Rheinische Post: Karlsruher Fehler
Geschrieben am 23-05-2006 |   
 
    Düsseldorf (ots) - Von Reinhold Michels
     Mit seiner Entscheidung, dass die Rasterfahndung bei der  Terroristen-Ausspähung nicht vorsorglich, vielmehr nur bei  hinreichend konkretem Verdacht betrieben werden dürfe, bleibt sich  das Bundesverfassungsgericht treu. Mit dem 1983 aus Artikel 2 der  Verfassung abgeleiteten Grundrecht, über die Verwendung seiner  persönlichen Daten grundsätzlich selbst befinden zu dürfen, schuf  Karlsruhe den von Sicherheitskräften beklagten Vorrang des  Datenschutzes. Dabei trat und tritt auch jetzt wieder der Gedanke in  den Hintergrund, dass Freiheit ohne Sicherheit eine Marke von  geringem Wert ist. Zu Recht schreibt Verfassungsrichterin Haas in ihrem vom Karlsruher  Mehrheitsbeschluss abweichenden Votum, Sicherheit sei die Grundlage  der Freiheit. Die der Rasterfahndung eigene Beeinträchtigung des  Datenschutzes auch solcher Menschen, die hernach durchs Raster  fallen, also harmlose Zeitgenossen sind, ist weniger gravierend als  die Gefahr, die von noch unerkannten Terroristen für höchste  Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht. Zwar gibt die Polizei  eine einmal erhaltene Gesetzeswaffe ungern aus der Hand, weil sie zur Unterbewertung des Datenschutzes neigt. Karlsruhe aber tendiert zur  Überbewertung, was auch nicht gut ist.
  Originaltext:         Rheinische Post Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=30621 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_30621.rss2
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