Experten-Tipp: Auch Gewinn aus einer Direktversicherung ist beitragspflichtig
Geschrieben am 10-11-2011 |   
 
 Köln (ots) - In seinem Urteil vom 27.09.2011 (S 13 KR 245/10,  
BeckRS 2011,77081) hat das SG Aachen erneut bestätigt, dass  
Auszahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag im Rahmen der  
betrieblichen Altersversorgung (bAV) beitragspflichtig in der  
gesetzlichen Krankenversicherung sind.  
 
   Im abgeurteilten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und  
ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei  
Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung  
(GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat. Die Klägerin war der 
Auffassung es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile  
nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch  
die Kapitalerträge. 
 
   Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass die ausgezahlten 
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 
des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung"  
(BetrAVG) inkl. der Gewinne der Beitragspflicht der GKV und PV  
unterliegen  - abzüglich etwaiger Eigenbeiträge der Klägerin. Die  
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen  
Altersversorgung zur GKV ergibt sich aus §226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.  
V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB  
V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB  
XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist. 
 
   Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich  
bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur  
betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die  
entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können. 
Die Beratung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung gehört  
daher ausschließlich in die Hände eines professionellen  
Expertennetzwerkes von Rechtsanwälten, Steuerberatern und gerichtlich 
zugelassenen Rentenberatern. Der Deutsche bAV Service  
(www.deutscher-bav-service.de) koordiniert vor diesem Hintergrund  
eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, 
Betriebsräte und Berater und garantiert den genannten Gruppen  
einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität und standardisierte  
Abläufe. 
 
 
 
Interessenten und Journalisten wenden sich bitte für weitere  
Informationen an: 
 
Deutscher bAV Service  c/o Kenston Services GmbH  
Siegburger Straße 126 - 50679 Köln 
Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50 
info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de  
Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV  
Service«
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