| | | Geschrieben am 21-06-2012 Als Arbeitnehmer im Ausland tätig?
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 Neustadt a. d. W. (ots) -
 
 - Bei Auslandstätigkeiten hat grundsätzlich der ausländische Staat
 das Besteuerungsrecht
 - Ohne Nachweis einer Besteuerung im Ausland wird der Arbeitslohn in
 Deutschland versteuert
 - Das könnte nach den Doppelbesteuerungsabkommen verfassungswidrig
 sein
 
 Europa wächst mehr und mehr zusammen. Große Konzerne haben
 Niederlassungen in vielen Staaten, oft auch in Asien und anderen
 fernen Ländern. Auch viele mittelständische Betriebe haben Aufträge,
 die im Ausland abzuwickeln sind. Entsprechend sind auch immer mehr in
 Deutschland lebende Arbeitnehmer zeitweise im Ausland tätig - sei es
 auf  Baustellen oder in Büros.
 
 Deutschland hat mit allen europäischen Ländern und vielen weiteren
 Staaten sogen. Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) geschlossen. Diese
 weisen nach bestimmten Regeln nur einem der Staaten das Recht zur
 Steuererhebung zu. In den meisten Fällen hat der ausländische Staat
 das Besteuerungsrecht. Das gilt zunächst für diejenigen Arbeitnehmer,
 die an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeiten. Unabhängig von
 der Dauer des Auslandseinsatzes ist ein Arbeitnehmer aber stets im
 Ausland steuerpflichtig, wenn er von einem dort ansässigen
 Arbeitgeber bezahlt wird. "In solchen Fällen dürfen die für die
 Auslandstätigkeit bezogenen Löhne und Gehälter in Deutschland nicht
 mehr besteuert werden", erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des
 Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
 
 Nun unterstellt die Finanzverwaltung, dass viele im Ausland tätige
 Arbeitnehmer ihrer Steuererklärungspflicht im ausländischen Staat
 einfach nicht nachkommen und sich bei ihrer inländischen
 Steuererklärung darauf berufen, dass Deutschland kein
 Besteuerungsrecht hat. So könnte es in beiden Ländern zu einer
 Nichtbesteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland eine
 Auffangvorschrift geschaffen. Danach versteuert Deutschland den im
 Ausland erzielten Arbeitslohn, wenn und solange nicht nachgewiesen
 wird, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgte.
 Allerdings sind die erforderlichen Nachweise manchmal schwer zu
 beschaffen. Schon wegen unzureichender Sprachkenntnisse und
 Unkenntnis des ausländischen Rechts müssen regelmäßig örtliche
 Steuerberater eingeschaltet werden.
 
 Über diese Auffangregelung hatte der Bundesfinanzhof (BFH)
 kürzlich zu entscheiden. Er hielt die Vorschrift  für
 verfassungswidrig. Denn die von Deutschland geschlossenen DBA sind
 völkerrechtliche Verträge, die  den nationalen Steuergesetzen
 vorgehen. Die Auffangvorschrift geht aber einseitig über die
 Vereinbarungen in den DBA hinaus. Insoweit hat sich der deutsche
 Gesetzgeber über bestehende Verpflichtungen aus den DBA
 völkerrechtswidrig hinweg gesetzt (sogen. "Treaty Override"). Da der
 BFH nicht selbst über Völkerrecht entscheiden kann, hat er dem
 Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob die
 Auffangvorschrift  gegen das Verfassungsrecht verstößt. Ein
 Aktenzeichen beim Verfassungsgericht ist noch nicht bekannt.
 
 Die VLH empfiehlt, in allen noch nicht bestandskräftigen und
 künftigen Fällen vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide zu
 erheben, in denen deutsche Finanzämter die Auffangvorschrift (§ 50d
 Abs. 8 EStG) anwenden. Zugleich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis
 zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.
 
 Über die VLH
 
 Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
 ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
 Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
 erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
 der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
 Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
 unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
 Pressetext steht auch im Internet unter http://ots.de/GP9QL zum
 Download bereit.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Bernhard Lauscher, Steuerberater
 Telefon	06321 49010
 Telefax	06321 490149
 E-Mail	presse@vlh.de
 Web	www.vlh.de / Presse
 
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