Die Macht des Grundbuchs / Banken, Bauherren, Ehepartner - welche Partei hat welche Rechte?
Geschrieben am 24-02-2015 |   
 
 Hamburg (ots) - Darf ein neuer Eigentümer über sein Grundstück  
frei entscheiden? Oder haben weitere Parteien, wie Banken oder  
Nachbarn, auch Rechte? Das Grundbuch und die darin enthaltenen  
Einträge sorgen immer wieder für Unsicherheiten. Bauherren sollten  
sie verstehen und richtig nutzen, denn Fehler im Grundbuch können  
verheerende Folgen nach sich ziehen. Im Grundbuch verwaltet der Staat 
alle Grundstücksrechte. Detailgenau sind dort Größe und Art des  
Grundstücks vermerkt und festgelegt was wirklich erworben wird. Es  
ist in drei Bereiche eingeteilt: das betreffende Grundbuchamt, das  
Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen in denen die Rechte  
behandelt werden. "Sie sind im Zusammenhang mit Kauf und Finanzierung 
eines Grundstücks von entscheidenden Bedeutung und sollten vom  
zukünftigen Eigentümer gekannt und verstanden werden", erläutert  
Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportal  
Baufi24.de (https://www.baufi24.de/). 
 
   Die drei Abteilungen sind in Abteilung I Eigentumsverhältnisse,  
Abteilung II Lasten und Beschränkungen sowie Abteilung III die  
Grundschulden des Verkäufers bei Kreditinstituten oder Privatpersonen 
gegliedert. In Abteilung I stellt ein potenzieller Käufer fest, ob  
der Verkäufer wirklich Eigentümer des Grundstücks ist. "Die zweite  
Abteilung sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden, da hier unter 
anderem Wegerechte, Vorkaufsrechte und weitere Besonderheiten  
festgelegt sind", erklärt Stephan Scharfenorth. Eine genaue Prüfung  
kann späteren Ärger vermeiden. "Für die Finanzierung ist die 2.  
Abteilung wichtig, da beispielsweise die Nutzung eines Grundstücks  
durch ein Wegerecht des Nachbarn oder Wohnrechte von Vorbesitzern  
stark eingeschränkt wird und damit auch Auswirkungen auf den Wert  
hat", verrät Scharfenorth. 
 
   Grundschuld und Finanzierungsränge  
 
   Abteilung III ist für die Finanzierung am Bedeutendsten, befinden  
sich hier doch die entscheidenden Einträge nach Erwerb des  
Grundstückes, vor allem die Finanzierungsränge: Erster  
Finanzierungsrang bis 60 Prozent des Beleihungswertes, zweiter  
Finanzierungsrang bis 80 beziehungsweise bis 90 Prozent des  
Beleihungswertes oder dritter Finanzierungsrang bis 100 Prozent des  
Beleihungswertes. Im Falle einer  Versteigerung hat der erste Rang  
zuerst Anspruch auf Gelder, dann der zweite und zuletzt der Dritte.  
Für eine finanzierende Bank als Sicherheit ist es von großer  
Bedeutung, auf welchem Rang sie im Grundbuch steht. Denn jede  
Hypothek wird im Grundbuch festgehalten und bildet das Recht ein  
Darlehen zu bekommen. Als Grundschuld wird die Darlehenssumme  
eingetragen, eine Voraussetzung vor der Auszahlung. Aufgrund ihres  
Bankrechts ist es Hypothekenbanken nur erlaubt in den ersten Rang zu  
gehen, während Bausparkassen Mittel für den zweiten Rang zur  
Verfügung stellen. "Im ersten Rang sollte immer der Hauptteil der  
Finanzierung stehen", empfiehlt Scharfenorth. 
 
   Scheidung  
 
   Die meisten Eheleute lassen sich beim Kauf einer Immobilie je zu  
50 Prozent als Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Wie wirkt sich das 
im Falle einer Scheidung aus? Einer der Partner kann den anderen  
auszahlen und gelangt so zu 100 Prozent Eigentum, mit entsprechendem  
Eintrag im Grundbuch. Das ist jedoch meist finanziell nicht möglich  
und hat entweder den Verkauf oder den Auszug eines Partners zur  
Folge. Was aber wenn nur ein Partner im Grundbuch eingetragen ist? Da 
in Deutschland die meisten Ehen als Zugewinngemeinschaft deklariert  
sind, steht dem Partner ohne Grundbucheintrag dennoch sein Anteil zu. 
Vorteil eines 50/50-Eintrags ist, dass ohne die Zustimmung des  
ehemaligen Partners keine Entscheidung über einen Verkauf getroffen  
werden kann. 
 
   Kosten bei Grundbuchänderungen  
 
   Wechseln Eigentümer die finanzierende Bank, etwa im Falle einer  
Anschlussfinanzierung, sind auch Änderungen im Grundbuch nötig. "Bei  
jeder Eintragung im Grundbuch fallen Kosten an. Diese sind aber  
entgegen der weitläufigen Meinung im Falle einer  
Anschlussfinanzierung geringer als angenommen", weiß Scharfenorth.  
Die neue Bank lässt die als Sicherheit dienende Grundschuld auf sich  
umschreiben. Ein Notartermin ist dann in der Regel nicht nötig, und  
es fallen vertretbaren Gebühren an. Beispiel: Stehen im Grundbuch  
200.000 Euro, kostet die Abtretung 285 Euro. Teurer wird es, wenn die 
Grundschulden im Grundbuch gelöscht und anschließend ein neuer Betrag 
eingetragen werden muss. Für die Löschung der alten Summe und die  
Eintragung der Neuen würde dann 1.279 Euro anfallen. Dieser Vorgang  
kommt aber in der Praxis nur sehr selten vor. 
 
   Gültigkeit und Einblick  
 
   Erst der Eintrag im Grundbuch legt den neuen Eigentümer fest,  
nicht der Kaufvertrag. Kurioserweise sind auch fehlerhafte Vermerke  
gültig: Die sogenannte scholastische Regel bedeutet: "Was im Buche  
steht, ist richtig", zumindest bis das Gegenteil bewiesen ist. "Vor  
dem Kauf prüfen schlaue Kaufinteressenten, ob Voreintragungen und  
Belastungen gelöscht sind. Falls nicht, sollte das den Kaufpreis  
mindern", rät Stephan Scharfenorth. Einblick ins Grundbuch haben  
grundsätzlich nur die Eigentümer. Im Falle des Verkaufs oder Kaufs  
kann jedoch weiteren Personen, etwa dem Notar oder Kaufinteressenten, 
Einblick gewährt werden. Scharfenorth: "Weigert sich ein Eigentümer  
dem potenziellen Käufer einen Auszug des Grundbuchs zu gewähren, sind 
Zweifel angebracht." 
 
   Über Baufi24  
 
   Baufi24.de ist mit mehr als drei Millionen Besuchern pro Jahr  
eines der bekanntesten Webportale für private Baufinanzierungen.  
Zukünftige Hausbesitzer bekommen hier weitreichende Informationen  
rund um das Thema Baufinanzierung und Immobilienkauf/-bau zur  
Verfügung gestellt. In seinem Leistungsportfolio vergleicht das  
Unternehmen die Angebote von mehr als 300 Banken. Mehr als 1.000  
zertifizierte Berater stehen den Kunden in einem Partnernetzwerk mit  
Beratung und Expertise zur Seite. Weitere Informationen unter  
https://www.baufi24.de 
 
 
 
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Stephan Scharfenorth 
Friedrich-Ebert-Damm 111A 
22047 Hamburg 
Tel. +49 (0)40 284 09 53 10 
E-Mail: scharfenorth@baufi24.de 
Web: www.baufi24.de 
 
Pressekontakt 
Hasenclever Strategy 
Walter Hasenclever 
Tel: +49 421 688096213 
Mobil: +49 171 4935783 
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We herewith invite our shareholders to the 
 
108th Annual General Meeting of Shareholders 
on Thursday, March 26, 2015 at 10.30 a.m. 
Venue: Steiermarksaal at Grazer Congress, 
Schmiedgasse 2, 8010 Graz, Austria. 
 
Agenda 
 
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- EANS-Hauptversammlung: Andritz AG / Einladung zur Hauptversammlung -------------------------------------------------------------------------------- 
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den 
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich. 
-------------------------------------------------------------------------------- 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 
 
108. ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, dem 26. März 2015, um 10:30 Uhr, 
im Steiermarksaal/Grazer Congress, 
8010 Graz, Schmiedgasse 2 
 
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