| | | Geschrieben am 28-06-2018 Oberlandesgericht Hamm bestätigt Gauselmann Gruppe in Sachen Spieler- und Verbraucherschutz
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 Hamm/Espelkamp (ots) - Das Oberlandesgericht Hamm hat heute
 entschieden, dass der Fachverband Glücksspielsucht (fags) von der
 Gauselmann Gruppe nicht verlangen kann, bestimmte Spielersperren
 auszusprechen, für die es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche
 Grundlage gibt. Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung am 28.
 Juni 2018. Die Gauselmann Gruppe ist seit langem von der Wichtigkeit
 von Spielersperren überzeugt, lehnt aber die vom Fachverband
 Glückspielsucht geforderte Sperrpraxis unter anderem wegen
 schwerwiegender datenschutz- und haftungsrechtlichen Bedenken ab. Zu
 Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm heute in zweiter Instanz
 bestätigte. Die Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht wurde als
 unbegründet abgewiesen. Die Gauselmann Gruppe setzt weiter auf ihr
 bereits in einigen Bundesländern erprobtes Sperrsystem, das
 datenschonend und effektiv biometrische Merkmale prüft und hofft
 dieses jetzt auch bald in Nordrhein-Westfalen zügig einsetzen zu
 können, sobald das Land den Weg dafür freimacht.
 
 "Heute hat auch das Oberlandesgericht Hamm, als zweite Instanz
 nach dem Landgericht Bielefeld, unsere rechtliche Auffassung
 bestätigt und das Ansinnen des Fachverbandes Glücksspielsucht (fags)
 zurückgewiesen", erläutert Mario Hoffmeister, Leiter des
 Zentralbereichs Kommunikation der Gauselmann Gruppe, das heute
 ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.
 
 Grundsätzlich sieht der Glücksspielstaatsvertrag der Länder ein
 Sperrsystem für Spielhallen nicht vor. Im Gegensatz zu
 Nordrhein-Westfalen haben allerdings einige Bundesländer in ihren
 Landesspielhallengesetzen auch Spielersperren für Spielhallen
 eingeführt. Diese Spielersperren sind jedoch immer nur
 standortbezogen. Lediglich in Hessen gibt es eine gesetzliche
 Grundlage für spielstättenübergreifende Spielersperren auf Grundlage
 einer staatlich geführten Sperrdatei (OASIS).
 
 Den Vorwurf, dass die Gauselmann Gruppe keine Hausverbote
 ausspricht, die für alle Spielstätten der Gauselmann Gruppe gelten
 und damit die Wirkung eines Sperrsystems entfalten, können wir nur
 zurückweisen. Die Gauselmann Gruppe sieht sich derzeit nur in der
 Lage, standortbezogene Hausverbote auszusprechen, die nicht
 systematisch kontrolliert werden können wie z. B. gesetzlich
 geregelte Sperren in Hessen. Ohne eine gesetzliche Grundlage sieht
 sich die Gauselmann Gruppe aus organisatorischen datenschutz- und
 haftungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage standortübergreifende
 Sperren durchzuführen. In der ersten Instanz hatte das Landgericht
 Bielefeld diese Einschätzung der Gauselmann Gruppe geteilt und auf
 die Unterschiede zwischen Hausverboten und Spielersperren
 hingewiesen.
 
 Entgegen der Auffassung der fags wollen weder die Gauselmann
 Gruppe noch die Automatenwirtschaft die Einführung von Spielersperren
 verhindern. Das Gegenteil ist der Fall! Aus diesem Grund hat das
 Unternehmen bereits eine Zutrittskontrolle mit Hilfe biometrischer
 Merkmale (Gesichtserkennung) längst entwickelt, die jedoch unserer
 Auffassung nach erst standortübergreifend rechtssicher eingesetzt
 werden kann, wenn eine gesetzliche Regelung vorliegt.
 
 Als verantwortungsbewusster Spielstättenbetreiber setzt die
 Gauselmann Gruppe in Sachen Einlasskontrolle und Spielersperre auf
 innovative Technik - wie auf Flughäfen. Mit dem Face-Check-System
 kann mittels Gesichtserkennung geprüft werden, welchem Spiel-Gast der
 Einlass bedenkenlos gewährt werden kann und welchem er verwehrt wird.
 Face-Check ist dabei bisherigen Einlasskontrollsystemen in puncto
 Handling, Sicherheit und Datenschutz weit überlegen.
 
 Spielgäste, die sich selber vom Automatenspiel ausschließen lassen
 möchten, werden zu-verlässig erkannt. Außerdem ermöglicht das System
 eine Altersschätzung. Bei vermeintlich minderjährigen Besuchern
 benachrichtigt das System unverzüglich das Spielstättenpersonal, um
 eine zuverlässige Alterskontrolle durchzuführen.
 
 "Dass unser System in der Praxis funktioniert, zeigt sich in
 Baden-Württemberg. Dort haben wir aufgrund der aktuellen Gesetzgebung
 alle unsere 18 Casino Merkur-Spielotheken seit 2016 mit dem
 Face-Check-System ausgerüstet. Und das System läuft hervorragend", so
 Mario Hoffmeister. Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesländer und
 damit auch Nordrhein-Westfalen, die gesetzgeberischen Grundlagen für
 die bundesweite Einführung solcher biometrischen Systeme schaffen
 würden. Das würde, im Gegensatz zu Abstandsgeboten und dem Verbot von
 sogenannten Mehrfachkonzessionen, ein echter Schritt in Richtung
 Spieler- und Verbraucherschutz sein.
 
 Zusammen mit weiteren Präventionsmaßnahmen, wie z. B. der
 Spielerschutz-Kommission oder den regelmäßigen Personalschulungen,
 ist die Gauselmann Gruppe Vorreiter in Sachen Verbraucher-, Spieler-
 und Jugendschutz. Auch wenn sich die Zahl der pathologischen Spieler
 in Deutschland seit Jahren auf einem konstant niedrigen Niveau (0,19%
 - 0,56% der erwachsenen Bevölkerung) befindet, wie die Bundeszentrale
 für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) festgestellt hat, arbeitet die
 Gauselmann Gruppe permanent an einer weiteren Verbesserung des
 Verbraucher- und Jugendschutzes. (Neue BZgA-Daten: Glücksspiel in
 Deutschland weiter rückläufig - Suchtproblematik auf niedrigem
 Niveau:
 http://www.bzga.de/presse/pressearchiv/?jahr=2016&nummer=1045)
 
 Dass die Maßnahmen und die Ansprache von problematischen
 Spielgästen tatsächlich erfolgreich sind, zeigt sich vor allem an der
 gestiegenen Nachfrage von Beratungsangeboten, zeigt dies doch, dass
 sich immer mehr Menschen bewusst mit ihrem Spielverhalten
 auseinandersetzen. "Ein insgesamt niedriges Niveau bei pathologischen
 Spielern und die erfolgreiche Präventionsarbeit unserer Branche, die
 diese Spielgäste in das Hilfesystem leitet, ist eine
 Erfolgsgeschichte auf die man stolz sein kann", meint Mario
 Hoffmeister.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Mario Hoffmeister M.A., Leiter Kommunikation
 Tel.: 05772 / 49-281; Fax: -289
 E-Mail: MHoffmeister@gauselmann.de
 Mobil: 0171 / 9745712
 Gauselmann im Internet: www.gauselmann.de oder -.com
 
 Original-Content von: Gauselmann Gruppe, übermittelt durch news aktuell
 
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