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Jahr: Schächt-Urteil sorgt für Klarheit

Geschrieben am 16-02-2007

Berlin (ots) - Anlässlich der Veröffentlichung der
Urteilsbegründung zum Schächt-Urteil vom 23. September 2006 erklärt
der Tierschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Peter
Jahr MdB:

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat nun die lange erwartete
Begründung des Urteils vom 23. September 2006 (BVerwG 3C 30.05)
veröffentlicht. Das Gericht fasst das Urteil in folgendem Leitsatz
zusammen:

"Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG
schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine
Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum
betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu
erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit
Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2
TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur
Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen
Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten
können."

Das Urteil hat jetzt für vollständige verfassungsrechtliche
Klarheit gesorgt Festzuhalten ist: Schächten, also das
betäubungslose Töten von Schlachttieren, ist in Deutschland immer an
eine Ausnahmegenehmigung gebunden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert,
die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu präzisieren.
Aus der Staatszielbestimmung Tierschutz ist zwar kein generelles
Schächtverbot herzuleiten, aber, auch mit Rücksicht auf religiöse
Grundrechte, eben auch kein genereller Freibrief.

Wer entgegen der verfassungsrechtlichen Grundlage, der gängigen
Gesetzgebung und trotz großer öffentlicher Ablehnung in Deutschland
schächten will, z.B. aus religiösen Gründen, muss unbedingt einen
begründeten Nachweis darüber führen, warum er dies beabsichtigt und
wie dem Tier möglichst wenig Schmerz bereitet werden kann. So muss
das rituell begründete Schächten ausdrücklich an die Qualifikation
des Ausführenden und an technische sowie hygienische Grundstandards
gebunden werden. Einen allgemeinen Marktzugang für geschächtetes
Fleisch, wie vereinzelt gefordert wird, lehnen wir ausdrücklich ab.
Eine gesetzliche Regelung ist nur so gut, wie sie vor Ort umgesetzt
und kontrolliert werden kann. Die Praxis zeigt, dass hier noch sehr
viel zu tun ist.

Aus der Sicht des Tierschutzes ist und bleibt das betäubungslose
Töten von Tieren grundsätzlich abzulehnen, weil es dem Tier unnötiges
Leid zufügt. Tiere sind vor dem Schlachten wirkungsvoll zu betäuben.
Jede Begründung, warum Tiere nicht mit modernen Methoden vor dem
Schlachten betäubt werden können, ist aus der Sicht von Tierschützern
nicht nachvollziehbar.
Vorschläge, z.B. die hessische Bundesratsinitiative, liegen auf dem
Tisch.

Wir werden uns dafür einsetzen, dass in diesem sensiblen
Gesetzgebungsverfahren der Tierschutz höchste Berücksichtigung
erhält.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7846
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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