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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geschrieben am 10-04-2013

DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.2013 / 15:11

---------------------------------------------------------------------

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Haselünne

Wertpapierkennnummern:
Stammaktien 520 160
Vorzugsaktien 520 163

International Securities Identification Numbers:
Stammaktien DE0005201602
Vorzugsaktien DE0005201636


Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 22. Mai 2013,
11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Str. 5,
80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.

T a g e s o r d n u n g

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 und des Lageberichts, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des
Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012


Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 26. März 2013
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.


Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist deshalb nach
§ 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Auch die übrigen
vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich
zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.


Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die
Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung
zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe
von EUR 1.326.119,53 wie folgt zu verwenden:


a) Zahlung einer Dividende von EUR 0,15 je
Vorzugsaktie, bezogen auf die 4.800.000
dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr
2012: EUR 720.000,00


b) Zahlung einer Dividende von EUR 0,09 je
Stammaktie, bezogen auf die 4.800.000 dividendenberechtigten
Stammaktien für das Geschäftsjahr 2012: EUR 432.000,00 und


c) Vortrag des verbleibenden Betrages in Höhe von
EUR 174.119,53 auf neue Rechnung.



Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 23. Mai 2013.


3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.


4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.


5. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat


Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des
Aktiengesetzes (AktG), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der Satzung aus
drei Arbeitnehmervertretern und sechs von der Hauptversammlung
zu wählenden Anteilseignervertretern zusammen.


Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.


Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, die in
der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 gewählt wurden, endet mit
der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
beschließt.


Herr Ulrich Radlmayr, der von der Hauptversammlung am 3. Juni
2009 zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden war, hat sein
Aufsichtsratsmandat zum 2. Oktober 2012 niedergelegt und ist
mittlerweile aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Deswegen ist
die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung erforderlich.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:


Herr Dr. Martin Schoefer, wohnhaft in München,
Diplom-Kaufmann, Vorstand der Aurelius Beteiligungsberatungs
AG, München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 8
Abs. 5 der Satzung für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Ulrich Radlmayr, die
mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013 beschließt, gewählt.


Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wird das Folgende mitgeteilt:


Herr Dr. Schoefer ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.


Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex:


Herr Dr. Schoefer ist Vorstand der Aurelius
Beteiligungsberatungs AG, einer 100%igen Konzerngesellschaft
der Aurelius AG und damit einer Gesellschaft, die von
derjenigen Gesellschaft kontrolliert wird, die zugleich
indirekt mehr als 10 % der Stammaktien der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft hält. Zwischen Herrn Dr. Schoefer und der
Aurelius AG als einem wesentlich an der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär bestehen daher
persönliche und geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziffer
5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Zwischen der Aurelius Beteiligungsberatungs AG und der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft bestehen darüber hinaus
derzeit ein Beratungs- und ein Dienstleistungsvertrag.


Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrates
zwischen Herrn Dr. Schoefer und den Gesellschaften des
Berentzen-Gruppe Konzerns, den Organen der Berentzen-Gruppe AG
und sonstigen wesentlich an der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden direkten
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen.


6. Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2013 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2013


Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgenden Beschluss zu
fassen:


a) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, wird zum
Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 bestellt.


b) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, wird zudem zum
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§
37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im
Geschäftsjahr 2013 bestellt.



Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, hat gegenüber dem
Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an
ihrer Unabhängigkeit begründen können.


Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung
muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in
deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts
hat sich auf den Beginn, also 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ), des 1. Mai 2013 zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag).

Der Nachweis kann bei nicht in Girosammelverwahrung befindlichen
Aktien auch durch ein Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien
ausgestellt werden.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 15. Mai 2013, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
c/o Unicredit Bank AG
CBS40GM
80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

übermittelt werden.

Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die der
Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein
Vollmachtsformular (siehe dazu noch weiter unten) enthalten. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder die Ausübung des
Stimmrechts (Stammaktionäre) als Aktionär nur, wer den zuvor
beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und - für Stammaktionäre - den
Umfang des Stimmrechts im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur
Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
- für Stammaktionäre - auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist im Verhältnis zur Gesellschaft
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Stamm- und Vorzugsaktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an
der Hauptversammlung und Stammaktionäre hinsichtlich der Ausübung
ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten
lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte eines
Stammaktionärs kann das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie
es der Aktionär selbst könnte, soweit nicht im Einzelfall das Gesetz,
der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder
sonstige Besonderheiten vorsehen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und - für Stammaktionäre - zur Ausübung des
Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.

Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 3 Satz 2, dass die
Vollmacht der im Gesetz bestimmten Form bedarf. Wenn weder
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 Abs. 8
AktG und § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen
bevollmächtigt werden und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst
§ 135 AktG unterliegt, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der
Textform (§ 126b BGB).

Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellter Personen, Vereinigungen,
Institute bzw. Unternehmen wird davon abweichend weder von § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen
Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen,
Vereinigungen, Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir weisen darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu Bevollmächtigende möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangt. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt,
ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also
insbesondere bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer
Aktionärsvereinigung, etwas anderes ergibt. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der
Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: berentzen@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und steht
auch unter http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung zum
Download zur Verfügung.

Stammaktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Die
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr
Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft von einem Stammaktionär bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind
verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten
ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft steht bei der Ausübung des
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung
sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts nur in Textform entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten
die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch
unter http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung zum
Download zur Verfügung. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 21. Mai
2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht
erforderlich.

Darüber hinaus haben Stammaktionäre und deren Vertreter auch während
der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst teilnehmen oder
durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien
vertreten, so ist dies möglich. Insoweit wird der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG

1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%)
des Grundkapitals, also EUR 1.248.000,00 (dies entspricht zur
Zeit 480.000 Aktien), oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 (dies entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
schriftlich (§ 126 BGB), spätestens am 21. April 2013, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie
folgt:


Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Vorstand
Ritterstraße 7
49740 Haselünne
Deutschland


§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller
nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten,
findet entsprechende - das heißt in angepasster Form -
Anwendung.


Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden,
sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die
Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.


2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 AktG


Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie
zur Geschäftsordnung können durch Aktionäre bzw. deren
Vertreter in der Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass
es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.


Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im
Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung über die Internetadresse


http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung


zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis
zum 7. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse


Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Unternehmenskommunikation
Ritterstraße 7
49740 Haselünne
Deutschland


Telefax: +49 (0)5961 502 550
E-Mail: berentzen@better-orange.de


zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.


3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG


In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.


4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG


Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG,
insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung
maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden
sich unter der Internetadresse


http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung.


Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung, eine Erläuterung, warum zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht und gegebenenfalls
zur Weisungserteilung verwendet werden können, sowie etwaige
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG sind
über die Internetadresse

http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 24.960.000,00 und ist eingeteilt in
4.800.000 Stück nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) mit je einem
Stimmrecht und 4.800.000 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien
(Stückaktien) ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die
Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 9.600.000; die Gesamtzahl der
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung somit 4.800.000.

Haselünne, im April 2013

Der Vorstand






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---------------------------------------------------------------------


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Ritterstr. 7
49740 Haselünne
Deutschland
Telefon: +49 5691 502-386
Fax: +49 5961 502-550
E-Mail: presse@berentzen.de
Internet: http://www.berentzen-gruppe.de
ISIN: DE0005201602, DE0005201636
WKN: 520160, 520163
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt, München, Hamburg, Berlin,
Stuttgart, Düsseldorf


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
206724 10.04.2013


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