Verschärfung des Datenschutzrechts geplant - Lovells rät Unternehmen schon jetzt zur Überprüfung ihrer Marketing-Maßnahmen
Geschrieben am 19-03-2009 |   
 
    Frankfurt am Main (ots) - 
     - Querverweis: Informationen zur Verschärfung des        Datenschutzrechts liegen in der digitalen      Pressemappe zum Download vor und ist unter      http://www.presseportal.de/dokumente abrufbar -
     Das Datenschutzrecht soll erheblich verschärft werden - so hat es  die Bundesregierung im Dezember 2008 in ihrem Gesetzentwurf zur  Änderung des Datenschutzrechts beschlossen. Das Gesetz soll im Juli  2009 in Kraft treten und wird in seiner jetzigen Form weitreichende  Einschränkungen bei der wirtschaftlichen Nutzung personenbezogener  Daten zur Folge haben. Unternehmen sollten daher schon jetzt erste  Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der geplanten Neuregelung  abzumildern.
     Sollte die Datenschutznovelle unverändert in Kraft treten, wird  sie für viele Unternehmen gravierende Nachteile mit sich bringen. Der Austausch wichtiger Marketingdaten, die zielgenaue Ansprache von  Kunden, die Ansprache von Neukunden überhaupt und selbst die  Weitergabe von Daten innerhalb von Unternehmensgruppen oder im  Konzern wären erheblich erschwert oder gar ausgeschlossen.  Postalische Neukundenwerbung wird damit nahezu unmöglich gemacht,  selbst im B2B-Bereich.
     Kernpunkt der Datenschutznovelle ist die Einführung eines  generellen Einwilligungsvorbehalts für jegliche Datenverarbeitung im  Bereich Werbung, Markt- und Meinungsforschung. Gleichzeitig soll das  Listenprivileg, wonach Unternehmen bislang ohne Einwilligung der  Betroffenen auf bestimmte listenmäßig zusammengefasste  personenbezogene Daten für Werbung und Marktforschung zurückgreifen  können, fast vollständig entfallen. Von wenigen Spezialfällen  abgesehen, würde selbst postalische Werbung daher zukünftig nur noch  möglich sein, wenn die Adressaten vorab eingewilligt haben. Ausnahmen soll es nur geben bei Eigenwerbung von Unternehmen, also der Werbung  für eigene Produkte gegenüber Verbrauchern, zu denen schon   Kundenbeziehungen bestehen, außerdem bei der Ansprache von  Selbständigen und im Bereich Spendenwerbung.
     Zwar bleibt Unternehmen dank einer Übergangsfrist (geplant  derzeit: bis 1. Juli 2012) Zeit, die erforderliche Neuausrichtung  ihrer Datenschutzkonzepte sicherzustellen. Da sich die  Übergangsregelung aber nur auf Daten bezieht, die vor dem 1. Juli  2009 erhoben wurden, wird diese bald nur noch für veraltete  Datenbestände gelten, die aus Marketing-Gesichtspunkten kaum mehr  attraktiv sind.
     Verena Grentzenberg, Rechtsanwältin und Datenschutzexpertin bei  Lovells LLP in Hamburg, rät Unternehmen daher dringend, die  Grundlagen ihrer für Werbung genutzten Adressbestände und bisher  verwendeten Einwilligungserklärungen zu prüfen. "Wurde bislang ohne  Einwilligung gearbeitet, müssen Unternehmen schon jetzt planen, wie  zukünftig erforderliche Einwilligungen eingeholt werden können. Dies  kann etwa durch die Anpassung bzw. Schaffung neuer  Kundenbindungssystemen geschehen:  Kunden werden Vorteile gewährt,  wenn Sie eine Einwilligung in die Nutzung bestimmter persönlicher  Daten erteilen. Auch die Verlagerung von Verantwortlichkeiten  innerhalb eines Konzerns kann im Einzelfall eine Lösung darstellen,  um die Ausnahmeregelung zur Eigenwerbung nutzen zu können. Und wer  bisher Adressdaten für die Neukundenwerbung eingekauft hat, wird sich neue Quellen erschließen müssen."
     Gleichzeitig ist geplant, die Anforderungen an die Einwilligung zu verschärfen. Ist es bislang noch ausreichend, den Einwilligungstext  innerhalb eines Vertragstextes besonders hervorzuheben, etwa durch  Fettdruck oder eine prominente Position, wird der Betroffene künftig  die Einwilligung nur noch durch Ankreuzen, eine gesonderte  Unterschrift oder anderes aktives Handeln erteilen können. Mündliche  Einwilligungen zur Datennutzung müssen schriftlich bestätigt und  Kunden bei schon bei Vertragsschluss auf ihr Widerspruchsrecht  bezüglich der Datennutzung für Werbezwecke hingewiesen werden.
     Künftig soll das Kopplungsverbot, das bislang schon im  Internetbereich existiert, auch auf "offline"-Geschäfte erstreckt  werden: Danach dürfen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung  den Abschluss eines Vertrages nicht davon abhängig machen dürfen,  dass der Kunde in die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken  einwilligt. Außerdem soll - und dies gab es so bisher selbst im  Internetbereich nicht - das Kopplungsverbot schon dann greifen, wenn  in einer Branche Kopplungen üblich sind.
     Schließlich will die Bundesregierung auch das seit vielen Jahren  geplante Datenschutzauditgesetz endlich verabschieden. Danach können  Unternehmen ihr Datenschutzkonzept, ihre datenverarbeitende IT-Anlage oder ihre Software evaluieren lassen und nach erfolgreicher Prüfung  ein Datenschutzsiegel erwerben."Insbesondere Unternehmen mit  Verbrauchern als Endkunden empfehlen wir, sich schon jetzt auf das  Datenschutzauditverfahren vorzubereiten. Seine Verabschiedung sehen  wir als nahezu sicher an. Und wer das Siegel als Erster erwirb, wird  auch als Erster damit werben können", so Datenschutzexpertin  Grentzenberg.
  Originaltext:         Lovells Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55934.rss2
  Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: Lovells LLP Nadja Fersch PR Manager  Untermainanlage 1 60329 Frankfurt am Main Tel: 069 96236 638 Fax: 069 96236 100 E-Mail: nadja.fersch@lovells.com   Über Lovells Lovells LLP ist mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verteilt auf 27 Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden  internationalen Anwaltssozietäten. Über 1.800 Juristen bieten  Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in  den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf  höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und  internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten  handelsrechtlichen Streitfragen. 
  Lovells (die "Sozietät") ist eine internationale Rechtspraxis und  umfasst Lovells LLP und ihre zugehörigen Büros. 
  Lovells LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC 323639 in  England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn  Viaduct, London EC1A 2FG. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf  Mitglieder der Lovells LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender  Stellung und Qualifikation. 
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