Hahn Rechtsanwälte: Anlegerschutzgesetz ist "viel heiße Luft"
Geschrieben am 11-02-2011 |   
 
 Hamburg (ots) - Das Anlegerschutz- und  
Funktionsverbesserungsgesetz ist nach Auffassung des Hamburger  
Fachanwalts Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte "viel heiße Luft und  
bringt dem geschädigten Anlegern gar nichts". Die dortigen  
Halteregelungen kommen zu spät, denn aktuell nehmen immer noch acht  
bundesdeutsche Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von 22  
Milliarden Euro Anteile nicht zurück. Weitere drei Fonds mit einem  
Volumen von etwa drei Milliarden Euro - Degi Europa, Morgan Stanley  
P2 Value und KanAm US-Grundinvest - befinden sich bereits nach  
zweijähriger Schließung in Abwicklung. 
 
   Vier Fonds, AXA Immosolutions, CS Euroreal, KanAm Grundinvest und  
SEB Immoinvest, sind noch bis Mai 2011 geschlossen. Wird der Handel  
von Anteilen im Mai 2011 nicht wieder aufgenommen, bleiben ihnen noch 
drei Monate, anderenfalls müssen auch diese abgewickelt werden. Drei  
weitere offene Immobilienfonds - Axa Immoselect, Degi International  
und Degi Global Business - haben die Rücknahme von Fondsanteilen bis  
November 2011 ausgesetzt. Sollte dann keine ausreichende Liquidität  
vorhanden sein, müssen auch diese abwickeln. "Für beide  
Fallkonstellationen kann das neue Gesetz dem geschädigten Anleger  
keine Lösung anbieten, weil es erst zum 1. Januar 2012 in Kraft  
treten soll", kritisiert Hahn. 
 
   Das Gesetz steht am Freitag, den 11. Februar 2011 nach  
abschließender Beratung im Bundestag zur Abstimmung. Danach muss es  
noch den Bundesrat passieren. Es sieht für Investoren  in offene  
Immobilienfonds eine zweijährige Haltefrist vor. Innerhalb von zwei  
weiteren Jahren können Anteile nur mit Abschlägen von zehn  
beziehungsweise fünf Prozent zurückgegeben werden. Den 800.000  
Privatanlegern mit einem Investitionskapital von etwa 25 Milliarden  
Euro in den derzeit "geschlossenen" oder bereits in  Abwicklung  
befindlichen offenen Immobilienfonds empfiehlt Hahn dringend, auf die 
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a.F. in Bezug auf eine 
mögliche Beraterhaftung zu achten. Die alte Verjährungsvorschrift  
gilt für alle Wertpapiergeschäfte, die bis zum 4. August 2009  
getätigt worden sind. "Damit geschädigte Anleger bei Falschberatung  
durch die anlageberatende Bank rechtlich nicht leer ausgehen" so Hahn 
abschließend, "müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist 
für eine Hemmung sorgen. Anderenfalls haben Anleger, wenn Ihnen nicht 
der Erhalt von Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen worden ist,  
keine Chance mehr." 
 
   Zum Kanzleiprofil: 
 
   Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für  
Wirtschaftskanzleien 2010/2011, als "empfohlene Kanzlei" bei den  
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der  
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren  
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und  
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und  
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig  
empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit  
Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart vertritt ausschließlich  
Kapitalanleger. 
 
 
 
Kanzleikontakt: 
Hahn Rechtsanwälte 
Partnerschaft                            
RA Peter Hahn 
Am Kaiserkai 10 
20457 Hamburg 
Fon: +49-40-367987 
Fax: +49-40-365681 
E-Mail: 
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de 
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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