Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer / Alkohol kann Versicherungsschutz kosten / Beifahrer: Mitverschulden möglich / Rad fahren schützt vor Strafe nicht (FOTO)
Geschrieben am 23-01-2018 |   
 
 Coburg (ots) - 
 
   Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert  
sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter  
Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt  
sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch  
der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die  
Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.  
 
   Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder  
zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, 
Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle 
gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich  
mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei  
Punkte in Flensburg.  
 
   Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der  
Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die  
Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von  
seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei  
Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer  
Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Um ihn  
zurückzubekommen, muss bei der Straßenverkehrsbehörde eigens ein  
Antrag gestellt werden.  
 
   Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag  
beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut  
tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer  
angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls  
Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein  
Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen 
Führerschein besitzt. 
 
   Nicht mit Versicherungsschutz spielen  
 
   Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im  
Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den  
Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel 
und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer  
eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer  
Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße  
abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu  
Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall  
genügt ein Glas Sekt.  
 
   Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen,  
greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel.  
Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt:  
Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den  
Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom  
Schädiger zurückholen.  
 
   In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf  
Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar  
nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch  
als ursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den  
Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und  
bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage. 
 
   Beifahrer mit in der Verantwortung  
 
   Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt,  
muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer  
verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall 
gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das  
Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein  
Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst  
gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.  
Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der  
Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn  
Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im  
Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche  
Verkehrsmittel. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Karin Benning 
Tel.: 09561/96-2084 
E-Mail: karin.benning@huk-coburg.de 
 
Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell
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