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Südwest Presse: Kommentar zum Thema Hakenkreuz

Geschrieben am 15-03-2007

Ulm (ots) - Die Grünen-Chefin Claudia Roth und ihr
SPD-Bundestagskollege Nils Annen werden sich wundern. Ihre
Selbstanzeige wegen einer Demonstration mit einem durchgestrichenen
Hakenkreuz gegen Rechtsradikale wird zusammenbrechen. Dies schon
deshalb, weil sie als Abgeordnete bei Meinungsäußerungen besonders
geschützt sind. Nun hat der Bundesgerichtshof obendrein ein Urteil
gefällt, wie es nach seiner bisherigen Rechtsprechung nicht anders zu
erwarten war. Der Versandhändler, der antifaschistische Insignien mit
NS-Symbolen verschickt, wurde freigesprochen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch angemerkt, dass der
einschlägige Tatbestand im Strafgesetzbuch zu weit gefasst sei. Ist
das Verbot des Zeigens von NS-Symbolen ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, welche politischen Motive der
Träger damit verbindet? So hatte der Staatsanwalt vor dem Stuttgarter
Landgericht argumentiert, das den Versandhändler zu 3600 Euro
Geldstrafe verurteilt hatte. Und welches Gut soll dieser Paragraph
überhaupt schützen?
So ist es kein Wunder, dass die Rechtsprechung drunter und drüber
geht. Amtsgerichte und Landgerichte urteilen unterschiedlich. Die
Absicht des Gesetzgebers, die Einschränkung des Paragraphen der
Rechtsprechung zu überlassen, führt zu diesem Durcheinander. Es ist
nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Bundestags, diese Vorschrift
zu präzisieren.

Originaltext: Südwest Presse
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=59110
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Pressekontakt:
Rückfragen bitte an:
Südwest Presse
Lothar Tolks
Telefon: 0731/156218


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