| | | Geschrieben am 11-07-2019 Der Brexit - Das Aus für die "deutschen Limiteds"
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 Köln (ots) - Aufgeschoben ist nicht aufgehoben - dieses Sprichwort
 gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten
 Königreichs aus der EU. Besonders hart wird der Brexit Unternehmen
 treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet
 wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene
 Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit
 nutzen und rechtzeitig vorsorgen.
 
 Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000
 Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden
 sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. "Bis zur
 Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte
 Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei
 der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist",
 erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen
 Notarkammer. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden
 solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt,
 wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese
 rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die
 Bezeichnung "deutsche Limited" eingebürgert hat.
 
 Keine Anerkennung der "deutschen Limited" mehr nach dem Brexit
 
 Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im
 Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr.
 "Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber
 von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach
 deutschen Recht behandelt", erklärt Notar Uerlings. Besonders
 brisant: Die Gesellschafter einer "deutschen Limited" können durch
 den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. "Während bislang nur
 die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der
 Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit
 ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden", betont
 Notar Uerlings.
 
 Rechtzeitig handeln
 
 Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert
 und den Wechsel einer "deutschen Limited" in eine Gesellschaft nach
 deutschem Recht erleichtert. "Eine solche grenzüberschreitende
 Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen
 finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit", berichtet Notar
 Uerlings. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen
 und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die
 Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu
 schützen. Notar Uerlings rät: "Der Termin für den Brexit naht, und
 daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig
 handeln!"
 
 
 
 Pressekontakt:
 Notar Michael Uerlings
 Rheinische Notarkammer
 Burgmauer 53
 50667 Köln
 Tel.: +49 221 2575291
 Fax: +49 221 2575310
 e-Mail: info@rhnotk.de
 Web: www.rhnotk.de
 
 Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell
 
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