| | | Geschrieben am 15-03-2007 Südwest Presse: Kommentar zum Thema Hakenkreuz
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 Ulm (ots) - Die Grünen-Chefin Claudia Roth und ihr
 SPD-Bundestagskollege Nils Annen werden sich wundern. Ihre
 Selbstanzeige wegen einer Demonstration mit einem durchgestrichenen
 Hakenkreuz gegen Rechtsradikale wird zusammenbrechen. Dies schon
 deshalb, weil sie als Abgeordnete bei Meinungsäußerungen besonders
 geschützt sind. Nun hat der Bundesgerichtshof obendrein ein Urteil
 gefällt, wie es nach seiner bisherigen Rechtsprechung nicht anders zu
 erwarten war. Der Versandhändler, der antifaschistische Insignien mit
 NS-Symbolen verschickt, wurde freigesprochen.
 Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch angemerkt, dass der
 einschlägige Tatbestand im Strafgesetzbuch zu weit gefasst sei. Ist
 das Verbot des Zeigens von NS-Symbolen ein abstraktes
 Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, welche politischen Motive der
 Träger damit verbindet? So hatte der Staatsanwalt vor dem Stuttgarter
 Landgericht argumentiert, das den Versandhändler zu 3600 Euro
 Geldstrafe verurteilt hatte. Und welches Gut soll dieser Paragraph
 überhaupt schützen?
 So ist es kein Wunder, dass die Rechtsprechung drunter und drüber
 geht. Amtsgerichte und Landgerichte urteilen unterschiedlich. Die
 Absicht des Gesetzgebers, die Einschränkung des Paragraphen der
 Rechtsprechung zu überlassen, führt zu diesem Durcheinander. Es ist
 nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Bundestags, diese Vorschrift
 zu präzisieren.
 
 Originaltext:         Südwest Presse
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