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Westfalenpost: Ein dreister Versuch

Geschrieben am 03-08-2007

Hagen (ots) - Das Recht auf öffentliche Geheimnisse
Von Rudolf Limpinsel
Darf man eine Redaktion durchsuchen lassen, wenn man wissen möchte,
welche Person einer öffentlichen Behörde Dienstgeheimnisse
weitergegeben hat? Nein, das darf man nicht. Das hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Durchsuchung der
Cicero-Redaktion geschrieben.
Wenn Journalisten aus geheimen Unterlagen berichten, dann liegt es
in der Natur der Sache, dass die Berichte nicht länger geheim sind.
Journalisten sind per se keine Geheimnisträger, weil es das Ziel
ihrer Arbeit ist, Öffentlichkeit herzustellen. Der Journalist hat
selbstverständlich seine Informationen sorgfältig zu prüfen, auf der
anderen Seite gehört es zu den Grundfesten des Berufs, die Quellen zu
schützen, weil sie anderenfalls versiegen. Auch deshalb haben
Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht - um Interessen der
Öffentlichkeit zu wahren.
Der Vorstoß, Journalisten der Beihilfe des Geheimnisverrats zu
bezichtigen, ist vor diesem Hintergrund bizarr. Darf man hinter dem
Vorstoß des Ausschussvorsitzenden Siegfried Kauder also den
schlichten Versuch vermuten, Journalisten einzuschüchtern? Nein, das
darf man nicht; das muss man.

Originaltext: Westfalenpost
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/58966
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Rückfragen bitte an:
Westfalenpost
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Telefon: 02331/9174160


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