Neue Westfälische: Blutproben nur mit Zustimmung von Richtern Schutz vor Willkür HUBERTUS GÄRTNER
Geschrieben am 17-08-2009 |   
 
    Bielefeld (ots) - Es ist eine knifflige Angelegenheit, die das  Oberlandesgericht Hamm heute zu entscheiden hat. Der zuständige Senat muss das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung  gegen die Grundrechtsverletzung bei einer Wohnungsdurchsuchung  gegeneinander abwägen. Die eigenen vier Wände sind völlig zu Recht  besonders geschützt. Polizisten zum Beispiel dürfen dort nur  eindringen, wenn sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss  vorweisen können - oder eine besondere Gefahr im Verzug ist. Bereits vor einigen Wochen hatten die OLG-Richter in einem weithin  unbekannten Urteil der Polizei die Leviten gelesen. Diese dürfe nicht einfach unter Verweis auf ihre "langjährige Praxis" die Entnahme von  Blutproben anordnen, so wie es in der Vergangenheit wohl tausendfach  geschehen ist. Im Regelfall muss die Polizei vor einer Blutprobe  jedesmal einen Richter anrufen - erst dann darf sie loslegen. Vielen Laien mag die Argumentation des OLG nicht passen und womöglich auch praxisfern vorkommen. Doch der Richtervorbehalt hat durchaus  seinen Sinn. Er ist ein wichtiges und grundlegendes Element in  unserer Demokratie und dient dazu, die Menschen vor Willkür zu  schützen: Die Exekutive wird von der Judikative in Schranken  gehalten. Dass diese Machtbalance in unserem Staat nicht mehr hinreichend  funktioniert, ist schon oft kritisiert worden. Die Behörden  argumentieren vielfach mit der besonderen Eilbedürftigkeit ("Gefahr  im Verzug") und nehmen ohne richterlichen Beschluss Maßnahmen wie  beispielsweise Telefonüberwachungen vor. Es soll zwar auch schon  vorgekommen sein, dass Richter schwerwiegende Eingriffe in die  Grundrechte nach einer eher oberflächlichen Prüfung angeordnet haben. Der Richtervorbehalt ist deshalb kein Allheilmittel. Aber er bleibt  ein wichtiges Rezept.
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