Die EU-Datenschutzgrundverordnung verändert den digitalen Dialog mit dem Kunden
Geschrieben am 26-11-2013 |   
 
 Bonn (ots) - Am 21. Oktober 2013 hat der sog. LIBE-Ausschuss  
(Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) des  
Europäischen Parlaments über die geplante  
EU-Datenschutzgrundverordnung abgestimmt. Die Abgeordneten haben dem  
vorab erarbeiteten Kompromissentwurf weitgehend zugestimmt und damit  
den Weg frei gemacht für weitere Verhandlungen mit dem Ministerrat  
der EU-Mitgliedsstaaten. 
 
   Ziel der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung ist es, eine  
europaweit einheitliche Rechtsgrundlage zum Datenschutz - unter  
anderem auch für die datenerhebende Industrie und somit auch für den  
digitalen Dialog mit Kunden - zu schaffen. Nach langen Verhandlungen  
hat der LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments am Montag, den 21. 
Oktober 2013, sein Verhandlungsmandat für einen zuvor erarbeiteten  
Kompromissentwurf erteilt. Über die konkrete Ausgestaltung wird nun  
im Ministerrat mit den einzelnen EU-Staaten diskutiert. 
 
   EU-weite Vereinheitlichung des Datenschutzes  
 
   Die EU-Datenschutzgrundverordnung, als unmittelbar in jedem  
Mitgliedstaat der EU geltendes Recht, wird die gesetzliche Grundlage  
für den Datenschutz in der gesamten EU sein und damit die bisherigen  
nationalen Einzelregelungen in Bezug auf den Datenschutz ersetzen.  
Sobald Daten von EU-Bürgern erfasst und verarbeitet werden, wird dies 
ausschließlich EU-Recht unterfallen. Dabei ist es unerheblich, ob die 
datenverarbeitenden Unternehmen selbst einen Sitz in einem  
EU-Mitgliedstaat haben oder nicht. Das EU-Recht soll unter bestimmten 
Voraussetzungen auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten, wenn  
diese Daten von EU-Bürgern verarbeiten (Artikel 3 des Entwurfs). 
 
   Den Verbraucher schützen  
 
   Die Datenschutzgrundverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, den  
Verbraucher vor der ungewollten Nutzung seiner personenbezogenen  
Daten zu schützen. Welche Daten als personenbezogen gelten, ist in  
Artikel 4 (2) des Entwurfs geregelt. "'personal data' means any  
information relating to an identified or identifiable natural person  
('data subject'); an identifiable person is one who can be  
identified, directly or indirectly, in particular by reference to an  
identifier such as a name, an identification number, location data,  
unique identifier or to one or more factors specific to the physical, 
physiological, genetic, mental, economic, cultural or social or  
gender identity of that person". Dies bedeutet konkret: Sobald ein  
vorliegendes Datum dazu geeignet ist, eine Person zu identifizieren,  
gilt dieses Datum als schutzwürdig im Sinne der Verordnung. 
 
   Der Entwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass  
Unternehmen personenbezogene Daten neben den in Artikel 6 des  
Entwurfs genannten allgemeinen Voraussetzungen (z.B. zur Erfüllung  
von Verträgen oder rechtlichen Verpflichtungen) nur noch dann  
verarbeiten dürfen, wenn sie dafür eine explizite Zustimmung (sog.  
Opt-In) des Nutzers erhalten. Explizit bedeutet, dass die Zustimmung  
frei durch den Nutzer erfolgen muss, nicht an sonstige Leistungen -  
z.B. die Durchführung eines Kaufs - gekoppelt werden darf, die mit  
der eigentlichen Erhebung der Daten nicht im Zusammenhang stehen, und 
vom Nutzer aktiv gesetzt werden muss. Letzteres bedeutet: Das Häkchen 
im Opt-In Formular darf nicht bereits vorausgewählt sein und die  
Zustimmung darf nicht bereits durch AGB des datenverarbeitenden  
Unternehmens fingiert werden. Ebenso soll die  
EU-Datenschutzgrundverordnung europaweit den Grundsatz der  
Datensparsamkeit regeln: "(...) adequate, relevant, and limited to  
the minimum necessary in relation to the purposes for which they are  
processed; they shall only be processed if, and as long as, the  
purposes could not be fulfilled by processing information that does  
not involve personal data (data minimisation);" (Artikel 5 c des  
Entwurfs). Unternehmen dürfen also nur so viele personenbezogene  
Daten eines Nutzers erheben, wie sie für den beabsichtigten Zweck  
unbedingt benötigen. Beispielsweise dürften keine Konsumgewohnheiten  
verpflichtend abgefragt werden, wenn der Nutzer einen Newsletter  
abonnieren möchte. Vorsicht: In manchen Ländern gibt es Regelungen im 
nationalen Wettbewerbsrecht, beispielsweise die des UWG in  
Deutschland, die möglicherweise strengere Restriktionen vorsehen und  
neben der EU-Datenschutzgrundverordnung anwendbar sind. 
 
   In Deutschland und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten ist die  
Pflicht zum expliziten Opt-In bereits seit Jahren geltende  
Rechtslage. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen personenbezogene Daten 
auch ohne explizites Opt-In verarbeitet werden dürfen. Generell sind  
die Regelungen zur Einwilligungspflicht und möglichen Ausnahmen  
innerhalb der EU teilweise sehr unterschiedlich (siehe Infografik am  
Ende des Beitrags). 
 
   Einwilligung auf Basis von bestehenden Geschäftsbeziehungen Die  
Datenschutzgrundverordnung will Daten von natürlichen Personen  
schützen, so heißt es unter Erwägungsgrund Nr. 23 des Entwurfs: "The  
principles of data protection should apply to any information  
concerning an identified or identifiable natural person. To determine 
whether a person is identifiable, account should be taken of all the  
means reasonably likely to be used either by the controller or by any 
other person to identify or single out the individual directly or  
indirectly". Die Verordnung lässt damit Interpretationsspielraum für  
die Nutzung von beispielsweise einer allgemeinen oder  
funktionsbeschreibenden E-Mail Adresse eines Unternehmens z.B.:  
info@artegic.tld oder marketing@artegic.tld. Diese enthalten kein  
personenbezogenes Datum (der Firmenname wird ausdrücklich nicht  
geschützt, auch wenn er Namensbestandteil einer natürlichen Person  
ist) und somit wäre eine werbliche Anschrift auch ohne Opt-In  
möglich. Weitergehende Restriktionen, die durch andere nationale  
Regelungen entstehen, wie zum Beispiel in Deutschland durch das UWG,  
bleiben von der EU-Datenschutzgrundverordnung unberührt. Gemäß § 7  
Abs. 2 Nr. 2 UWG bedarf der werbliche E-Mail-Versand in Deutschland  
einer vorherige, ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.  
E-Mail-Werbung ist in Deutschland aber trotz Fehlens einer  
ausdrücklichen Einwilligungserklärung dann zulässig, wenn 
 
   - ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder  
     Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse  
     erhalten hat, 
 
   - der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene  
     ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 
 
   - der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 
 
   - der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar 
     und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung  
     jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die  
     Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. 
 
   Weitergabe innerhalb von Konzernstrukturen  
 
   Viele datenverarbeitende Unternehmen sind in einer Konzernstruktur 
organisiert und bestehen aus einer Vielzahl von Tochterunternehmen,  
insbesondere international tätige Unternehmen. Für diese Unternehmen  
ist es oftmals notwendig, personenbezogene Daten innerhalb der  
Konzernstruktur an Tochterunternehmen weiterzugeben. Dies ist nach  
der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung auch ohne ausdrückliche  
Zustimmung des Betroffenen unter den Voraussetzungen des Artikel 22  
(3a) zulässig: "The controller shall have the right to transmit  
personal data inside the Union within the group of undertakings the  
controller is part of, where such processing is necessary for  
legitimate internal administrative purposes between connected  
business areas of the group of undertakings and an adequate level of  
dataprotection as well as the interests of the data subjects are  
safeguarded by internal data protection provisions or equivalent  
codes of conduct as referred ...".  
 
   Unter "controller" wiederum versteht man: "... natural or legal  
person, public authority, agency or any other body which alone or  
jointly with others determines the purposes and means of the  
processing of personal data; where the purposes and means of  
processing are determined by Union law or Member State law, the  
controller or the specific criteria for his nomination may be  
designated by Union law or by Member State law". 
 
   Handelt es sich beim Unternehmen, an das die Daten weitergegeben  
werden, also um ein mit der datenverarbeitenden Stelle verbundenes  
Unternehmen und ist die Weitergabe notwendig, um den Zweck zu  
erfüllen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist keine separate  
Einwilligung zur Weitergabe notwendig. Es muss jedoch im Einzelfall  
exakt geprüft werden, wie der Zweck definiert ist, ob eine Weitergabe 
wirklich zur Zweckerfüllung dient und wer im Sinne der  
Datenschutzgrundverordnung als "Controller" fungieren kann. Da diese  
Regelung einen gewissen Handlungsspielraum zulässt, sollten  
Unternehmen, die rechtlich auf der sicheren Seite stehen möchten,  
jedoch stets eine explizite Zustimmung für die Weitergabe einholen. 
 
   Ein Opt-In ist in jedem Fall notwendig, wenn personenbezogene  
Daten an Dritte weitergegeben werden sollen, also beispielsweise an  
ein Partnerunternehmen, das nicht zum Konzernverbund gehört. "Dritte" 
im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sind wie folgt definiert:  
"'third party' [Dritte] means any natural or legal person, public  
authority, agency or any other body other than the data subject, the  
controller, the processor and the persons who, under the direct  
authority of the controller or the processor, are authorized to  
process the data" (Artikel 3 (7a) des Entwurfs). 
 
   Best Practice: UNO Flüchtlingshilfe setzt Standards der  
EU-Datenschutzgrundverordnung um  
 
   Die Pläne zur EU-Datenschutzgrundverordnung haben bei vielen  
Unternehmen im Online Dialogmarketing zu Unsicherheit und Sorge um  
die Wettbewerbsfähigkeit geführt. Dass eine konsequente Umsetzung der 
EU-Datenschutzgrundverordnung auch ein Vorteil sein kann, hat zuletzt 
auch die UNO-Flüchtlingshilfe gezeigt, die zusammen mit artegic die  
Privacy Admission Control Technologie in ihr Dialogmarketing  
integriert hat und dafür im Rahmen der MarketingSherpa Email Awards  
2014 ausgezeichnet wurde. Privacy Admission Control ermöglicht dabei  
die rechtssichere Abbildung der Einwilligungen für unterschiedliche  
Permissions im Kundendialog auf Basis jedes einzelnen Nutzers. 
 
   Privacy Admission Control:  
http://www.artegic.de/privacy-admission-control 
 
   Infografik E-Mail Marketing Opt-Ins im B2C:  
http://news.artegic.net/go/o4k884oc/adbtnxny/67/preview  
 
   Infografik E-Mail Marketing Opt-Ins im B2B:  
http://news.artegic.net/go/o4k884oc/o5sfp5am/67/preview 
 
   artegic AG - Know-how und Technologie für Online CRM  
 
   Die artegic AG unterstützt Unternehmen beim Aufbau von loyalen und 
profitablen B-to-B- und B-to-C-Kundenbeziehungen über Online-Kanäle.  
Das Leistungsportfolio umfasst strategische Beratung, Technologien  
und Business-Services für Online CRM und Dialogmarketing per E-Mail,  
RSS, Mobile und Social Media.  Mit der Online CRM Technologie ELAINE  
FIVE bietet artegic eine leistungsfähige und einzigartige Lösung für  
die übergreifende Durchführung von Kampagnen sowie die  
Marketing-Automatisierung auf Basis von selbst schärfenden  
analytischen Kundenprofilen. Für die richtungweisende Umsetzung  
datenschutzrechtlicher Anforderungen wurde die artegic 2012 mit dem  
eco Internet Award ausgezeichnet.  International werden jeden Monat  
über die ELAINE FIVE Technologie rund 1,4 Mrd. E-Mails, SMS und  
Social Media Messages versandt. artegic greift dabei als assoziiertes 
Unternehmen auf das Know-how der Fraunhofer Gesellschaft zurück sowie 
auf die Expertise aus langjährigen Best-Practices mit namhaften  
Kunden wie RTL, PAYBACK, Web.de, REWE, maxdome, Hyundai sowie den  
Bundesministerien der Finanzen und der Justiz.  artegic ist vom TÜV  
Rheinland unternehmensweit nach dem internationalen Standard für IT-  
und Datensicherheit ISO/IEC 27001 zertifiziert. 
 
 
 
Pressekontakt: 
 
artegic AG 
Zanderstraße 7 
53177 Bonn 
 
Herr Sebastian Pieper 
 
Tel: +49(0)228 22 77 97-0 
Fax: +49(0)228 22 77 97-900 
pr@artegic.de 
http://www.artegic.de 
Twitter: twitter.com/artegic 
Facebook: facebook.com/artegic
  Kontaktinformationen: 
   
  Leider liegen uns zu diesem Artikel keine separaten Kontaktinformationen gespeichert vor. 
  Am Ende der Pressemitteilung finden Sie meist die Kontaktdaten des Verfassers.
  
  
  Neu! Bewerten Sie unsere Artikel in der rechten Navigationsleiste und finden 
  Sie außerdem den meist aufgerufenen Artikel in dieser Rubrik. 
   
  Sie suche nach weiteren Pressenachrichten? 
  Mehr zu diesem Thema finden Sie auf folgender Übersichtsseite. Desweiteren finden Sie dort auch Nachrichten aus anderen Genres. 
   
  http://www.bankkaufmann.com/topics.html 
   
  Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail unter der Adresse: info@bankkaufmann.com. 
   
  @-symbol Internet Media UG (haftungsbeschränkt) 
  Schulstr. 18 
  D-91245 Simmelsdorf 
   
  E-Mail: media(at)at-symbol.de
  
  
  498913
  
weitere Artikel: 
- Erstes Online-Netzwerk ausschließlich für Organisationen geht an den Start - BILD Salzburg (ots) - Die sozialen Netzwerke Facebook, Google+ und 
LinkedIn bekommen Gesellschaft. Ein Start-up aus Österreich hat im 
November das erste Online-Kooperationsnetzwerk ausschließlich für 
Unternehmen, Non-Profit-Organisationen und Behörden gestartet. In dem 
"Collaboration Net" genannten Netzwerk führen die Mitglieder 
Leistungsvergleiche durch, bündeln Know-how und tauschen praktische 
Erfahrungen zu aktuellen Fragestellungen aus. Auf der Grundlage einer 
ausgeklügelten Technik erreicht das Start-up neben schneller und 
effizienter Vernetzung mehr...
 
  
- B.O. Tradefinancials Ltd wurde eine Lizenz der zypriotischen Finanzaufsichtsbehörde CySEC gewährt London (ots/PRNewswire) - 
 
   B.O. Tradefinancials erhält Lizenz zypriotischen  
Finanzaufsichtsbehörde CySEC 
 
   Die zypriotischen Finanzaufsichtsbehörde CySEC hat Tradefinancials 
Ltd eine der begehrten Finanzlizenzen erteilt. Diese Trading- Lizenz  
ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele  
des führenden binären Optionen Brokers, OptionFair. Verordnung ebnet  
den Weg für den Eintritt in neue Märkte, wo Händler in der Regel nach 
behördlichen Sicherheiten über Broker Ausschau halten. 
 
   (Logo:  http://photos.prnewswire.com/prnh/20131126/654676 mehr...
 
  
- Neuartiger molekularer Assay für die aktive MRSA-Überwachung weist neu entdeckte Stämme arzneimittelresistenter Supererreger nach --BD MAX(TM) MRSA-XT-Assay miteXTended Detection Technology erhält 
CE-Kennzeichnung 
 
   Baltimore (ots/PRNewswire) - BD Diagnostics, eine Sparte von BD  
(Becton, Dickinson and Company), einem führenden globalen Unternehmen 
aus der Medizintechnik, gab heute die Verfügbarkeit des mit  
CE-Kennzeichnung ausgestatteten BD MAX MRSA XT-Assays für den Einsatz 
im BD MAX(TM)-System in Europa bekannt. Der Assay nutzt so genannte  
eXTended Detection Technology zum Erkennen einer breiten Spanne von  
Stämmen von methicillinresistentem Staphylococcus mehr...
 
  
- OpenTable setzt mit neuer Android App hohe Maßstäbe bei mobilen Restaurant-Reservierungen Frankfurt, Deutschland (ots/PRNewswire) - OpenTable  
[http://www.opentable.de/] de.newsaktuell.mb.nitf.xml.Org@46841ee3,  
weltweit führender Anbieter von kostenlosen Online  
Restaurant-Reservierungen, gab heute die Erweiterung seines Angebotes 
an mobilen Anwendungen mit dem Launch einer neuen, kostenlosen App  
für Android Endgeräte bekannt. Die OpenTable App ist ab sofort im  
Google Play Store  
[https://play.google.com/store/apps/details?id=de.opentable&hl=de]  
erhältlich. Die neue App ist Teil einer Initiative zur  
Rundum-Optimierung mehr...
 
  
- Mehr Jobs, aber auch mehr Armut / Datenreport 2013 erschienen Wiesbaden (ots) - Deutschland erlebt seit Jahren einen  
Beschäftigungsboom, nie zuvor gab es so viele Erwerbstätige. Trotzdem 
sind heute mehr Menschen von Armut bedroht und mehr Menschen  
dauerhaft arm. Frauen trifft Armut häufiger als Männer. Deutlich  
gestiegen ist das Armutsrisiko der 55- bis 64-Jährigen. Unter den  
jungen Erwachsenen (18 bis 24 Jahre) gilt jeder fünfte als  
armutsgefährdet. Dieses Bild zeichnet der heute in Berlin  
vorgestellte "Datenreport 2013. Ein Sozialbericht für Deutschland".  
Statistiker und Sozialforscher haben mehr...
 
  
  |   
 |   
 | 
Mehr zu dem Thema Aktuelle Wirtschaftsnews
 Der meistgelesene Artikel zu dem Thema:
  
DBV löst Berechtigungsscheine von knapp 344 Mio. EUR ein
 
durchschnittliche Punktzahl: 0 Stimmen: 0
 
  
 |