Spitzenverbaende informieren: Neue Zugangsmoeglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung / Bisher Nichtversicherte werden (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
Geschrieben am 30-03-2007 |   
 
    Siegburg (ots) - Ab dem 1.4. dieses Jahres erhalten viele Menschen (wieder) Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Denn mit  Inkrafttreten der Gesundheitsreform werden auch diejenigen  Bundesbuerger und in Deutschland lebenden Menschen  versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und  Pflegeversicherung, die bislang unversichert sind und keinen  anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.  Flankiert wird diese Regelung dadurch, dass auch die private  Krankenversicherung ab dem 1.7.2007 nicht versicherte Menschen im so  genannten Standardtarif versichern muss. Kein in Deutschland lebender Mensch wird also mehr ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall dastehen.
     Der Krankenversicherungsschutz ist ab dem 1.4.2007 von der  gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen, bei der zuletzt eine  Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte  zurueckliegt. Wenn diese urspruengliche Krankenkasse nicht mehr  besteht, ist die Rechtsnachfolgerin zustaendig. Bestand vor dem  1.4.2007 zuletzt eine private Krankenversicherung, kommt eine  Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande.  Dann ist die private Krankenversicherung zustaendig.
     Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war,  kann die Krankenkasse frei waehlen. Ausnahme: Beamte oder  hauptberuflich Selbststaendige. Diese muessen sich an die private  Krankenversicherung wenden.
     Wer nach der neuen Regelung in der gesetzlichen  Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, hat natuerlich auch  Beitraege zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, und zwar aus allen beitragspflichtigen Einnahmen. Im Einzelfall koennen die  Beitraege auch vom Sozialamt uebernommen werden.
     Versicherungspflichtige ohne anderweitigen Anspruch auf  Absicherung im Krankheitsfall, fuer die die Neuregelung infrage  kommt, sollten sich so schnell wie moeglich bei ihrer letzten  Krankenkasse oder, wenn dies nicht zutrifft, bei einer ausgewaehlten  Krankenkasse melden, damit das Versicherungsverhaeltnis zum 1.4.2007  begruendet werden kann. Auch wer sich spaeter meldet, wird  rueckwirkend zum 1.4.2007 Kraft Gesetzes versicherungspflichtig und  muss ab diesem Zeitpunkt auch die Beitraege nachzahlen.
     Eine Versicherung kommt nicht zustande, wenn bereits ein  ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im  Krankheitsfall besteht. Insofern ist eine Meldung bei einer  Krankenkasse insbesondere in folgenden Faellen nicht erforderlich:
     - Bezug laufender Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel laufende      Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei       Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen       oder Hilfe zur Pflege
     - Anspruch auf freie Heilfuersorge (z. B. Soldaten, Polizisten,       Feuerwehrleute)
     - Anspruch auf Gesundheitsfuersorge nach dem Strafvollzugsgesetz       oder auf sonstige Gesundheitsfuersorge
     - Anspruch auf Kranken- und Heilbehandlung nach dem       Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschaedigungsgesetz oder       vergleichbaren gesetzlichen Regelungen
     - Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4       Asylbewerberleistungsgesetz
     Weitergehende Auskunft erteilt in Zweifelsfaellen jede     Krankenkasse.
     Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter     www.gkv.info
  Originaltext:         Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63905 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63905.rss2
  Pressekontakt: Federführend: VdAK/AEV Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg Michaela Gottfried, Tel.: 0 22 41 / 1 08 - 2 93 Tel. Presse Berlin: 0 30 / 25 93 09 30 e-Mail: presse@vdak-aev.de
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