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Finanzamt muss einen Freibetrag für das häusliche Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten eintragen! Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. erstreitet wichtige Entscheidung

Geschrieben am 02-06-2009

Darmstadt (ots) - Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring
Deutschland e.V. in Darmstadt erstreitet wichtige Entscheidung für
Lehrer, Vertriebsmitarbeiter und Handelsvertreter

Das Niedersächsische Finanzgericht beurteilt die seit dem Jahr
2007 geltende Regelung, nach der Lehrer die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen können,
für verfassungsrechtlich bedenklich (Beschluss vom 02.06.2009, Az. 7
V 76/09). In einem vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring
Deutschland e.V. mit Sitz in Darmstadt (LHRD) geführten Verfahren
sind Eheleute aus Varel betroffen, die beide Lehrer sind. Für die
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen sie jeweils ein
Arbeitszimmer in ihrem eigenen Haus.

Bis zum Jahr 2006 konnten diese Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen werden. Ab dem Jahr 2007 wurde der Abzug wegen einer
Gesetzesänderung vom Finanzamt Wilhelmshaven abgelehnt.

Auf der Lohnsteuerkarte 2009 beantragten die Eheleute mit
Unterstützung der Beratungsstelle des LHRD die Eintragung eines
Freibetrags auf den Lohnsteuerkarten unter Berücksichtigung der
Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer. Dies lehnte das Finanzamt
Wilhelmshaven ab.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab den Klägern Recht und
verpflichtete das Finanzamt, die Freibeträge wie beantragt
einzutragen. Damit führen die Aufwendungen für die beiden
Arbeitszimmer bereits zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug.

Nach Auffassung der Richter in Hannover bestünden ernsthafte
verfassungsrechtliche Bedenken an der gesetzlichen Neuregelung ab dem
Jahr 2007. Die Kosten für die Arbeitszimmer seien zur
Erwerbssicherung unvermeidlich, da in der Schule für einen
wesentlichen Teil der Tätigkeit als Lehrer keine Arbeitsräume zur
Verfügung gestellt werden würden. Daher seien Arbeitszimmerkosten
nach dem Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der
finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigende
Erwerbsaufwendungen.

"Das Verfahren erinnert an die Entscheidungen zur
Pendlerpauschale", so Christian Munzel, Vorstandsmitglied des LHRD in
Darmstadt. "Die Gerichte lassen nicht zu, dass berufsnotwendige
Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Ein Lehrer kann
seiner Arbeit ohne Arbeitszimmer nicht nachgehen und kein Geld
verdienen", so Munzel weiter. In der Schule seien regelmäßig keine
geeigneten Arbeitsräume für die Lehrer vorhanden.

Die endgültige Entscheidung wird der Bundesfinanzhof bzw. das
Bundesverfassungsgericht zu treffen haben. "Wir haben einen
Etappensieg errungen der nicht nur für die Lehrer, sondern auch
beispielsweise für Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter und sich in
Fortbildung befindliche Arbeitnehmer sehr wichtig ist", führt Munzel
weiter aus. "Vielleicht folgt der wieder abzugsfähigen
Pendlerpauschale bald das Arbeitszimmer nach". Der LHRD rät allen
betroffenen Arbeitnehmern, die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Bleiben
diese unberücksichtigt muss geprüft werden, ob der Steuerbescheid in
diesem Punkt vorläufig ergangen ist oder ob Einspruch eingelegt
werden muss.

Originaltext: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65486
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65486.rss2

Pressekontakt:
V.i.S.d.P. Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. , Alsfelder Str. 10,
64289 Darmstadt.

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., ist einer
der größten Lohnsteuerhilfevereine und betreut bundesweit rund
200.000 Mitglieder. Internet: www.LHRD.de

Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstandsmitglied Herrn
Christian Munzel,Mobil 0175/5808417 und vom Leiter Steuerwesen Herrn
Rudolf Gramlich, Mobil 0151/12142663.


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