Wohngeldschulden "geerbt" / Erben mussten nach höchstrichterlichem Urteil für den Betrag aufkommen (FOTO)
Geschrieben am 31-03-2014 |   
 
 Berlin (ots) - 
 
   Wer etwas erbt, der freut sich zunächst einmal über diesen  
Vermögenszuwachs. Aber nicht immer hält diese Freude einer näheren  
Betrachtung Stand. Manchmal entwickelt sich daraus richtiger Ärger.  
So zum Beispiel, wenn man mit einer Wohnung, ohne es zu wissen,  
gleichzeitig auch die dazu gehörigen Wohngeldschulden übernommen hat. 
Ist die Erbschaft erst einmal angenommen, so gibt es nach Information 
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kein nachträgliches Zurück 
mehr. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 81/12) 
 
   Der Fall: 
 
   So war das nicht gedacht gewesen, als die Erben eine Wohnung (bzw. 
Anteile davon) übernahmen. Sie hatten sich davon finanzielle Vorteile 
versprochen. Doch nach der Eintragung ins Grundbuch trat die  
Eigentümergemeinschaft auf den Plan und forderte die  
Wohngeldrückstände aus zwei Jahren. Die Erben machten eine  
Beschränkung ihrer Haftung geltend. Nach Einschaltung zweier  
Gerichtsinstanzen musste schließlich der Bundesgerichtshof  
entscheiden. 
 
   Das Urteil: 
 
   Gemäß der Auffassung des BGH zählen nach dem Erbfall fällig  
werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei  
einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig als  
Eigenverbindlichkeiten des Erben. Davon sei in der Regel spätestens  
dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder die  
Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und dem Erben faktisch die  
Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Dr. Ivonn Kappel 
Referat Presse 
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen 
Tel.: 030 20225-5398 
Fax : 030 20225-5395 
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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