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Gesundheitsreform: Was ist der neue Rechtsanspruch auf Rehabilitation wert?

Geschrieben am 16-02-2007

Berlin (ots) -

bpa: Kein Lippenbekenntnis auf Kosten der Pflegebedürftigen/
Erweiterung des Haushaltsbegriffs wird begrüßt

Die Rehabilitation, auch als mobile ambulante Leistung, wird zum
1. April 2007 zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Dieses ist eine der Maßnahmen im Zuge der Gesundheitsreform, die der
Bundesrat heute abschließend gebilligt hat.

"Wir begrüßen den Rechtsanspruch auf Rehabilitation im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich", so Bernd Meurer,
Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
(bpa). "Es wurde höchste Zeit, dass auch für hilfebedürftige und
pflegebedürftige Menschen der Zugang zu Rehabilitationsleistungen
nicht mehr verweigert werden kann."

Der neue Leistungsanspruch für Pflegebedürftige soll laut
Gesetzesbegründung gegenfinanziert werden, indem die Krankenkassen
von der Übernahme der Kosten der Behandlungspflege in stationären
Pflegeheimen verschont bleiben. Die behandlungspflegerischen
Leistungen verbleiben zukünftig bei den Pflegekassen. Der bpa hat
aber große Zweifel, dass das vollständige Finanzvolumen für die
Behandlungspflege in Heimen in Höhe von ca. einer Milliarde Euro ab
1. April auch tatsächlich gezielt für Rehabilitationsleistungen von
Pflegebedürftigen angewendet wird, da Vertreter von Krankenkassen die
Kosten für die geriatrische Rehabilitation bei einer Anhörung
lediglich auf ca. 30 Millionen Euro geschätzt haben.

"Der Gesetzgeber hat seine Hausaufgaben gemacht. Der
Rechtsanspruch auf Rehabilitationsleistungen ist beschlossen. Jetzt
muss gewährleistet sein, dass die Krankenkassen in vollem Umfang ihre
Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit
verbessern. Es darf nicht bei Lippenbekenntnissen bleiben." so der
bpa-Präsident.

Hinsichtlich weiterer Verbesserungen für die Pflege begrüßt der
bpa insbesondere den erweiterten Begriff des Haushalts im Rahmen der
häuslichen Krankenpflege. Bisher ist es häufiger zu Ablehnungen von
ärztlichen Verordnungen häuslicher Krankenpflege gekommen, wenn der
Pflegedienst die Leistungen zum Beispiel in der Schule oder in
betreuten Wohnformen erbringen wollte.

"Mit einer Gesetzesauslegung zu Lasten der Patienten ist es jetzt
vorbei" so Bernd Meurer. "Die Erweiterung des Haushaltsbegriffs ist
richtig und praxisgerecht. Ab 1. April können Patienten häusliche
Krankenpflege an allen geeigneten Orten erhalten. Das findet unsere
volle Zustimmung."

Die Festlegung, an welchen Orten und in welchen Fällen häusliche
Krankenpflege außerhalb des Haushalts erbracht werden kann, wird eine
der vielen Aufgaben sein, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den
nächsten Monaten zu erledigen haben wird. Dieses schränkt den
unmittelbaren, aus dem Gesetz resultierenden Anspruch der
Versicherten allerdings nicht ein, wie auch das Bundessozialgericht
wiederholt festgestellt hat.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=17920
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Pressekontakt:
Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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