BPI: AOK - Arzneimittel Ohne Kontrolle
Geschrieben am 31-08-2009 |   
 
    Berlin (ots) - Mit zwei Gutachten versucht die AOK ihre Auslegung  des Aut Idem Begriffs rechtlich zu untermauern. Dieser Versuch ist  gründlich daneben gegangen. So kommt das von der AOK  Baden-Württemberg vorgestellte Hauptgutachten zu dem Schluss, dass es gewichtige Gründe für die Haltung der pharmazeutischen Industrie  gibt, dass die Aut Idem Regelung nicht weiter ausgelegt werden darf.  "Dieser für die Ortskrankenkassen vernichtende Schlusssatz im  selbstfinanzierten Gutachten, sollte den Kassenfürsten zu denken  geben und vor allem Ärzte und  Apotheker vor einem nicht  rechtskonformen Substituieren wahren, sonst könnten sie  möglicherweise in die Haftung geraten. Das Gutachten von Prof. Dierks hat eindeutig gezeigt, dass eine weite Auslegung des Aut Idem  Begriffs rechtlich nicht vertretbar ist" warnte Prof. Dr. Barbara  Sickmüller, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des BPI.
     Die von den AOKen in Auftrag gegebenen Gutachten machen sehr  deutlich, dass es den Ortskrankenkassen nur um eine maximale  Ausschöpfung von Einsparungen geht. Der Versicherte wird in keiner  Weise in die Überlegungen einbezogen und seine Sicherheit somit für  ein paar Euro geopfert. Die Annahme, dass ein Patient bei seinem  Apotheker nachfragt, wenn er seine Krankheit in der Packungsbeilage  nicht wiederfindet, ist weltfremd. Der Nachsatz "Tut er das nicht, so ist die Frage der Compliance (...) nicht von Relevanz" macht  deutlich, wie wenig Wert auf die Therapietreue gelegt wird. "Die  Frage der Compliance ist von erheblicher Relevanz und eine  Krankenkasse, die sich selbst als Gesundheitskasse bezeichnet, sollte hierauf großen Wert legen!", so Sickmüller.
     Ein besonderes Schmankerl in der Rechtsverdrehungspraxis ist  nunmehr die Auslegung zur Frage der "identischen Packungsgröße". Hier soll es nicht auf die Anzahl der Tabletten ankommen, sondern nur noch auf die Normgröße N1, N2 oder N3. Der Gutachter erklärt, dass die  AMG-Definition für Packungsgröße nicht herangezogen werden könne, da  das AMG einen anderen Regelungszweck habe. Die AMG-Definition für die Wirkstoffgleichheit wird aber von ihm herangezogen. Schon alleine das ist eine zumindest fragwürdige Herangehensweise. Interessant ist hier auch die Auslegung des anderen AOK-Gutachters, der "Identität als  vollkommene Übereinstimmung zweier Objekte oder Werte in allen  möglichen Parametern" definiert. Hier hätte die AOK wohl besser die  Gutachten abgeglichen, um sich nicht selber zu widersprechen. Zum  anderen wird durch diese Auslegung aber auch die Wirtschaftlichkeit  in Frage gestellt. "Eine Packung mit weniger Inhalt kann zwar  billiger sein, als eine mit mehr Tabletten. Wirtschaftlicher in einer Dauerverordnung ist sie aber sicherlich nicht. Diese Rechnung sollte  auch den Vorstand eines Kostenträgers nicht überfordern." erklärte  Sickmüller
  Originaltext:         BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/21085 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_21085.rss2
  Pressekontakt: Joachim Odenbach, Tel. 030/27909-131, jodenbach@bpi.de
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