| | | Geschrieben am 09-07-2019 Ohrfeige für VW - OLG Köln beabsichtigt Berufung ohne mündliche Verhandlung abzuweisen
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 Köln (ots) - In dem von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich
 geführten Prozess deutet sich ein erneuter Kantersieg an. Der
 erkennende 27. Senat beabsichtigt das Verfahren ohne eine mündliche
 Verhandlung durch Urteil zu beenden, da die vom VW-Konzern
 vorgetragenen Argumente offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis
 führen konnten, als die in der ersten Instanz festgestellten
 vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der betroffenen Dieselfahrer
 durch den Wolfsburger Weltkonzern zu bestätigen (Beschluss vom
 01.07.2019, Az. 27 U 7/19).
 
 Es geht hier um einen im Jahr 2013 für knapp 20.000 EUR gebraucht
 gekauften Audi A4 Avant.
 
 Daran dass es sich bei der verwendeten Software  um eine illegale
 Abschalteinrichtung handelt, ließ der Senat keinen Zweifel. Bevor ein
 Kraftfahrzeughersteller berechtigt sei, ein Fahrzeug für die Nutzung
 im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, habe er die
 erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu
 durchlaufen. Der Kunde ginge aufgrund des Inverkehrbringens des
 Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen
 Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für
 den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht
 durch eine Täuschung erwirkt habe.
 
 Dieses Vorgehen bewertet der Senat als klar sittenwidrig.
 Sittenwidrig handele nämlich derjenige, der eine Sache, von deren
 Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt,
 dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert
 mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis
 der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird.
 Der Kunde könnten gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers
 erwarten.
 
 Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem
 Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen
 Kunden gegenüber ergebe sich schließlich mit hinreichender
 Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter bei Volkswagen auch in
 der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu
 Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der
 Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und
 dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen
 Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
 Einziger Zweck des Vorgehens war nach Überzeugung des Senats die
 Gewinnmaximierung. Andere Gründe als eine Kostensenkung und eine
 damit verbundene Gewinnmaximierung seien nicht denkbar. Es erscheine
 lebensfremd, dass man bei VW eine Software auf Motoren installiere,
 verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der mit diesen Motoren
 versehenen Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher
 Verfolgung auszusetzen, ohne dass man sich hiervon einen
 wirtschaftlichen Nutzen verspreche.
 
 Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die
 Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in
 einer immensen Zahl von Fällen, sei das Verhalten der
 Verantwortlichen Akteure bei Volkswagen als besonders verwerflich
 anzusehen. Dass es sich hier um ein gebraucht gekauftes Fahrzeug
 handelte, änderte am Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts
 nichts. Auch an der Kenntnis des damaligen Vorstandes hatte das
 Gericht keinen Zweifel. Hinzu komme, dass der umfangreiche Vortrag
 des Klägers eine sogenannte sekundäre Darlegungslast beim beklagten
 Konzern ausgelöst habe, wonach dieser hätte Farbe bekennen müssen,
 dies jedoch nicht tat.
 
 Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, Partner der Sozietät Rogert &
 Ulbrich und Koryphäe zu dem Thema, teilt hierzu mit: "Dem Beschluss
 ist wiederum zu entnehmen, dass es auf den spezifischen Vortrag der
 Klägeranwälte ankommt, der zum Erfolg führt. Betroffene sollten sich
 daher unbedingt an die hochspezialisierten Kanzleien in ihrer
 Umgebung wenden. Die Behauptung des VW-Konzerns, dass die
 Berufungsgerichte auf ihrer Seite seien, wird erneut in das Reich der
 Märchen verwiesen."
 
 
 
 Pressekontakt:
 Dirk Fuhrhop
 Rechtsanwalt
 
 Rogert & Ulbrich
 Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
 
 Ottostr. 12
 50859 Köln
 
 Telefon:  (0049) (0)211/731 62 76-19
 Fax:      (0049) (0)211/25 03-132
 E-Mail:   fuhrhop@ru-law.de
 Homepage: www.ru-law.de
 
 Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell
 
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