Staatsrechtler: Extremismusbegriff ist verfassungswidrig
Geschrieben am 26-12-2019 |   
 
 Berlin (ots) - Der Berliner Staats- und Verwaltungsrechtler Martin Kutscha hat  
die Kategorie "extremistisch" als "politischen Kampfbegriff" kritisiert. Im  
Gespräch mit der Tageszeitung "neues deutschland" (Freitagausgabe) sagte er:  
"Eigentlich kann jeder, der Kritik übt oder Regierungsstellen unbequem ist, als  
extremistisch gebrandmarkt werden." Nicht zuletzt, weil der Begriff so unscharf  
sei, stehe er weder im Grundgesetz noch im Bundesverfassungsschutzgesetz. 
 
Das Berliner Finanzamt hatte entschieden, der Vereinigung der Verfolgten des  
Naziregimes - Bund der Antifaschisten den Status der Gemeinnützigkeit zu  
entziehen und darauf verwiesen, dass die Vereinigung vom bayerischen  
Verfassungsschutz als "linksextremistisch beeinflusst" eingestuft wird. Mit  
Blick auf diese Entscheidung forderte Kutscha eine Reform der Abgabenordnung.  
"Man hat vor etwa zehn Jahren in die Abgabenordnung hineingeschrieben, dass  
Organisationen nicht gemeinnützig sind, wenn sie im Verfassungsschutzbericht des 
Bundes oder eines Bundeslandes als extremistisch bezeichnet werden. Da hat man  
den Extremismusbegriff in ein formelles Gesetz aufgenommen, was in meinen Augen  
verhängnisvoll ist", so Kutscha. Der Begriff sei "juristisch völlig unscharf". 
 
Als Eingriffsnorm sei der Begriff auch verfassungswidrig. "Das  
Bundesverfassungsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass  
Eingriffsnormen bestimmt sein müssen, dass ich als Bürger oder Bürgerin genau  
weiß, was gemeint ist. Und daran mangelt es diesem Begriff", so der Professor  
für Staats- und Verwaltungsrecht im Ruhestand, der bis 2013 an der Berliner  
Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) gelehrt hat. 
 
Zugleich kritisierte er, dass politischen Vereinen wie Attac und Campact die  
Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Es könne nicht sein, dass "eine Organisation  
vom Staat abgestraft wird, weil sie politische Forderungen erhebt", so Kutscha.  
"Jeder Kaninchenzüchterverband will, dass seine Interessen von der Politik  
berücksichtigt werden - und er wird deshalb eben nicht nur Aufklärungs- und  
Bildungsarbeit betreiben, sondern natürlich auch politische Forderungen  
stellen." 
 
Der Jurist forderte auch, disziplinarische Maßnahmen aufgrund der Gesinnung  
dürften gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nur dann zum Tragen kommen,  
wenn sie im Amt Volksverhetzung betrieben. Dies müsse auch für rechtslastige  
Personen gelten. "Wir dürfen niemanden allein wegen seiner Gesinnung  
benachteiligen", etwa wenn er Mitglied einer legalen Partei wie der AfD sei,  
sagte Kutscha. 
 
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