| | | Geschrieben am 12-07-2019 LG Essen: Autokäufer müssen sich beim Abgasskandal keine Nutzungsvorteile anrechnen lassen
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 Schadensersatz fordern
 http://ots.de/EOKeLd
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 Bremen (ots) - Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 19.06.2019
 - 3 O 439/18 - entschieden, dass sich der Käufer eines
 Dieselfahrzeugs, das mit einer Schummelsoftware ausgestattet ist,
 keine Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen
 muss. Vorher hatten bereits das LG Augsburg, LG Halle und das LG
 Frankfurt/Oder das so gesehen. Die Klägerin aus Monheim am Rhein
 erwarb im Jahre 2013 einen gebrauchten VW Golf VI Cabriolet 2,0 TDI
 zu einem Kaufpreis von 23.925,00 Euro. Infolge der Abgasmanipulation
 durch die beklagte Volkswagen AG erlitt sie einen erheblichen
 Wertverlust. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hat die
 Volkswagen AG deshalb auf Schadensersatz wegen sittenwidriger
 Schädigung in Anspruch genommen.
 
 Das Landgericht ist dabei der Argumentation von HAHN gefolgt, dass
 die Klägerin sich keinen Nutzungswertersatz für gefahrene Kilometer
 anrechnen lassen muss. Zu beachten sei, so das Gericht, dass der
 Schadensausgleich nicht die Präventivfunktion des Deliktrechts,
 insbesondere der einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung,
 unterlaufen dürfe. Im Fall einer vorliegenden vorsätzlichen
 sittenwidrigen Schädigung, die noch dazu solche gravierenden Ausmaße
 annimmt, ist unter Berücksichtigung einer wertenden Betrachtung der
 vermeintlichen Vorteile des Geschädigten ausnahmsweise kein
 Vorteilsausgleich dem Schädiger zuzubilligen.
 
 Der Klägerin wurde durch das Landgericht vollumfänglich
 Schadensersatz zugesprochen. Dieser Schadensersatz beinhaltet neben
 dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten, insbesondere den
 Zinsaufwand. "Das Urteil hat erhebliche Signalwirkung für weitere
 Verfahren", so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Wer als
 Hersteller - gleich welcher Marke - Kunden sittenwidrig schädigt,
 muss mit einer umfänglichen Haftung ohne Vorteilsausgleich für die
 gefahrenen Kilometer rechnen.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
 RAin Dr. Petra Brockmann
 Marcusallee 38
 28359 Bremen
 Fon: +49-421-246850
 Fax: +49-421-2468511
 E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
 
 Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
 
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