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Di Fabio: "Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Pflege" / Brüderle: "Es ist Zeit, den politischen Irrweg zu beenden!"

Geschrieben am 27-03-2019

Berlin (ots) - Auf einer Pressekonferenz haben der frühere
Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio und der Präsident
des bpa Arbeitgeberverbands Rainer Brüderle die Ergebnisse eines
Gutachtens von Professor Di Fabio zum Thema "Erstreckung von
Tarifvertragsnormen in der Pflege" vorgestellt. Professor Di Fabio
kommt darin zum Schluss, dass es "erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken gegen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der
Pflege" gibt.

Dazu erklärt Professor Udo Di Fabio:
"Allgemeinverbindlicherklärungen in der Pflege stoßen auf erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken. Das gilt gleichermaßen für die
klassische Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Tarifvertragsgesetz
(TVG) wie auch für die Erstreckung eines bundesweiten Tarifvertrages
kraft einer Rechtsverordnung nach § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz
(AEntG). Eine entsprechende Vorgehensweise stellt eine Verletzung der
Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 bis 3 GG dar.
Beide Instrumente führen dazu, dass ein marktwirtschaftlicher
Wettbewerb in der Pflegebranche de facto ausgeschlossen wird. Alle
Wettbewerbsfaktoren sind dann vereinheitlicht (Preise, Qualität und
dann auch noch Löhne). Der Eingriff ist aufgrund der bereits stark
regulierten Pflegebranche (Pflege- und Sozialgesetze, Pflegequalität,
Personalbemessung) besonders gravierend. Da insbesondere
Gewerkschaften nur sehr wenige Mitglieder haben und somit eine
repräsentative Bindung an einen für allgemeinverbindlich zu
erklärenden Tarifvertrag in der Pflegebranche nicht besteht und nicht
bestehen wird, sind die Instrumente der Allgemeinverbindlicherklärung
bzw. die Erstreckung von Tarifverträgen ungeeignet und zur Erreichung
sozial- und gesundheitspolitisch erstrebter Ziele verfassungswidrig."

"Die Ergebnisse von Professor Di Fabio sind klar und eindeutig.
Sie sind ein deutliches Signal an die Politik, den Weg der
Allgemeinverbindlicherklärung nicht weiter zu beschreiten. Er führt
nicht nur rechtlich und politisch, sondern auch wirtschaftlich in
eine Sackgasse", so Rainer Brüderle.

Der bpa Arbeitgeberverband habe in allen Bundesländern
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) mit länderspezifischen
Entgelttabellen eingeführt. Damit können bis zu rund 10.000
Einrichtungen und Dienste erreicht werden. Die AVR seien
Mindestbedingungen für Löhne und Arbeitsbedingungen und würden zum
Beispiel ein Einstiegsgehalt von 2.520 Euro für die Pflegefachkraft
in Sachsen-Anhalt oder von 2.950 Euro in Baden-Württemberg empfehlen.
Sie bildeten damit unterschiedliche Lebenshaltungskosten und
regionale Besonderheiten bei Pflegesätzen oder Regulierungen ab. "Das
ist vernünftig und spiegelt die Wirklichkeit vor Ort wider. Damit
zeigen wir, dass private Pflegebetreiber ihren Mitarbeitern gute
Gehälter und gute Arbeitsbedingungen anbieten und schaffen
Transparenz", machte der bpa Arbeitgeberpräsident deutlich.

Und weiter: "Bemerkenswert ist der Hinweis von Professor Di Fabio
auf die Ziele des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Das richtet sich
explizit gegen einen Verdrängungswettbewerb durch sinkende Löhne. In
der Altenpflege findet der Verdrängungswettbewerb aber gerade
andersherum statt. Die Löhne steigen weit überdurchschnittlich und
wer da als Unternehmen nicht mithalten kann, der findet keine
Fachkräfte und wird heute oder morgen vom Markt verdrängt. Für die
steigenden Löhne sorgt übrigens der Markt. Deshalb sollte sich die
Politik lieber auf zwei viel dringendere Probleme in der Altenpflege
konzentrieren: Wie sichern wir die flächendeckende Versorgung der
Pflegebedürftigen und woher gewinnen wir das notwendige zusätzliche
Personal?"

Der bpa Arbeitgeberverband e. V. wurde 2015 von 200 Einrichtungen
und Diensten der privaten Arbeitgeber in der Altenpflege,
Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe gegründet. Mitglieder des bpa
Arbeitgeberverbands sind sowohl kleine als auch mittlere und große
Betriebe. Mittlerweile vertritt der Verband die tarif- und
arbeitsmarktpolitischen Interessen von über 3.400 Mitgliedern, die
über 170.000 Mitarbeiter beschäftigen.

Zusammenfassung der Ergebnisse des verfassungsrechtlichen
Gutachtens zum Thema "Erstreckung von Tarifvertragsnormen in der
Pflege" von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio:

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts
a.D., kommt zu dem Ergebnis, dass Allgemeinverbindlicherklärungen in
der Pflege auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Das
gilt gleichermaßen für die klassische Allgemeinverbindlicherklärung
nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) wie auch für die Erstreckung eines
bundesweiten Tarifvertrages kraft einer Rechtsverordnung nach § 7a
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

Eine entsprechende Vorgehensweise stellt eine Verletzung der Art.
9 Abs. 3 (negative Koalitionsfreiheit), 12 Abs. 1
(Arbeitsvertragsfreiheit), 2 Abs. 1 (Allgemeine Handlungsfreiheit)
sowie 20 Abs. 1 bis 3 (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip)
Grundgesetz (GG) dar.

Beide Instrumente würden dazu führen, dass ein
marktwirtschaftlicher Wettbewerb in der Pflegebranche de facto
ausgeschlossen wird. Alle Wettbewerbsfaktoren wären dann annähernd
vereinheitlicht (Preise, Qualität und dann auch noch die Löhne) Der
Eingriff sei aufgrund der bereits stark regulierten Pflegebranche
(Pflege- und Sozialgesetze, Pflegequalität, Personalbemessung)
besonders gravierend.

Aufgrund der Tatsache, dass eine repräsentative Bindung an einen
für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrag in der
Pflegebranche nicht besteht und nicht bestehen wird, sind die
Instrumente der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. die Erstreckung
von Tarifverträgen ungeeignet und zur Erreichung sozial- und
gesundheitspolitisch erstrebter Ziele verfassungswidrig.

Des Weiteren sei es mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip
aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG unvereinbar, wenn Tarifvertragsnormen,
die nur einen geringen Verbreitungsgrad gefunden hätten, auf eine
womöglich ablehnende Mehrheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
erstreckt würden.

Einer Erstreckung tarifvertraglicher Normen kraft Rechtsverordnung
gemäß § 7a AEntG stehe entgegen, dass ein Verdrängungswettbewerb über
die Lohnkosten in der Pflegebranche nicht besteht. Die
Erforderlichkeit dieses Instruments sei unter anderen auf den stetig
ansteigenden Pflegemindestlohn und die dritte
Pflegearbeitsbedingungenverordnung, welche zwingende
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche reglementiert, zu verneinen.
Zudem stellt Herr Prof. Dr. Dr. Di Fabio fest, dass ein Rückgriff auf
§ 7a AEntG in der Pflegebranche wegen speziellerer Normen in §§ 10
ff. AEntG verwehrt ist, weil damit ein eigenes Verfahren zur Regelung
der Arbeitsbedingungen in der Pflegbranche geschaffen wurde.

Das Gutachten beleuchtet ebenfalls kurz eine andere diskutierte
gesetzliche Änderung, den Abschluss von Versorgungsverträgen mit
Pflegeeinrichtungen an eine Tarifbindung zu koppeln. Neben Zweifeln
an der Bestimmtheit der Gesetzesänderung, kommt Herr Prof. Dr. Dr. Di
Fabio auch hier zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Änderung -
wie die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragsnormen nach §
5 TVG oder die Tarifnormerstreckung kraft Rechtsverordnung gem. § 7a
AEntG - verfassungsrechtlich unzulässig sei. Es stellt sich darüber
hinaus die Frage, ob dieses Szenario die (große) Mehrheit der
Pflegeeinrichtungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.



Pressekontakt:
Olaf Bentlage, Tel. 0173/7445529

Original-Content von: bpa Arbeitgeberverband, übermittelt durch news aktuell


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