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Menschenrechtsinstitut gegen Einstufung von Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten

Geschrieben am 20-09-2018

Berlin (ots) - Der Bundesrat wird sich auf seiner morgigen Sitzung
mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einstufung von
Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten
befassen. Hierzu erklärt das Deutsche Institut für Menschenrechte:

"Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantieren jedem Menschen, der
Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen sucht, das Recht auf
Zugang zu einem Asylverfahren. In dem Verfahren muss der Antrag auf
Schutz individuell und unvoreingenommen geprüft werden. Bei der
Prüfung ist zu klären, ob der Person im Fall ihrer Abschiebung
Gefahren für Leib und Leben drohen.

Die Einstufung von Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als
sichere Herkunftsstaaten ist damit nicht vereinbar. Der Gesetzentwurf
suggeriert, dass Menschen aus diesen Staaten grundsätzlich nicht
schutzbedürftig sind. Demnach würde per Gesetz generell vermutet
werden, dass Menschen aus diesen Ländern im Fall ihrer Abschiebung
keine Verfolgung und andere gravierenden Menschenrechtsverletzungen
drohen. Eine solche Vermutung ist angesichts der menschenrechtlichen
Situation in diesen vier Ländern nicht nachvollziehbar.

Bereits aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung selbst
ergeben sich Zweifel an der Einstufung der Staaten als sichere
Herkunftsstaaten. So verweist die Gesetzesbegründung zu Tunesien etwa
auf Berichte über Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und
Haftanstalten sowie auf die Straflosigkeit von Beamten in solchen
Misshandlungsfällen.

In den drei nordafrikanischen Staaten ist Homosexualität strafbar
und wird verfolgt, ebenso kritische politische Betätigung. In Marokko
kommt es zu unter Folter erzwungenen Aussagen; in Tunesien gibt es
schwerwiegende Defizite bei der Beachtung des Folterverbots. Auch in
Georgien werden Menschen von der Polizei und Vollzugsbeamten
gefoltert und misshandelt. Hassverbrechen gegen lesbische, schwule,
bisexuelle, transgeschlechtliche, transsexuelle und
intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) werden strafrechtlich kaum
verfolgt.

Der Gesetzgeber kann zwar nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1996 und nach europäischem
Recht Staaten unter engen Voraussetzungen als sichere
Herkunftsstaaten einstufen. Diese Voraussetzungen liegen allerdings
nicht vor. Denn in allen vier Staaten bilden Verfolgung und
gravierende Menschenrechtsverletzungen keine vereinzelten
Ausnahmefälle."

WEITERE INFORMATIONEN

Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einstufung von Georgien,
Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten
(20.09.2018) http://ots.de/xW7k1V



Pressekontakt:
Ute Sonnenberg
2. Pressesprecherin
Zimmerstraße 26/27
10969 Berlin
Tel.: 030 259 359-453
sonnenberg@institut-fuer-menschenrechte.de
www.institut-fuer-menschenrechte.de
Twitter: @DIMR_Berlin

Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell


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