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DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in Offenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geschrieben am 10-04-2013

DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in Offenburg mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.2013 / 15:09

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Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft

Oberkirch

ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800


Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Progress-Werk Oberkirch AG am

Mittwoch, dem 22. Mai 2013, um 14.00 Uhr,
in der Reithalle im Kulturforum Offenburg, Moltkestraße 31, 77652
Offenburg.

I. TAGESORDNUNG


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des
zusammengefassten Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch
AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012


Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich
zu machen und zu erläutern. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 25. März 2013 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat
die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlüsse zu fassen.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum
31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft
in Höhe von 5.025.949,03 EUR wie folgt zu verwenden:


Ausschüttung einer Dividende von 1,60 EUR 5.000.000,00 EUR
je dividendenberechtigter Stückaktie

Vortrag auf neue Rechnung 25.949,03 EUR


Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt keine eigenen
Aktien. Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns eigene Aktien halten, vermindert sich der
auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf
die eigenen Aktien entfällt. Der Gewinnvortrag verändert sich
gegenläufig um den gleichen Betrag.


3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen die Entlastung vor.


4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.


5. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat


Mit Beendigung der Hauptversammlung am 22. Mai 2013 endet die
Amtszeit der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder
des Aufsichtsrats. Es ist daher eine Neuwahl erforderlich. Die
Bestellung der von der Hauptversammlung neu zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.


Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 Alt. 4, 101
Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1
Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, von
denen vier als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre von der
Hauptversammlung und zwei als Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen
sind. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, nachfolgend genannte Personen
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen:


Dr. Georg Hengstberger | Tübingen
Dipl.-Mathematiker, Risikocontroller, Landesbank
Baden-Württemberg, Stuttgart


Dieter Maier | Stuttgart
ehem. Mitglied des Vorstands der Baden-Württembergischen Bank
AG, Stuttgart


Ulrich Ruetz | Ludwigsburg
ehem. Vorsitzender des Vorstands der BERU AG, Ludwigsburg


Dr. Gerhard Wirth | Stuttgart
Rechtsanwalt, Partner der Sozietät Gleiss Lutz Hootz Hirsch
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern


Die Wahl soll im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. Im
Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dieter Maier
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden.


Herr Dieter Maier erfüllt die Anforderungen als unabhängiger
Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.


6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013


Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, für das Geschäftsjahr 2013 die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Gesellschaft mit
Lagebericht sowie für den Konzernabschluss mit
Konzernlagebericht zu wählen.


II. ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5


Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG


Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
sind Mitglieder in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


Dr. Georg Hengstberger | Tübingen
Keine Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien


Dieter Maier | Stuttgart
Düker GmbH & Co. KGaA, Karlstadt | Mitglied des Aufsichtsrats
Leitz GmbH & Co. KG, Oberkochen | Vorsitzender des Beirats


Ulrich Ruetz | Ludwigsburg
Düker GmbH & Co. KGaA, Karlstadt | stv. Vorsitzender des
Aufsichtsrats
Sumida Corporation, Tokio, Japan | Member of the Board
Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg | Mitglied des Aufsichtsrats
Wüstenrot & Württembergische AG, Stuttgart | Mitglied des
Aufsichtsrats


Dr. Gerhard Wirth | Stuttgart
Karl Danzer GmbH & Co. KG, Reutlingen | Vorsitzender des
Beirats
Düker GmbH & Co. KGaA, Karlstadt | Mitglied des Aufsichtsrats
Wolff & Müller Holding GmbH & Co. KG, Stuttgart | Mitglied des
Beirats


Angaben zu Ziffer 5.4.1. Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex


Herr Dr. Georg Hengstberger ist der Sohn des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Consult Invest
Beteiligungsberatungs-GmbH, Böblingen, Herrn Dr. jur.
Klaus-Georg Hengstberger, die als Aktionär wesentlich an der
Progress-Werk Oberkirch AG beteiligt ist. Herr Dr. Georg
Hengstberger ist Mitgesellschafter der Consult Invest
Beteiligungsberatungs-GmbH.


Herr Dr. Gerhard Wirth ist Partner des Anwaltsbüros Gleiss
Lutz Hootz Hirsch in Stuttgart; das Frankfurter Büro von
Gleiss Lutz Hootz Hirsch berät die Gesellschaft in
gesellschaftsrechtlichen Fragen.


Die beiden übrigen zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten stehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex offenlegungspflichtigen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Progress-Werk
Oberkirch AG oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.


III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE


Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte


Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 9.375.000,00 EUR und ist eingeteilt in 3.125.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts


Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse spätestens am 15. Mai 2013
zugehen.


Progress-Werk Oberkirch AG
c/o Hauptversammlungen (4027 H)
Landesbank Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: 0711 / 127-79256
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de


Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) und
in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 1. Mai
2013 (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach
dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung.
Umgekehrt kann aus nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien
kein Teilnahme- und Stimmrecht hergeleitet werden.


Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.


Nach erfolgter Anmeldung wird den Aktionären eine
Eintrittskarte übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.


Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder
ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder
andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.


Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten
Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:


Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356
E-Mail: ir@progress-werk.de


Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.


Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorigen Sätze
entsprechend.


Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem im Internet unter www.progress-werk.de über den Link
'Investor Relations/Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre
werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu
erteilen.


Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Ilse
Rothweiler und Herrn Volker Huber benannt. Beide
Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der Gesellschaft. Den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der
Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden sie das
Stimmrecht nicht ausüben. Zur Ausübung anderer
Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen oder Anträgen
oder der Abgabe von Erklärungen, stehen die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung.
Auch an einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht
lediglich auf eine Ablehnung des Beschlussvorschlags der
Verwaltung gerichtet sind, oder über nicht in der Tagesordnung
angekündigte Beschlussgegenstände können die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. Sie
werden sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre,
die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und
Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der
Eintrittskarte übersandte, den Aktionären auch jederzeit auf
Verlangen zugesandte und außerdem im Internet unter
www.progress-werk.de über den Link 'Investor
Relations/Hauptversammlung' abrufbare Vollmachtsformular zu
verwenden. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für
die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse bis zum 20. Mai 2013 zugehen.


Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht
berücksichtigt werden.


Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG


Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals (das entspricht 468.750 EUR) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens 21. April 2013, unter folgender Adresse
zugehen:


Progress-Werk Oberkirch AG
Vorstand
Industriestraße 8
77704 Oberkirch


Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen
einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind
unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an
die nachstehende Adresse zu richten.


Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356


Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also
bis spätestens 7. Mai 2013, unter dieser Adresse eingegangenen
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung
werden den Aktionären im Internet unter www.progress-werk.de
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss
ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die
Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.


Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne
vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen
während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden.


Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten
die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Vorstand den
Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).


Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der
hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde.


§ 14 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu
beschränken.


Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im
Internet unter www.progress-werk.de über den Link 'Investor
Relations/Hauptversammlung' abrufbar.


Informationen nach § 124a AktG


Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten
Informationen sind im Internet unter www.progress-werk.de über
den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.


Oberkirch, im April 2013

Progress-Werk Oberkirch AG

Der Vorstand






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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Deutschland
E-Mail: claudia.birk@progress-werk.de
Internet: http://www.progress-werk.de
ISIN: DE0006968001
WKN: 696800


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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206725 10.04.2013


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