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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geschrieben am 11-04-2013

DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

11.04.2013 / 15:12

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MEDICLIN Aktiengesellschaft

Offenburg

- ISIN DE0006595101 -
- WKN 659510 -


Einladung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 23. Mai
2013, um 11.00 Uhr im Hotel InterContinental Frankfurt,
Wilhelm-Leuschner-Straße 43, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs


Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch
während der Hauptversammlung ausliegen.


Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 21. März 2013
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des
Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher
nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum
31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro
18.076.381,87 auf neue Rechnung vorzutragen.


3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.


4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.


5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013


Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu
wählen.


* * * * *

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN
Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose
Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
dwpbank
WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de


Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des

2. Mai 2013 (00.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag)

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des

16. Mai 2013 (24.00 Uhr)

unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich
vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten
hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen,
die den Aktionären übersandt werden.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder
auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail
an die nachfolgend genannte Adresse:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2013@mediclin.de


Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches
Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular,
welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135
Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in
Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis zum 22. Mai 2013, 18.00 Uhr (Eingang bei der
Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die
vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den
hierzu vorgesehenen Formularen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in
diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand
zum Nachweisstichtag maßgebend.

Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, müssen spätestens bis
zum

22. Mai 2013 (18.00 Uhr)

bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im
Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt. Briefwahlstimmen, deren Änderung oder
Widerruf sind an nachfolgende Adresse zu übersenden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2013@mediclin.de


Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an
der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener Briefwahlstimmen ist
möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder
andere ihnen nach § 135 Absatz 8 und 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen, Institute und Unternehmen können sich der
Briefwahl bedienen.

Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu
vorgesehenen Formularen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz
1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro
500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2013 (24.00 Uhr)
zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu
übersenden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vorstand
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der
Gesellschaft den Aktionären unter www.mediclin.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.

Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge
gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den
Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis
zum Ablauf des 8. Mai 2013 (24.00 Uhr), mit einer Begründung
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2013@mediclin.de


Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen
ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben.

Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 8. Mai 2013
(24.00 Uhr), zugegangen sind, werden unverzüglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2013@mediclin.de


Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Absatz 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben.

Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand
die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung.

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz
2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung
abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung
abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse veröffentlicht.

Offenburg, im April 2013

MEDICLIN Aktiengesellschaft

- Der Vorstand -






---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------


Sprache: Deutsch
Unternehmen: MEDICLIN Aktiengesellschaft
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Deutschland
Telefon: +49 781 488180
Fax: +49 781 488184
E-Mail: alexandra.muehr@mediclin.de
Internet: http://www.mediclin.de
ISIN: DE0006595101
WKN: 659510


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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206854 11.04.2013


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