Höchstes deutsches Sozialgericht weist Krankenkasse in die Schranken
Geschrieben am 26-08-2009 |   
 
    Berlin (ots) - Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten durch  Pflegedienste jahrelang zu Unrecht abgelehnt
     Ein Fall, wie er vielfach vorkommt: Ein Hausarzt hatte seiner  hochbetagten und pflegebedürftigen Patientin im Mai 2006 ein  Vitaminpräparat verschrieben, das ein Pflegedienst ein Mal pro Woche  als intramuskuläre Injektion verabreichte. Weil es sich um ein nicht  verschreibungspflichtiges Medikament handelte, hat die Patientin die  Kosten dafür selbst getragen. Da der Arzt das Präparat für  erforderlich hielt, die Patientin dieses sich aber nicht selbst  injizieren konnte, stellte er für die Verabreichung des Medikaments  eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Diese Leistung hätte  die Krankenkasse der Patientin bezahlen müssen. Die betreffende AOK  Hessen verweigerte dieses aber. Wenn Medikamente aus der  Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen  worden seien, so die AOK Hessen, bestehe für die Krankenkassen auch  keine Verpflichtung mehr, die Gabe dieser Medikamente durch  Pflegedienste zu vergüten.
     Dieser Auffassung der AOK Hessen hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag eine klare Absage erteilt.
     Eine vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.  (bpa) unterstützte Klage wurde damit höchstrichterlich eindeutig  entschieden. Das BSG betont, dass mit dem Ausschluss der  Verordnungsfähigkeit bestimmter Medikamente aus dem Leistungskatalog  der Gesetzlichen Krankenversicherung keineswegs beabsichtigt war,  zugleich die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu beschneiden.  Das Verabreichen nicht verschreibungsfähiger Medikamente zur  Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ist nach wie vor  verordnungsfähig - und die Leistungen der ambulanten Pflegedienste  sind von den Krankenkassen zu bezahlen.
     Ganz in diesem Sinne hatte sich das Bundesgesundheitsministerium  (BMG) bereits 2005 gegenüber dem AOK-Bundesverband in einem  aufsichtsrechtlichen Schreiben geäußert.
     "Wir freuen uns über dieses eindeutige Urteil des  Bundessozialgerichts; es stärkt die Patienten und ermöglicht die  erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt  endgültig Klarheit und Rechtssicherheit", so Bernd Tews,  Geschäftsführer des bpa.
     "Für uns ist es unverständlich, dass die AOK Hessen an ihrer  Ablehnungspraxis jahrelang festgehalten hat, anstatt - wie die  meisten anderen Krankenkassen - der Klarstellung des BMG zu folgen.  Der Richterspruch durch das Bundessozialgericht war absehbar und  verzichtbar, wäre die Kasse der zuständigen Aufsichtsbehörde und  deren Klarstellung zu den Leistungsansprüchen der Patienten gefolgt", so Tews.
  Originaltext:         bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2
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