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Autohändler dürfen Spritverbräuche und CO2-Emissionen in Werbeanzeigen nicht verstecken

Geschrieben am 06-03-2012

Berlin/Radolfzell (ots) - Deutsche Umwelthilfe setzt sich vor
Bundesgerichtshof gegen Autohändler durch - Nichtzulassungsbeschwerde
gegen Urteil des OLG Hamm abgewiesen - Unzureichende Ausweisung von
Umweltdaten in Zeitungsanzeigen verstößt gegen
Energiekennzeichnungsverordnung für PKW

Autohändler, die in Zeitungsanzeigen den Spritver-brauch und die
CO2-Emissionen der von ihnen angebotenen Pkw gezielt im
Kleinge-druckten verstecken, verstoßen gegen die
Kennzeichnungspflichten nach der
Ener-gieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Diese
Rechtsauffassung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist nun von dem Bundesgerichtshof (BGH)
als richtig bestätigt worden. Der BGH wies die Beschwerde eines
Autohändlers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
OLG Hamm zurück. Gegen den Händler geklagt hatte die DUH.

Der PKW-Händler aus Nordrhein-Westfalen war erstinstanzlich
bereits im Mai 2010 beim Landgericht Münster gegen die DUH
unterlegen. Er legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Hamm
ein, wo er ebenfalls verlor. Nachdem das OLG in seinem Urteil vom
Januar 2011 das erstinstanzliche Urteil bestätigt hatte und die
Voraussetzungen für eine Revision beim Bundesgerichtshof als nicht
gegeben ansah, legte der Händler Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH
ein, die nun abgewiesen wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Werbung des Händlers in
einer Zeitung, in der die nach PKW-EnVKV anzugebenden Werte der
Kraftstoffverbräuche und CO2-Emissionen bei der Bewerbung eines
Neufahrzeugs derart klein aufgeführt waren, dass der Leser nur eher
zufällig auf sie stoßen konnte. Agnes Sauter, Leiterin
Verbraucherschutz der DUH: "Das genügt nach der nun gefestigten
Rechtsprechung nicht. Nach der Verordnung müssen die in Werbeanzeigen
angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig, klar und
gleichrangig mit anderen Details des beworbenen PKW auch über den
Verbrauch des Fahrzeugs und über die Emission informiert werden. Das
ist der Sinn der Verordnung: Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs sollen
die Verbraucher ohne große Anstrengungen den Kraftstoffverbrauch und
den CO2-Ausstoß in ihre Kaufentscheidung mit einbeziehen können."

Das OLG Hamm habe unmissverständlich klar gestellt, "dass die
Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nicht im
Kleingedruckten versteckt werden dürfen", so Rechtsanwalt Tobias
Bulling von der Kanzlei Gentz und Partner, der die DUH in dem
Rechtsstreit vertrat. Vielmehr müssten die Umweltinformationen
gleichrangig mit dem Hauptteil der Werbebotschaft in der Anzeige
aufgeführt werden. Bulling: "Die Pflichtangaben sind wesentliche
Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen."

Die DUH setzt sich seit Jahren für eine klare Kennzeichnung von
Produkten ein, die bei entsprechender Nutzung einen hohen
Energieverbrauch aufweisen. Dies trifft insbesondere für PKW zu. Die
umfassende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist nach
Überzeugung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation eine
wichtige Voraussetzung für erfolgreichen Klimaschutz und
kostenorientiertes Verbraucherverhalten. Nur wer vor dem Einkauf
transparent und verständlich über die Folgekosten und die
ökologischen Auswirkungen eines Produkts informiert werde, könne sich
zugunsten der Umwelt und des eigenen Geldbeutels entscheiden. Die
aktuelle BGH-Entscheidung sei ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel
flächendeckend zu erreichen.



Pressekontakt:
Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, Deutsche Umwelthilfe e.V.,
Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, Tel.: 07732 9995 0,
Fax: 07732 9995 77, E-Mail: sauter@duh.de

Dr. Gerd Rosenkranz, Leiter Politik und Presse (DUH), Hackescher
Markt 4,10178 Berlin, Tel.: 030 2400867-0, Fax: 030 2400867-19,
Mobil: 0171 5660577, E-Mail: rosenkranz@duh.de

Tobias Bulling, Rechtsanwaltskanzlei Gentz und Partner, Märkisches
Ufer 34, 10179 Berlin-Mitte, Tel. 030 400 416 400,
Fax: 030 400 416 500, E-Mail: mail@gentznet.de


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