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Lausitzer Rundschau: Cottbuser Richter ordnen keine Sicherungsverwahrung an Gesetz ohne Wirkung

Geschrieben am 05-02-2007

Cottbus (ots) - Cottbuser Richter haben es gestern abgelehnt,
gegen einen verurteilten Sexualstraftäter nach Verbüßung seiner
Strafe nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Zorn der
Mehrheit der Bevölkerung ist ihnen gewiss.
Unverständnis und Wut richten sich aber gegen die Falschen. Das
Gesetz hat den Richtern keine andere Möglichkeit gelassen, um einen
Mann auf freiem Fuß zu belassen, bei dem die Gefahr groß ist, dass
er, wie in der Vergangenheit geschehen, erneut Kinder, Frauen, Männer
sexuell missbraucht und vergewaltigt. Das vor mehr als zwei Jahren
verabschiedete Gesetz zur nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung sollte die Gesellschaft vor besonders
gefährlichen Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko auf Dauer
schützen. In der Praxis ist es nur eine Hülle ohne umsetzbaren
Inhalt. Bisher nämlich sind alle Anträge der Strafverfolgungsbehörden
entweder in der ersten Gerichtsinstanz sofort abgelehnt oder Urteile
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung durch den Bundesgerichtshof
aufgehoben worden. Der Grund: Der dauerhafte Wegschluss von
verurteilten Straftätern kann nur angeordnet werden, wenn der
Betroffene nach dem Urteil weitere einschlägige Straftaten begangen
hat oder Tatsachen bekannt werden, die die Richter seinerzeit nicht
erkennen konnten. Selbst noch so eindeutige Diagnosen von
psychiatrischen Gutachtern über eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit
genügen beispielsweise nicht. Dass für die nachträgliche
Sicherungsverwahrung hohe Hürden aufgebaut sind, ist nicht zu
beanstanden. Schließlich ist die Verwehrung der Freiheit nach
Verbüßung einer Strafe der wohl schwerwiegendste Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Doch es gibt nicht nur sie,
die abgeurteilten Täter. Da sind auch und in erster Linie die Opfer,
die bereits geschändeten wie die potenziellen. Deshalb muss es
möglich sein, offensichtliche Fehler, die vielleicht vor vielen
Jahren Richtern unterlaufen sind, nachträglich zu korrigieren. Nicht
zuletzt deshalb, weil sich die Wissenschaft etwa auf dem Gebiet der
Psychiatrie weiterentwickelt und zu neuen Erkenntnissen über die
Nichttherapierbarkeit von Straftätern kommen kann, die in der
Vergangenheit durch besonders hohe kriminelle Energie und Brutalität
aufgefallen sind. Der Gesetzgeber muss die Schwächen der Vorschriften
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ausmerzen. Und zwar sofort
und nicht erst, wenn es neue Opfer gibt.

Originaltext: Lausitzer Rundschau
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=47069
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