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BSG-Urteil zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten - Sachliche Bewertung erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe möglich

Geschrieben am 02-06-2006

Berlin (ots) -

Das Bundessozialgericht vertritt in einem Urteil vom 16. Mai 2006
die Meinung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen
Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen Rentner nicht
treffen dürfen, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre sind.

In der Pressemeldung des Gerichts wird damit eine völlig neue und
der Intension des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert.
Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich, dass die Höhe der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig
in Anspruch genommenen Altersrenten an schwer behinderte Menschen
angeglichen wird. Danach wird die Rente wegen Erwerbsminderung für
jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent,
höchstens um 10,8 Prozent gemindert.

Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung Anfang 2001 auch
eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese diente der
Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60.
Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Eine weitergehende Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist erst möglich,
wenn das vollständige schriftliche Urteil vorliegt. Dies dauert
erfahrungsgemäß bis zu drei Monaten.


Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:

Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030 865-89174
Fax: 030 865-89425
Email: pressestelle@drv-bund.de


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