| | | Geschrieben am 20-07-2016 BGH entscheidet: "Frühestens"-Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft (BGH, XI ZR 564/15)
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 Hamburg (ots) - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit
 Urteil vom 12. Juli.2016 - XI ZR 564/15 - entschieden, dass die
 "frühestens"-Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg fehlerhaft ist
 und ein Darlehensvertrag aus April 2008 daher noch widerruflich sei.
 Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des
 Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2015 bestätigt.
 Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Belehrung der
 örtlichen Sparkasse, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser
 Belehrung", als nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und
 umfassend angesehen. Auf die Gesetzesfiktion des Musters für die
 Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung -
 hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für die bis zum 31. März
 2008 geltenden Fassung - könne sich die Beklagte nicht berufen. Die
 von ihr verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Muster nicht
 vollständig entsprochen. "Das BGH-Urteil lässt sich auf die
 betreffenden Widerrufsbelehrungen aller Sparkassen im gesamten
 Bundesgebiet anwenden. Diese können sich nun nicht mehr ernsthaft auf
 die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand der
 Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs wird in der Regel nicht mehr
 durchgreifen", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
 Rechtsanwälte.
 
 Die Kläger schlossen im April 2008 einen
 Immobiliardarlehensvertrag über 50.000,00 Euro. Die Beklagte belehrte
 die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten
 die Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen
 sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete
 Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung
 einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro. Ihre Klage auf Zahlung
 des verbliebenden Differenzbetrages von 5.815,60 Euro  hat das
 Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht
 den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt.
 
 "Jetzt sollten sich die Sparkassen bundesweit außergerichtlich
 vergleichen oder sie werden die Klageverfahren auf breiter Front
 verlieren", meint Anwalt Hahn. "Das gilt in Hamburg zum Beispiel für
 die Hamburger Sparkasse und in Kiel für die Förde Sparkasse. Damit
 dürften in der vorgenannten Konstellation klagabweisende Urteile von
 Instanzgerichten gegen die Verbraucher zukünftig nicht mehr zu halten
 sein", so Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
 betroffenen Verbrauchern, die zur Fristwahrung den Widerruf ihrer auf
 den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung
 erklärt, aber mit der Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters noch
 gewartet haben, eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein
 spezialisiertes Team an.
 
 Zum Kanzleiprofil:
 
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
 Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
 "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
 Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
 Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
 Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
 Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
 vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
 siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
 Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
 und Stuttgart.
 
 
 
 Kanzleikontakt:
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
 RA Peter Hahn
 Valentinskamp 70
 20355 Hamburg
 Fon: +49-40-3615720
 Fax: +49-40-361572361
 E-Mail:
 peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
 http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
 
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