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DGAP-HV: MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geschrieben am 12-04-2013

DGAP-HV: MyHammer Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MyHammer Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG

12.04.2013 / 15:09

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MyHammer Holding AG

Berlin

WKN: 568030

ISIN: DE0005680300


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung der MyHammer Holding AG am Donnerstag, den 23. Mai
2013, um 11:00 Uhr (Einlass: ab 10:30 Uhr), in die Eventpassage
(Auditorium II), Kantstraße 8, 10623 Berlin, ein.

Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die MyHammer Holding AG
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch und des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht
erforderlich.

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer
etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30.
Juni 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

a) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 bestellt.

b) Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart (Zweigniederlassung Berlin) wird für den Fall, dass eine
freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum
30. Juni 2013 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt.

Es sei darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem
vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft
begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der
Inhalte eines erstellten Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.

Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Beschlussfassung über
die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des
Grundkapitals, genehmigtes und bedingtes Kapital)

Derzeit besteht in § 4 Absatz 3 der Satzung noch ein genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 6.196.039,00. Es ist bis zum 24. Mai 2017
befristet und soll nach seiner teilweisen Ausnutzung im Februar 2013
in zulässigem Umfang erneuert werden. Unter Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals soll daher ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden, wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen
Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts erneut in die Satzung
aufgenommen werden sollen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 17.039.105,00,
so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses
Betrages, also in Höhe von EUR 8.519.552,00, bestehen kann, und zwar
für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren (§ 202 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Mai 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 6.196.039,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital),
wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit
Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der
Handelsregistereintragung aufgehoben.


b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien
sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:


- Für Spitzenbeträge;


- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auch
zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere
Nutzungsrechten an Software;


- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom
Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die
vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten
Ermächtigung erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in
Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder (ii)
aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund
einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.



Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte
Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.


c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:


'3. Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2018 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.519.552,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:


- Für Spitzenbeträge;


- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie auch zum Zwecke des Erwerbs von Rechten,
insbesondere Nutzungsrechten an Software;


- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn
vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die (i) aufgrund einer von der
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gem.
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert
werden oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese
Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund
einer erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.



Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das
genehmigte Kapital bis zum 22. Mai 2018 nicht oder nicht
vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.'



d) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals gem. vorstehendem Buchstaben
a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen
genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 8.519.552,00, d.h. mit
der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem
Buchstaben c), zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister
eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass
gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue
genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wird.


Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5
über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten
Kapitals gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:

Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu
können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes
Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen
muss, kann diese mitunter nicht von der Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen
kann. Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
6.196.039,00, das bis zum 24. Mai 2017 befristet ist. Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 17.039.105,00, so dass insgesamt genehmigtes
Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR
8.519.552,00, bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll im gesetzlich
zulässigen Umfang - unter Aufhebung des bestehenden Betrags - für die
zulässige Höchstdauer von fünf Jahren neu geschaffen werden, wobei die
bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des
Bezugsrechts grundsätzlich beibehalten werden sollen.

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 22. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR
8.519.552,00 (entsprechend 50 % des heutigen Grundkapitals [gerundet])
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.519.552 auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen. Er soll dabei ermächtigt werden, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen
auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Rechten, insbesondere von
Nutzungsrechten an Software; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem
Betrag, der 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der
Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Spitzenbeträge
vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die
Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses
erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über
die Börse zu erwerben.

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne
Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten
Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie Rechten, insbesondere Nutzungsrechten
an Software, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im
Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich
wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es
auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen, aber auch (Nutzungs-) Rechte z.B. an fremder Software zu
erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie
beim Erwerb von Rechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen.
Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht
werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der Veräußerer als
Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum
anderen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, über das Angebot
von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine
dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung
herbeizuführen. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft
den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen sowie
von Nutzungsrechten an Software schnell und flexibel auszunutzen. Bei
Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine
Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien dagegen aus
tatsächlichen Gründen in den allermeisten Fällen ausgeschlossen.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung bestehen derzeit
nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der
Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn
diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine
Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien
der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes
andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B. von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so
dass eine Wertaushöhlung der bereits vorhandenen Aktien der
Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung nicht zu befürchten
ist.

Die Ermächtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht gem.
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung
auszuschließen. Hierdurch soll von der Möglichkeit eines sogenannten
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Die in
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, auf
Grund der jeweiligen Börsenverfassung bestehende Möglichkeiten schnell
und flexibel sowie kostengünstig zur Aufnahme neuen Kapitals zu
nutzen. Dies fördert eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im
Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Durch den Verzicht auf
die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein
etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden.
Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben
werden. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch
auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden zudem alle Aktien angerechnet, die
(i) aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung
erworben und gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden
oder (ii) aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung (iii) diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund einer
erteilten Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der
Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung
verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über
die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde
liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgeht. Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher
am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den
aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr
als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche
Verwässerung der Altaktionäre nicht zu befürchten ist.

Eine Bestimmung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf
Aktien entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können,
auf einen Anteil des genehmigten Kapitals beschränkt wird, ist nicht
vorgesehen. Für Bareinlagen enthält die Ermächtigung bereits eine
Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals, die unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden können (s.o.). Im Falle von Spitzen
bleibt die Bedeutung des Bezugsrechtsauschlusses für die Aktionäre
ohnehin marginal.

Soweit eine Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
von Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern auf 20 % des
Grundkapitals insbesondere für Sacheinlagen gefordert wird, ergäbe
eine solche Beschränkung für die Gesellschaft keinen Sinn. Denn dann
wäre die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts übermäßig eingeschränkt. Es
könnten im Wege eines sog. Sharedeals maximal rund 3,4 Millionen
Aktien gewährt werden. Dieses Volumen schließt den Erwerb der Mehrzahl
von Unternehmen aus den in Betracht kommenden Branchen durch die
Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand aus.
Eine entsprechende Beschränkung würde den Sinn und Zweck der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen
weitgehend aushöhlen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist
nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die
angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten
zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie
einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des
Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse
der Aktionäre angemessen berücksichtigen.

Bericht über die Ausnutzung des aufzuhebenden genehmigten Kapitals der
Gesellschaft

Das derzeit bestehende genehmigte Kapital wurde von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 24.05.2012 über insgesamt EUR
7.745.048,00 beschlossen. Es wurde von der Gesellschaft während der
Dauer der Ermächtigung in einem Umfang von EUR 1.549.009,00
ausgenutzt.

Die Ausnutzung der Ermächtigung erfolgte aufgrund entsprechender
Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat vom 07. Februar 2013 unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG.

Das Volumen der Ausnutzung des alten genehmigten Kapitals entsprach
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals
(gerundet). Die Ausgabe der Aktien erfolgte an die Holtzbrinck Digital
Strategy GmbH, die der Gesellschaft bereits in der Vergangenheit als
Finanzierungspartner als Fremd- bzw. Eigenkapitalgeberin zur Verfügung
gestanden hatte. Die Ausgabe der Aktien erfolgte zum
Mindestausgabebetrag i.S.v. § 9 AktG, d.h. zu je EUR 1,00 je Aktie.

Der Nettoemissionserlös von ca. EUR 1,5 Mio. dient der
Weiterentwicklung der geschäftlichen Entwicklung und der
Marktpositionierung der MyHammer AG, Berlin. Die MyHammer AG ist eine
Tochtergesellschaft der MyHammer Holding AG, die mit der
Onlineplattform MyHammer das führende Internetportal für die
Handwerker- und Dienstleistersuche in Deutschland und Österreich
betreibt.

Zur Erreichung dieses im Gesellschaftsinteresse liegenden Ziels war
die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss geeignet. Zudem war
sie auch erforderlich. Die Erforderlichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses folgt daraus, dass alternativ eine deutlich
aufwändigere, zeitintensivere und kostspieligere
Bezugsrechtskapitalerhöhung hätte durchgeführt werden müssen, deren
Erfolgsaussichten gering gewesen wären. Denn zum Zeitpunkt der
Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat lag der Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft deutlich unter dem Mindestausgabebetrag
von EUR 1,00, unter dem Aktien der Gesellschaft gem. § 9 AktG nicht im
Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden dürfen. So betrug der
Eröffnungskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 07. Februar 2013 EUR 0,82. Vor diesem Hintergrund
ist es wahrscheinlich, dass allenfalls nur ein sehr geringer Teil der
Aktionäre auf ein Bezugsangebot der Gesellschaft, gemäß dem sie neue
Aktien zu EUR 1,00 hätten zeichnen können, eingegangen wäre.

Der Ausschluss des Bezugsrechts erschien angesichts der hiermit
verfolgten Gesellschaftszwecke in Relation zu der von den
Altaktionären erlittenen Verwässerung ihrer Beteiligungsposition auch
als angemessen. Auf Seiten der Gesellschaft bestand zum Zeitpunkt der
Durchführung der Kapitalerhöhung aus den vorgenannten Gründen ein
Finanzierungsbedarf, den diese durch die Platzierung der Aktien bei
der Holtzbrinck Digital Strategy GmbH zeitnah und kostengünstig decken
konnte. Demgegenüber erscheint die Verwässerung der
Beteiligungsposition der Altaktionäre angesichts der § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung als nicht
relevant. Insbesondere ist zu bedenken, dass die Altaktionäre die
Verwässerung ihrer Beteiligungsposition durch einen Zukauf von Aktien
über die Börse sogar noch zu einem deutlich niedrigeren Preis als EUR
1,00 ausgleichen konnten.

Da der Ausgabebetrag von EUR 1,00 zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen
der Verwaltung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals deutlich
über den an der Börse gezahlten Preisen für Aktien der Gesellschaft
lag, ist schließlich auch von der Angemessenheit des festgesetzten
Ausgabebetrags auszugehen.

Beschreibung aller bestehenden sog. Reservekapitalia der Gesellschaft

Neben der erbetenen Ermächtigung ist das Grundkapital der Gesellschaft
um EUR 1.475.247,00 (entspricht 8,66% des Grundkapitals) durch Ausgabe
von bis zu 1.475.247 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2008 bis zum 17. Mai
2013 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 gewährt werden. Ein
Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Insgesamt wurden bisher
715.460 Aktienoptionen ausgegeben. Aufgrund des Ausscheidens von
Optionsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft bzw. ihrer
Tochtergesellschaften sind bis auf 44.257 Aktienoptionen sämtliche
bisher ausgegebenen Aktienoptionen verfallen.

Die Summe der Reservekapitalia, für die das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden kann bzw. ausgeschlossen ist, würde im Falle der
Erteilung der erbetenen Ermächtigung also EUR 9.994.799,00 betragen,
entsprechend 58,66 % des derzeitigen Grundkapitals (verwässert im
Falle der vollständigen Ausnutzung der Reservekapitalia 36,97 % des
erhöhten Grundkapitals).

Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass auf Grund des Verfalls
bereits aus dem Aktienoptionsprogramm 2008 gewährter Optionen das
bedingte Kapital I nicht mehr vollständig ausgenutzt werden wird,
sondern voraussichtlich höchstens in einem Umfang von EUR 44.257,00,
entsprechend 44.257 noch nicht ausgeübten Aktienoptionen. Soweit in
einem Umfang von EUR 759.787,00 noch Aktienoptionen auf bis zu 759.787
Aktienoptionen bis zum 17. Mai 2013 im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2008 gewährt werden könnten, ist eine
entsprechende Ausgabe von Aktienoptionen zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Tagesordnung nicht geplant.

Ende der Tagesordnung


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Absatz 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in
Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 02. Mai
2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso
wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den
16. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

MyHammer Holding AG
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: +49 (0)2203 20229-11
E-Mail: myhammer2013@aaa-hv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich
aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen.

Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über
den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber
zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die
Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen
Abwicklung dienen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'
erforderlich.

Bevollmächtigung von Dritten, die nicht dem Anwendungsbereich des §
135 AktG unterliegen

Für Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. diesen gem. § 135
Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bestimmt § 15 Absatz 1 der
Satzung: 'Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax
erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung
nicht eingeschränkt.' Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können
nach § 134 Absatz 3 AktG in diesen Fällen daher in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die
sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellte
Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich
ist daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen,
solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Nachweise über die
Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber der Gesellschaft
an folgende Adresse übermittelt werden:

MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin

Telefax: +49 (0)30 23322-892

E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen)

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135
Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen
oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§
135 AktG). Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. §
135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der
Vollmachterteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir empfehlen unseren Aktionären,
sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der MyHammer Holding AG

Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind - wie auch
in den übrigen vorstehenden Fällen - eine fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in
dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.
Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende
Weisung darf und wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht
ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular
zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der
Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der
Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der
Hauptversammlung auszuhändigenden Stimmkartenbogen beigefügt ist -
ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das
auf der Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zur
Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während
der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis Mittwoch, den 22. Mai 2013, 24:00 Uhr, per Post, per
Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin

Telefax: +49 (0)30 23322-892

E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an
den Stimmrechtsvertreter und für Änderungen von erteilten Weisungen
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung
und zu den Fristen entsprechend.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist
dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder
gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§
122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gem. § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den
Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis
reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Kreditinstituts aus.

Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für
ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 22.
April 2013, 24:00 Uhr.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu
richten:

MyHammer Holding AG, Vorstand, Mauerstraße 79, 10117 Berlin.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der
Internetseite www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen
(§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten
der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse
übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 AktG
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG
sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu
werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3
AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift
zu richten:

MyHammer Holding AG, Mauerstraße 79, 10117 Berlin

Telefax: +49 (0)30 23322-892

E-Mail: hv@myhammer-holding.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge
und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch,
den 08. Mai 2013, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im
Internet unter www.myhammer-holding.de/hauptversammlung unverzüglich
zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1
AktG)

Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen.
Der Versammlungsleiter ist gem. § 16 Absatz 3 der Satzung berechtigt,
für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den
einzelnen Tagesordnungspunkt und für den einzelnen Redner zu setzen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung

Von den insgesamt ausgegebenen 17.039.105 Stückaktien der Gesellschaft
sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 17.039.105
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt, jede Aktie gewährt jeweils
eine Stimme.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft /
weitergehende Informationen
zu den Rechten der Aktionäre

Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über
die Internetseite der Gesellschaft
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung zugänglich sein.

Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch
weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich
gemacht.

Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen
ebenso wie der Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Mauerstraße 79, 10117 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie
werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos übermittelt. Die
genannten Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2012 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch im Internet unter
www.myhammer-holding.de/hauptversammlung veröffentlicht.

Berlin, im April 2013

MyHammer Holding AG

Der Vorstand






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---------------------------------------------------------------------


Sprache: Deutsch
Unternehmen: MyHammer Holding AG
Mauerstraße 79
10117 Berlin
Deutschland
E-Mail: hv@myhammer-holding.de
Internet: http://www.myhammer-holding.de/hauptversammlung
ISIN: DE0005680300
WKN: 568030


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
206977 12.04.2013


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