Betriebliche Altersversorgung: Vermeidung unerlaubter Rechtsberatung
Geschrieben am 08-09-2011 |   
 
 Köln (ots) - Auch im Rahmen des "Forums betriebliche  
Altersversorgung (bAV)" 2011 der Fachzeitschrift AssCompact am  
07.09.2011 in Neuss wurde das Thema "Rechtsberatung in der bAV"  
behandelt. Richtungsweisend für den Beratungsprozess in der bAV ist  
darüber hinaus auch ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom  
23.12.2010; 4 U 109/10), in dem ein Financial Planner wegen  
unerlaubter Rechtsberatung verurteilt worden ist. 
 
   Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine  
rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den  
Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der  
betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der Bundesverband  
der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und  
Zeitwertkonten (BRBZ) e. V. hat diesbezüglich enorme  
Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade  
Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte  
Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So  
stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin  
Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen  
Thematik im Rahmen des »2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur  
betrieblichen Altersversorgung 2011« vor, um eine abschließende  
Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen. 
 
   Die Ergebnisse des Gutachtens sind eindeutig: Versicherungsmakler  
und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche  
Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen 
der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat den  
Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende  
rechtliche, sondern nur eine produktakzessorische Beratungsbefugnis  
zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers  
muss daher in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund  
stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der  
akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst. Die rechtliche  
Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner 
Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt.  
Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu  
erledigen. 
 
   Der Deutsche bAV Service und seine Partner, als Unterstützer der  
dargelegten und bestätigten Rechtsauffassung des BRBZ,koordinieren  
sowohl für Arbeitgeber als auch für Berater aus allen Bereichen die  
notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im Rahmen der  
betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen. Hierzu 
werden alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe  
analysiert und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige  
erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem  
Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw.Sozietäten übernommen. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Deutscher bAV Service 
c/o Kenston Services GmbH 
Ann Pöhler, Pressereferentin  
Telefon 0221 716 176 - 0 
www.deutscher-bav-service.de
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