UrhWissG: Einscannen und Kopieren aus Schulbüchern neu geregelt
Geschrieben am 04-07-2018 |   
 
 Frankfurt am Main (ots) - Der so genannte "Fotokopiervertrag"  
gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen  
Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen.  
Nun wurde der Vertrag an das neue UrhWissG angepasst. 
 
   Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit  
Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder  
digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind  
deshalb nicht erlaubt. Dieser Grundsatz hat sich auch durch das  
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen  
Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) nicht geändert. 
 
   Unkompliziert für Lehrkräfte 
 
   Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien 
aus Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den  
Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition und den  
Bildungsmedienverlagen einen so genannten "Fotokopiervertrag"  
geschlossen. Der Vertrag wurde 2015 geschlossen und ist bis Ende des  
Jahres 2018 gültig. 
 
   Der Wegfall des § 53 Abs. 3 UrhG und - soweit  
Vervielfältigungshandlungen in Schulen betroffen sind - dessen  
inhaltliche Ersetzung durch § 60a UrhG mit Wirkung vom 1. März 2018  
durch das UrhWissG berührt die Regelungen dieses Vertrags. 
 
   Die neuen Regeln 
 
   Die Vertragsparteien haben sich deshalb nun auf eine  
Zusatzvereinbarung verständigt: 
 
   - Werke zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15  
     Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk,  
     analog und digital vervielfältigt werden - pro Schuljahr und  
     Schulklasse. 
 
   - Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen  
     Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der  
     Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen. 
 
   - Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt  
     werden. 
 
   - Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre  
     Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards  
     und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang 
     speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive  
     Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen. 
 
   - Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder  
     kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze  
     der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens. 
 
   Der Verband Bildungsmedien e. V. ist der führende Zusammenschluss  
professioneller Bildungsmedienanbieter in Deutschland. Seine  
Mitglieder entwickeln im Dialog mit Lehrenden und Lernenden  
didaktisch passgenaue Lehrinhalte und Lernlösungen. Gerade im  
digitalen Zeitalter ermöglichen qualitätsgesicherte Bildungsmedien  
individuellen Bildungserfolg und gesellschaftliche Teilhabe.  
https://www.bildungsmedien.de 
 
 
 
Pressekontakt: 
Verband Bildungsmedien e. V. 
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Dr. Dagny Ladé 
Kurfürstenstraße 49 
60486 Frankfurt am Main 
Tel.: 069 9866976 - 14 
Mail: lade@bildungsmedien.de 
Web: www.bildungsmedien.de  
Twitter: www.twitter.com/bildungsmedien 
 
Original-Content von: Verband Bildungsmedien e.V., übermittelt durch news aktuell
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