Spielregeln für die wilde Ehe
Geschrieben am 19-02-2009 |   
 
    Hamburg (ots) - Schätzungsweise 4,8 Millionen Menschen leben in  Deutschland derzeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit stetig  steigender Tendenz. Manch einer mag sich damit vor den Rechtsfolgen  der Ehe schützen wollen, das "Spiel" bleibt aber dennoch nicht ohne  Folgen. Es fehlen bisher gesetzliche Vorgaben für die Aufteilung  gemeinsam erworbenen Vermögens, wenn die Lebensgemeinschaft  zerbricht. Mit zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof  für eine gewisse Linderung gesorgt, weil er nun Ausgleichsansprüche  zulässt, die bisher abgelehnt wurden. 
     Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung, führt  dies - wie bei der Ehe - häufig zum Streit um das Vermögen,  insbesondere bei Vorhandensein einer Immobilie. Bisher haben die  Gerichte hier nach dem Grundsatz entschieden, dass nach beendeter  Lebensgemeinschaft in der Regel kein Ausgleich stattfindet,  schließlich musste jeder Partner damit rechnen, dass die  Lebensgemeinschaft durch Trennung enden kann. 
     Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs haben eine wesentliche  Neuerung gebracht, deren Folgen weitreichend und in ihren praktischen Auswirkungen noch nicht zu überblicken sind. Das Gericht ist von  seiner bisherigen rigiden Linie abgewichen und lässt verstärkt  Ausgleichsansprüche des einen gegen den anderen Partner zu, wenn  finanzielle Beiträge oder Arbeitsleistungen erbracht wurden, die sich in der Beteiligung am gemeinsamen Vermögen - insbesondere Immobilien  - nicht widerspiegeln. 
     So gut dies für die Ausgleichsberechtigten klingen mag, so sehr  schafft es Unruhe für die Ausgleichspflichtigen. Gelten für wilde Ehe und Ehe bald vergleichbare Spielregeln? Die Entscheidungen des  Bundesgerichtshofs lassen hier viele Fragen offen. Sicherheit schafft nur ein Vertrag, der dem Spiel autonome Regeln setzt, die für einen  selbstbestimmten Ausgleich sorgen. 
     Einen solchen Vertrag kann man beim Notar schließen, der auch die  erbrechtliche Seite im Blick hat. Denn im Erbrecht werden  nichteheliche Partner wie Fremde behandelt, selbst wenn es sich um  den leiblichen Elternteil des gemeinsamen Kindes handelt. Ein  Testament oder Erbvertrag kann hier helfen. 
     "Anlass für eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Notar  sollte in jedem Fall der Erwerb einer Immobilie sein", rät Notar  Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Auch im Kaufvertrag über die Immobilie können gegenseitige Rechte und  Pflichten in Bezug auf das Kaufobjekt geregelt werden, etwa ein  Mitbenutzungsrecht des mitfinanzierenden Partners an der allein von  dem anderen Partner erworbenen Immobilie.
     Februar 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer  ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn  Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Udo  Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Rainer Regler von der  Landesnotarkammer Bayern und Frau Eva Christine Danne von der  Notarkammer Pfalz.
     Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema  haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.  (Abdruck  honorarfrei)
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