| | | Geschrieben am 21-06-2018 Diesel-Fahrverbote ab 2019 in Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe leitet Zwangsvollstreckungsverfahren für "Saubere Luft" ein
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 Berlin (ots) - Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin
 Laschet ignoriert weiterhin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
 zur Einhaltung der Luftqualitätswerte beim Dieselabgasgift NO2 -
 Deutsche Umwelthilfe will mit dem Vollstreckungsverfahren für
 Düsseldorf saubere Luft ab spätestens 1.1.2019 gerichtlich
 durchsetzen - Dazu führt kein Weg an Diesel-Fahrverboten vorbei
 
 Die Deutsche Umwelthilfe hat (DUH) heute einen Antrag auf
 Zwangsvollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel
 ist die Umsetzung des bereits ergangenen Urteils des
 Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren um "Saubere Luft" in
 Düsseldorf aus dem Jahr 2016 (3 K 7695/16), das durch das Urteil des
 Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16)
 rechtskräftig ist. Die DUH hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die
 Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung des Urteils beantragt.
 Die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt
 Klagen für "Saubere Luft" der DUH.
 
 Der Antrag der DUH sieht vor, bis zum 30. September 2018 die
 Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Düsseldorf unter
 Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Der Luftreinhalteplan
 müsse, so die DUH, ab dem 1. Januar 2019 Fahrverbote für alle
 betroffenen Diesel-Pkw unterhalb der Emissionsklasse Euro 5
 enthalten. Ab dem 1. September 2019 soll das Fahrverbot dann auf alle
 Euro 5-Diesel-Pkw ausgedehnt werden.
 
 Die DUH fordert, anders als in Hamburg durch die dortigen Behörden
 umgesetzt, die Einbeziehung aller belasteten Straßen. Hierzu hat das
 Bundesverwaltungsgericht zwei Wege ermöglicht: Die Fahrverbote können
 für alle belasteten Straßenabschnitte gelten. Sollte dies zu
 Umfahrungsverkehr führen, der auch auf den Umfahrungsstrecken zu
 Grenzwertüberschreitungen führt, wären auch diese Straßen
 einzubeziehen. Der andere Weg ist die Einbeziehung der gesamten
 bestehenden Umweltzone. Dies ist auch aus Sicht der DUH der beste
 Weg.
 
 Ebenfalls verfolgt der Antrag der DUH das Ziel, das bis zum
 Jahresende 2018 verbindlich geregelt ist, welche zeitlichen und
 sachlichen Ausnahmen für ein Fahrverbot festgelegt werden. Nach der
 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von Fahrverboten nur
 dann abzusehen, wenn es andere Maßnahmen gibt, mit denen man den
 Stickstoffdioxid (NO2)-Grenzwert ebenso schnell einhalten kann. Bis
 heute hat kein Bundesland vergleichbar wirksame Maßnahmen zur
 schnellstmöglichen Einhaltung der Luftqualitätswerte vorgestellt.
 Auch eine vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium erstellte und
 bereits seit Mai 2017 vorliegende Wirkungsabschätzung
 unterschiedlicher Maßnahmen war für Düsseldorf zu dem Ergebnis
 gekommen, dass nur mit Diesel-Fahrverboten eine kurzfristige
 Einhaltung des Grenzwertes möglich ist.
 
 "Vor Kurzem erst hat das Verwaltungsgericht Aachen mit seinem
 Urteil vom 8. Juni 2018 für saubere Luft in Aachen verdeutlicht, dass
 NRW-Ministerpräsident Armin Laschet die Grundsatzentscheidung des
 Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten falsch
 interpretiert. Anstatt sich weiterhin als Erfüllungsgehilfen der
 kriminell agierenden Autokonzerne zu betätigen, muss sich die
 NRW-Landesregierung endlich um die Millionen betroffenen Bürger, die
 den giftigen Dieselabgasen täglich in ihren Städten ausgesetzt sind,
 kümmern. Leider sind die Regierungspolitiker weder auf Bundes- noch
 Landesebene stark genug, sich den Wünschen der Konzernzentralen von
 Audi, BMW, Daimler und VW zu widersetzen. Aus diesem Grund müssen wir
 die 'Saubere Luft' für die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen
 einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung durchsetzen", erklärt Jürgen
 Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
 
 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im September 2016 das Land
 NRW dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf von 2013 so zu
 ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur
 schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten
 Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µ/m3 im Stadtgebiet der Stadt
 Düsseldorf enthält. Das Gericht hatte deutlich gemacht, dass
 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aufzunehmen sind, sofern keine
 anderen Maßnahmen, die ebenso schnell zu einer Grenzwerteinhaltung
 führen, zur Verfügung stehen. Fahrverbote, so das Gericht, seien
 zulässig und rechtskonform gestaltbar. Diese Auffassung war mit der
 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 im
 Wesentlichen bestätigt worden. Damit wurde das Land verurteilt, den
 Luftreinhalteplan entsprechend zu ändern.
 
 Dementgegen hatte jedoch im März 2018 Ministerpräsident Armin
 Laschet der Presse gegenüber Fahrverbote als "unverhältnismäßig und
 rechtswidrig" bezeichnet und eine Umsetzung des rechtsverbindlichen
 Urteils damit faktisch abgelehnt. Diese Haltung habe er auch den für
 die Luftreinhalteplanung zuständigen Bezirksregierungen unter Hinweis
 auf den Umstand mitgeteilt, dass diese ihm gegenüber weisungsgebunden
 sind. Auch Umweltministerin Ursula Heinen-Esser verkündete in der
 vergangenen Woche vor dem Düsseldorfer Landtag, das
 Bundesverwaltungsgericht erwarte eine Einhaltung der Grenzwerte erst
 im Jahr 2020. Auch dies ist eine durchsichtige Fehlinterpretation.
 Das Bundesverwaltungsgericht spricht vielmehr von einer
 schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung, zu der Fahrverbote für
 bestimmte Dieselfahrzeuge sogar ab sofort möglich und erforderlich
 sind.
 
 Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt
 sagt: "Ich habe für die DUH vor Stellung des heutigen Antrags
 mehrfach die Umsetzung der Gerichtsentscheidungen von der zuständigen
 Bezirksregierung eingefordert. In mehreren Schreiben konnte man bis
 heute noch nicht einmal ein Datum für den Beginn der
 Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Luftreinhalteplans
 nennen, obwohl man noch im März 2018 auf der Internetseite des
 Regierungspräsidiums ankündigte, dass der neue Plan schon zum 1. Juli
 2018 in Kraft treten werde. Wir werden dieses offenkundige Zeitspiel,
 welches auf Kosten der Gesundheit der Menschen geht, nicht länger
 hinnehmen."
 
 Mit heutigem Datum hat die DUH daher den Antrag auf Durchsetzung
 des rechtskräftigen Urteils im Rahmen der Zwangsvollstreckung
 gestellt. In einem ersten Schritt soll ein Zwangsgeld von bis zu
 10.000 Euro angedroht werden. Dies ist der erste Schritt, der nach
 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig ist. Sollte dies nicht zu
 einer Einhaltung des Urteils führen, können härtere Maßnahmen, als
 ultima ratio die Zwangshaft gegen die Umweltministerin oder den
 Ministerpräsidenten beantragt werden.
 
 Ugo Taddei, Rechtsanwalt von ClientEarth sagt: "Das
 Bundesverwaltungsgericht hatte das letzte Wort, aber die
 Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, allen voran Ministerpräsident
 Armin Laschet, verweigert noch immer die Umsetzung des Urteils,
 obwohl sie rechtlich dazu aufgefordert sind. Diese Verweigerung ist
 ein ernster Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit. Es werden weitere
 Gerichtsentscheidungen für 'Saubere Luft' in Deutschland folgen. Auch
 die anderen betroffenen regionalen Behörden müssen solange
 nachbessern, bis auch sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die
 Menschen vor schädlicher Luftverschmutzung zu schützen, nachkommen."
 
 Links:
 Mehr über ClientEarth: https://www.clientearth.org/
 Mehr über das Recht für saubere Luft:
 https://www.right-to-clean-air.eu/
 
 
 
 Pressekontakt:
 
 Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
 0171 3649170, resch@duh.de
 
 Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Geulen & Klinger
 0171 2435458, klinger@geulen.com
 
 Ugo Taddei, Lawyer ClientEarth
 0032 2 808 4323, utaddei@clientearth.org
 
 Ellen Baker, Communications Officer ClientEarth
 0044 203 030 5951, ebaker@clientearth.org
 
 DUH-Pressestelle:
 
 Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
 030 2400867-20, presse@duh.de
 
 www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe
 
 Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell
 
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