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Debeka stellt Berichterstattung klar: Der Debeka-Vertrieb ist legal und transparent / Nebentätigkeiten entsprechen gesetzlichen Bestimmungen - Vermischung von zwei Sachverhalten

Geschrieben am 15-11-2013

Koblenz (ots) - Zu den Medienberichten der vergangenen Tage und
dem Vorwurf, die Debeka unterhalte ein illegales System von Beamten,
über das Adressen von Kunden gekauft würden, stellt die Debeka klar:

In den vergangenen Tagen wurden zwei Sachverhalte vermischt, die
teilweise zu undifferenzierten Darstellungen in den Medien führten:

Sachverhalt 1: Es steht der Vorwurf im Raum, dass Mitarbeiter der
Debeka widerrechtlich Adressdaten von Beamtenanwärtern gekauft haben.
Ein solcher Adresshandel ist von der Debeka zu keinem Zeitpunkt
gewünscht oder angewiesen worden. Die Debeka lehnt jede Art von
Adresshandel, auch mit legalen Anbietern, schon immer ab. Um die
Vorwürfe zu klären, steht die Debeka seit dem 4. November 2013 in
Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Koblenz, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie dem Beauftragten für
Datenschutz in Rheinland-Pfalz. Um diese externen Ermittlungen zu
ergänzen, hat die Debeka die unabhängige
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG damit beauftragt, die Prozesse
zum Datenschutz auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 11. November 2013 Ermittlungen gegen
Unbekannt aufgenommen.

Seit dem 31. Oktober 2013 gelten für alle 17.000 Mitarbeiter der
Debeka-Gruppe neue Verhaltensrichtlinien. Damit werden die strengen
Standards, die bei der Debeka bereits 2010 in Kraft getreten sind,
weiter verschärft. Eine direkte Weisung in den Regelungen lautet:
'Die Debeka toleriert keinerlei Form der Bestechung und Korruption.'

Sachverhalt 2: Medien haben berichtet, die Debeka selbst hätte in
den vergangenen Jahren mehr als 10.000 Beamte mit über 100 Millionen
Euro bestochen. Dies ist falsch und hat mit dem ersten Sachverhalt
der Be-stechungsvorwürfe gegen einzelne Mitarbeiter nichts zu tun.

Bundesbeamte können offen und transparent im Einklang mit
Paragraph 100 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) als so genannte
Tippgeber auf potentielle Neumitglieder aufmerksam machen. Tippgeber
sind nebenberufliche Mitarbeiter, die nicht selbst vermitteln bzw. an
der Vermittlung mitwirken, indem sie für einen Interessenten Kontakt
zum Versicherungsunternehmen herstellen. Paragraph 100 BBG regelt
Nebentätigkeiten von Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen des
öffentlichen Dienstes. Danach sind diese Tätigkeiten gegenüber dem
Dienstherrn nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig. Alle
Tippgeber sind mit ihrer Unterschrift u. a. darauf verpflichtet, die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen ihrer
Dienstherren zu beachten. Selbstverständlich dürfen Tippgeber nur
Adressen von Interessenten namhaft machen, wenn diese unter Beachtung
beamten- und datenschutzrechtlicher Vorgaben erlangt wurden. Nicht
zulässig ist es demnach, wenn beispielsweise ein Beamter dienstlich
erlangte Daten unter Verletzung des Dienstgeheimnisses preisgibt. Die
Landesbeamtengesetze stimmen überwiegend mit dieser bundesrechtlichen
Regelung überein. In den Bundesländern, in denen eine
Genehmigungspficht besteht, gehen wir davon aus, dass dieser Pflicht
nachgekommen wurde. Nach dem jetzigen Kenntnisstand steht die offene
und transparente Vertriebspraxis der Debeka im Einklang mit den
gesetzlichen Vorschriften. Dennoch hat die Debeka auch hierzu die
KPMG beauftragt, zu überprüfen, ob die Prozesse angemessen sind.

Die Debeka-Gruppe beschäftigt mehr als 9.000
Außendienstmitarbeiter. Diese arbeiten mit ca. 15.800 aktiven
Tippgebern zusammen, die jeweils zur Hälfte dem öffentlichen Dienst
und der freien Wirtschaft angehören. Die Tippgeber haben im Jahr 2012
mindestens einen Interessenten empfohlen, mit dem es zu einem
Vertragsabschluss gekommen ist. Insgesamt sind aktuell ca. 36.300
Personen als Tippgeber bei der Debeka registriert. Im Durchschnitt
erhielt jeder Tippgeber im Jahr 2012 ca. 170 Euro.

Verankerung der Debeka im öffentlichen Dienst

Die Debeka ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, also
eine Versicherung mit genossenschaftlichem Gedanken. Sie wurde 1905
als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst von Beamten
für Beamte gegründet. Bis 1923 gab es nur rein ehrenamtliche
Vereinsmitglieder. Versicherungsvereine gibt es nicht nur für Beamte.
Beamte hatten aufgrund ihrer Versorgungssituation schon damals andere
Bedürfnisse als beispielsweise Handwerker, Geistliche oder
Journalisten. So entstanden für viele Berufsgruppen eigene
Versorgungswerke und Versicherungsvereine, die sich bis heute dadurch
auszeichnen, in einem engen Kontakt zu ihren Mitgliedern zu stehen
und deren Bedürfnisse zu kennen sowie ihren Bedarf abzudecken. Der
Vertrieb der Debeka ist deshalb kein "geheimes Netzwerk" in Behörden
- vielmehr ist die Debeka aus dem öffentlichen Dienst entstanden.

Vergütung der Mitarbeiter des hauptberuflichen Außendienstes

Die Debeka beschäftigt im Außendienst ausschließlich fest
angestellte Mitarbeiter. Die Grundvergütung des Außendienstes erfolgt
nicht nach Sonderregelungen der Debeka, sondern auf Basis des für
alle Unternehmen mit angestelltem Außendienst geltenden
Manteltarifvertrags der deutschen Versicherungswirtschaft. Hiernach
wird für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes ein Mindesteinkommen
festgelegt, dessen Höhe sich nach Paragraph 3 des Manteltarifvertrags
für die private Versicherungswirtschaft bemisst.

Das Mindesteinkommen für die Angestellten des Werbeaußendienstes
beträgt für neue Mitarbeiter zurzeit zwischen 28.700 Euro und 32.000
Euro jährlich. Das tatsächliche Durchschnittseinkommen der
Debeka-Außendienstmitarbeiter ohne Leitungsaufgaben liegt bei ca.
44.000 Euro pro Jahr. Das Mindesteinkommen ist der feste
Gehaltsbestandteil, der durch ein erfolgsbezogenes Entgelt ergänzt
wird. Es dient dem Zweck, die Außendienstmitarbeiter, deren Einkünfte
je nach dem Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit schwanken, auch in
Zeiträumen mit geringen Vermittlungserfolgen nicht unter ein
bestimmtes Einkommensniveau absinken zu lassen. Es muss daher den
Außendienstangestellten in jedem Monat zufließen, auch wenn geringere
oder gar keine Provisionen angefallen sind. In diesem Fall schießt
die Debeka die Differenz zwischen dem Mindesteinkommen und den
verdienten Provisionen plus Festbezüge zu. Diese Zuschüsse können
dann in bestimmten Grenzen mit eventuellen Provisionsüberschüssen in
den Folgemonaten verrechnet werden. Sollten bei den Mitarbeitern des
Außendienstes weniger Provisionen anfallen, trägt das Unternehmen die
Differenz. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass den
Außendienstmitarbeitern keine dauerhaften Nachteile entstehen. Zudem
werden im Urlaubs- und Krankheitsfall Ausgleichszahlungen gewährt.

Die Entlohnung der mehr als 9.000 fest angestellten
Außendienstmitarbeiter nach dem Manteltarifvertrag stellt eine
außerordentlich hohe soziale Sicherung dar, die alternativen
Vergütungsmodellen, beispielsweise für freie Handelsvertreter,
deutlich überlegen ist.

Information für Journalisten: Auf Wunsch stellen wir Ihnen die
aktuellen Verhaltensrichtlinien der Debeka zur Verfügung.



Pressekontakt:
Dr. Gerd Benner
Leiter der Unternehmenskommunikation /
Pressesprecher

Christian Arns
st. Pressesprecher

Debeka Krankenversicherungsverein a. G.
Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Debeka Allgemeine Versicherung AG
Debeka Pensionskasse AG
Debeka Bausparkasse AG
Unternehmenskommunikation / Pressestelle (UK/E)
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18
56058 Koblenz

Telefax: (02 61) 4 98-11 11


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