Das Doppelte bezahlen? / Eigentümergemeinschaft plante radikalen Wechsel des Verteilungsschlüssels (FOTO)
Geschrieben am 31-03-2014 |   
 
 Berlin (ots) - 
 
   Eigentümergemeinschaften genießen durchaus große Freiheiten bei  
der Frage, wie sie die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnanlage  
regeln. Zumindest dann, wenn die nötigen Mehrheiten vorhanden sind.  
Doch trotzdem ist nicht alles erlaubt. Ein radikaler Wechsel bei den  
Hausmeisterkosten von einer Umlage nach Quadratmetern auf eine Umlage 
nach Wohneinheiten scheiterte nach Auskunft des Infodienstes Recht  
und Steuern der LBS im Schiedsverfahren. (Schiedsgericht für  
Wohnungseigentum, Aktenzeichen SG S/H/XLI) 
 
   Der Fall: Die Eigentümer einer nur 17 Quadratmeter großen Wohnung  
staunten nicht schlecht, als sie sich den Beschluss ihrer  
Gemeinschaft zu den Hausmeisterkosten näher ansahen. Sie hätten nun  
etwa 240 Euro pro Jahr bezahlen müssen, was einer Verdoppelung  
entsprochen hätte. Die Eigentümer anderer Wohnungen durften im  
Gegenzug mit Ersparnissen rechnen, weil ja plötzlich ihre höheren  
Quadratmeterzahlen bei der Berechnung keine Rolle mehr spielten. Das  
hielten die Beschwerdeführer für ungerecht. Sie riefen das  
Schiedsgericht für Wohnungseigentum an und forderten, dass der  
Beschluss für ungültig erklärt werde. 
 
   Das Urteil: Das Schiedsgericht kritisierte gleich mehrere Aspekte  
an dem Vorgehen der Eigentümergemeinschaft. Eine Änderung des  
Kostenverteilungsschlüssels komme nur in Frage, wenn die zu ändernden 
Kosten auch wirklich nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden 
können. Bei den Ausgaben für den Hausmeister treffe das nicht zu.  
Auch die Änderung des Schlüssels in einem laufenden Jahr - wie hier  
geschehen - sei nicht korrekt. Schließlich könne die Mehrbelastung  
eines Eigentümers um 100 Prozent ohne sachlichen Grund nicht  
akzeptiert werden. 
 
   Erläuterung: Das Deutsche Ständige Schiedsgericht für  
Wohnungseigentumssachen ist das erste private Gericht für  
Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander und für  
Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und den Verwaltern.  
Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein Antragsverfahren. Voraussetzung  
für die Eröffnung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist eine  
Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder  
eine ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder einer Gemeinschaft. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Dr. Ivonn Kappel 
Referat Presse 
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen 
Tel.: 030 20225-5398 
Fax : 030 20225-5395 
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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