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Westdeutsche Zeitung: Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter = von Peter Kurz

Geschrieben am 18-07-2007

Düsseldorf (ots) - Nehmen wir den vom Bundesjustizministerium
konstruierten Fall und fragen anschließend: Wie würden Sie
entscheiden? Ein 18-Jähriger quält und vergewaltigt eine Frau. Um die
Tat zu verdecken, tötet er sein Opfer. Der Täter wird zu zehn Jahren
Jugendstrafe verurteilt. Im Knast zeigt er sich wiederholt aggressiv
gegenüber Mitgefangenen und Anstaltspersonal. Er verweigert jede
Therapie. Nach Strafverbüßung steht der inzwischen 29-Jährige zur
Entlassung an. Der Anstaltspsychologe hält ihn für hochgefährlich.
Wie also würden Sie entscheiden?
Weiter festhalten natürlich, der Mann darf nicht auf die
Allgemeinheit losgelassen werden - so werden wohl die meisten
Menschen sagen. Doch das ist nicht möglich. Eine Sicherungsverwahrung
nach Absitzen der Strafe ist im Jugendstrafrecht, anders als bei
Erwachsenen, nicht vorgesehen. Wie kann das sein, der Mann ist doch
inzwischen erwachsen? Egal, er wurde ja nach Jugendstrafrecht
verurteilt.
Eine Gesetzeslücke, wie sie deutlicher kaum sein kann. Und darum ist
es gut, dass die Justizministerin diese nun schließen will. Denn für
den Schutz der Öffentlichkeit vor Straftaten - und dies ist der Zweck
der Sicherungsverwahung kann es keine Rolle spielen, ob der Täter
nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde. Hier kann
es nur auf seine Gefährlichkeit ankommen. Allerdings ist ein solches
Wegsperren nur unter sehr engen Voraussetzungen zu rechtfertigen.
Denn die Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die unser
Strafrecht kennt. Sie sanktioniert nicht das Verbrechen, das jemand
begangen hat (das ist ja durch Absitzen der Strafe gesühnt), sondern
Taten, die er noch begehen könnte. Das steht im Widerspruch zu
unserem auf dem Schuldprinzip basierenden Strafrecht: Bestraft wird,
wer Unrecht getan hat. Nicht aber derjenige, der vielleicht demnächst
Unrecht begehen wird. Denn mit dieser Argumentation könnte man ja
auch Menschen hinter Gitter bringen, die sich noch gar nichts haben
zuschulden kommen lassen. Daher kann die Sicherungsverwahrung, wie
auch im Erwachsenenstrafrecht, nur das letzte Mittel sein. Und darf
der Justiz nicht als Ausrede dafür dienen, angesichts dieser
möglichen Sanktion die Resozialisierungsbemühungen zurückzufahren.

Originaltext: Westdeutsche Zeitung
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62556
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Westdeutsche Zeitung
Nachrichtenredaktion
Telefon: 0211/ 8382-2358
redaktion.nachrichten@westdeutsche-zeitung.de


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