Beihilfeempfängern sowie Selbstzahlern vom Arzt verschriebene Arzneimittel durch
Wirkstoffgleiche ersetzen, die preisgünstiger als das Original sind. Die
"Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung" hat diese sogenannte Aut-idem-Regelung auch für die
PKV eingeführt. Die neue Regelung in der PKV setzt allerdings zusätzlich das
Einverständnis der Versicherten voraus.

Ausbau der Servicestellen für Facharzttermine

116 117 - unter dieser bundesweiten Nummer des ärztlichen Notdienstes erreicht
man ab 2020 rund um die Uhr auch die so genannten Terminservicestellen der
Kassenärztlichen Vereinigungen, die telefonisch Termine bei Fachärzten binnen
vier Wochen vermitteln sollen.

Schon seit 2016 gibt es die Servicestelle, aber sie war bis dato unter
verschiedenen Nummern je nach Bundesland und zu verschiedenen Uhrzeiten
erreichbar.

Veränderungen bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs

Frauen zwischen 20 und 65 Jahren bekommen ab dem neuen Jahr Post von ihrer
Krankenkasse: Im fünf-Jahres-Takt werden sie zu einer Früherkennung von
Gebärmutterhalskrebs eingeladen. Darin ist auch eine Information über Nutzen und
Risiken des Früherkennungsprogramms enthalten.

Pressekontakt:

Una Großmann
Leiterin Kommunikation
una.grossmann@stiftung-gesundheitswissen.de
T +49 30 4195492-20
F +49 30 4195492-99

Jonas Windler
Referent PR und Marketing
jonas.windler@stiftung-gesundheitswissen.de
T +49 30 4195492-22
F +49 30 4195492-99

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/130275/4478354
OTS: Stiftung Gesundheitswissen

Original-Content von: Stiftung Gesundheitswissen, übermittelt durch news aktuell


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