Aut-idem und identische Packungsgröße / Identisch heißt nicht gleich
Geschrieben am 31-08-2009 |   
 
    Berlin (ots) - Dass die Mathematik nicht zu den Stärken der  Rechtswissenschaftler gehört, ist hinlänglich bekannt und wird auch  von den Juristen selbst nicht bestritten. Das Rechtsgutachten von  Prof. Dr. Kingreen im Auftrage der AOK tritt dafür den Beweis an.  "Iudex non calculat": Folgt man Kingreens Argumentation, wäre eine  Packung mit 56 Tabletten von der Größe her identisch mit einer, die  100 beinhaltet.
     Hintergrund ist der Rabattvertrag zum Wirkstoff Omeprazol, für den die AOK den Zuschlag an einen Hersteller erteilt hat, der die  Normgröße N3 in einer Packungsgröße von 98 Tabletten anbietet. Das  Problem: Um den Austausch in den Apotheken zu ermöglichen, muss die  Packungsgröße des abzugebenden Arzneimittels "identisch" mit dem  verordneten sein. So schreibt es das Gesetz vor. Stehen 100 Tabletten auf dem Rezept, darf der Apotheker dem Patienten also die 98er  Packung nicht abgeben. 98 sind eben nicht 100. Der Rechtsgutachter  Prof. Dr. Kingreen sagt aber: Doch!
     Mit einer Hilfsargumentation kommt der Gutachter zu einem anderen  Ergebnis: Nicht die Zahl der Tabletten, sondern die Normgröße sei  entscheidend. Eine N3-Packung dürfe daher gegen jede andere  N3-Packung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels ausgetauscht werden.
     Kingreens Auslegung wird Ärzte und Apotheker, Mathematiker und  Patienten in mehr als nur Erstaunen versetzen. So gibt es Hersteller, die Omeprazol in der Normgröße N3 sowohl in Packungen mit 60 als auch mit 100 Kapseln anbieten. Bei einem Hersteller beinhaltet die  N3-Packung sogar nur 56 Tabletten. Und das ist nach Adam Riese nur  knapp mehr als die Hälfte von 100. Der Patient kann mit dieser  Packung daher auch nur die Hälfte der Zeit versorgt werden.
     Bislang beruht das sogenannte Aut-idem-System, das den Austausch  in der Apotheke regelt, auf klaren Grundsätzen. Wenn der Arzt dem  Apotheker gestattet, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel  abzugeben als das, was er verordnet hat, dann kann er darauf  vertrauen, dass es sich um den gleichen Wirkstoff, die gleiche  Wirkstärke, Darreichungsform und natürlich die identische  Packungsgröße, das heißt die gleiche Menge an Tabletten handelt. Laut Prof. Kingreen war dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt.
     Thomas Porstner, Pressesprecher und Justiziar des  Branchenverbandes Pro Generika, erklärt hierzu: "Wir haben uns ja  inzwischen daran gewöhnt, dass die Krankenkassen wesentliche  Grundsätze des Arzneimittelrechts ändern wollen, damit ihre  Rabattverträge problemlos umgesetzt werden können. Dass ein Gutachter aber jetzt die Grundrechenarten ändern will, ist neu. Zur Umsetzung  und Nachahmung zu Lasten der Patienten und Verordner ist dies ganz  sicher nicht empfohlen."
  Originaltext:         Pro Generika e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54604 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54604.rss2
  Pressekontakt: Thomas Porstner Pressesprecher Tel.: 030/8161609-40 info@progenerika.de
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