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Früherer E.on-Mann Hennenhöfer darf nicht als Atomaufseher des Bundes arbeiten

Geschrieben am 21-12-2009

Berlin (ots) -

- Querverweis: Dokumente liegen in der digitalen
Pressemappe zum Download vor und sind unter
http://www.presseportal.de/dokumente abrufbar -

Deutsche Umwelthilfe fordert Umweltminister Röttgen auf,
umstrittene Personalie rückgängig zu machen -
Verwaltungsverfahrensgesetz verbietet dem vormaligen
E.on-Generalbevollmächtigten als Abteilungsleiter Reaktorsicherheit
im Bundesumweltministerium Atomkraftwerke seines früheren
Arbeitgebers zu überwachen - frühere Tätigkeit für
Atomkraftwerksbetreiber "absoluter Ausschlussgrund" - Hennenhöfer
verhandelte auf Seiten der Kraftwerksbetreiber den Atomausstieg mit
der rot-grünen Bundesregierung

Die Berufung des ehemaligen E.on-Managers Gerald Hennenhöfer zum
Leiter der Abteilung Reaktorsicherheit im Bundesumweltministerium ist
nach Überzeugung der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) nicht nur ein
politischer Fehler, der das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Objektivität der Atomaufsicht erschüttert; gegen seine Beteiligung an
atomrechtlichen Verwaltungsverfahren bestehen auch rechtlich größte
Bedenken. Hennenhöfer hat in der Vergangenheit
Atomkraftwerksbetreiber gegenüber dem Bund vertreten. Insbesondere
verhandelte er als Generalbevollmächtigter der Münchner Viag, die im
Jahr 2000 mit der Veba zu E.on verschmolz, die Vereinbarung zum
Atomausstieg mit der rot-grünen Bundesregierung. Die
Konsensvereinbarung vom 14. Juni 2000 trägt unter anderem seine
Unterschrift. Nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf
jedoch für eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig
werden, "wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden
ist". Das "Mitwirkungsverbot" ist zeitlich unbegrenzt. § 20 VwVfG
normiert einen absoluten Ausschlussgrund, einer besonderen Begründung
der Besorgnis der Befangenheit bedarf es nicht.

"Gerald Hennenhöfer ist wegen seiner früheren Tätigkeit für
Atomkraftwerksbetreiber für alle amtlichen Entscheidungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb der deutschen Atomkraftwerke verbrannt.
Er ist nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz von der Arbeit zwingend
ausgeschlossen, für die er berufen wurde", sagte
DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake. Er forderte den
Bundesumweltminister auf, die umstrittene Personalie unverzüglich
rückgängig zu machen. Sollte Röttgen der Aufforderung nicht
nachkommen, seien alle künftig unter Mitwirkung von Herrn Hennenhöfer
getroffenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang rechtswidrig.
Betroffene könnten sie dann unter Berufung auf § 20 VwVfG erfolgreich
vor Gericht anfechten.

Hennenhöfers Tätigkeit als Chef der Reaktorsicherheitsabteilung im
BMU verstoße im Übrigen auch gegen die Berufsordnung für
Rechtsanwälte. Nach § 3 der Berufsordnung ist einem Rechtsanwalt die
Beratung oder Vertretung bei "widerstreitenden Interessen" untersagt.
Das gilt auch für die Tätigkeit eines Amtsträgers, die in Widerstreit
zu seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit steht.

In einem Schreiben an Bundesumweltminister Röttgen hat Baake die
Rechtsposition der DUH im Einzelnen erläutert. Das an diesem
Wochenende bei der DUH eingegangene Antwortschreiben des BMU vom 16.
Dezember bestätigt im Grundsatz die rechtliche Argumentation der DUH,
versucht dann allerdings eine zweifelhafte Verengung des juristischen
Begriffs "Angelegenheit". Denn tatsächlich kommt es für die
"Angelegenheit" nach § 20 Verwaltungsverfahrengesetz laut den
einschlägigen Kommentaren (zum Beispiel: Stelkens/Bonk/Sachs, § 20
Rn. 39) auf die "materielle Vergleichbarkeit der zu begutachtenden
Fragen" an. Eine solche Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeiten
Hennenhöfers für Atomkraftwerksbetreiber ist aber im Hinblick auf
weite Aufgabenbereiche des BMU-Abteilungsleiters Reaktorsicherheit
zweifellos gegeben. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die
Interpretation des BMU stützen würden, gibt es nicht. Das
Antwortschreiben des BMU ist somit nach Überzeugung der DUH in keiner
Weise geeignet, die Ausschlussgründe des § 20
Verwaltungsverfahrensgesetz zu entkräften.

Das Schreiben der DUH an Bundesumweltminister Röttgen und die
Antwort des BMU vom 16. Dezember sind dieser Pressemitteilung
beigefügt.

Originaltext: Deutsche Umwelthilfe e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/22521
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_22521.rss2

Pressekontakt:
Rainer Baake, Bundesgeschäftsführer, Hackescher Markt 4, 10178
Berlin; Mobil: 0151 550169 43, Tel.: 030 2400867-0, Fax: 030
2400867-19, E-Mail: baake@duh.de

Dr. Gerd Rosenkranz, Leiter Politik und Presse, Hackescher Markt 4,
10178 Berlin, Mobil: 0171 5660577, Tel.: 030 2400867-21, Fax: 030
2400867-19, E-Mail: rosenkranz@duh.de


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