| | | Geschrieben am 30-11-2011 Kann man sich Kinder nur noch mit Ehevertrag leisten? / Eheverträge helfen, die Härten des neuen Unterhaltsrechts zu beseitigen
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 Hamburg (ots) - Eheverträge gelten als ein Instrument, mit dem die
 vom Gesetz vorgesehenen Rechte der Ehegatten für den Fall der
 Scheidung verringert oder ausgeschlossen werden. Gütertrennung statt
 Zugewinngemeinschaft, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und
 Unterhaltsverzicht gelten als Paradebeispiele für ehevertragliche
 Regelungen. Was viele nicht wissen: Eheverträge können auch dazu
 dienen, die Rechte der Ehepartner zu verstärken statt sie
 einzuschränken. Bedarf für solche rechtsverstärkenden Regelungen
 schafft insbesondere das im Jahr 2008 reformierte Recht des
 Ehegattenunterhalts.
 
 Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Die meiste
 Aufmerksamkeit hat dabei die Neuregelung des nachehelichen
 Betreuungsunterhalts erfahren. "Dies ist der Unterhalt, den der
 geschiedene Ehegatte dem anderen Teil dafür zu zahlen hat, dass
 dieser wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht
 berufstätig sein kann.", erklärt Notar Michael Uerlings,
 Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Hier galt bis zur
 Unterhaltsreform das sogenannte Altersphasenmodell, wegen der
 maßgeblichen Altersstufen auch 0-8-15-Modell genannt. Danach musste
 der betreuende Elternteil bei der Betreuung eines Kindes bis zu
 dessen achten Geburtstag überhaupt nicht arbeiten, ohne seinen
 Unterhaltsanspruch zu gefährden. Nach dem achten Geburtstag des
 Kindes hatte er einer Teilzeitbeschäftigung und erst ab dem 15.
 
 Geburtstag einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Bei der
 Betreuung mehrerer Kinder verschoben sich die maßgeblichen
 Altersstufen weiter nach oben. Ganz anders das neue Unterhaltsrecht:
 Danach hat der betreuende Elternteil grundsätzlich nur noch bis zum
 dritten Geburtstag des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
 Nur im Ausnahmefall kann dieser auch einmal verlängert werden. "An
 diesen Ausnahmefall stellt die Rechtsprechung aber sehr hohe
 Anforderungen, die zudem von dem betreuenden Elternteil dargelegt und
 nachgewiesen werden müssen", erläutert Uerlings. Geschiedene Mütter
 müssen sich daher darauf einstellen, ab dem dritten Geburtstag des
 jüngsten Kindes wieder vollzeitig arbeiten zu müssen und keinen
 Betreuungsunterhalt mehr zu erhalten.
 
 "Dies wird von vielen als ungerecht empfunden", berichtet Uerlings
 aus seiner Beratungspraxis. Am Anfang der Ehe kollidiert es häufig
 mit grundlegenden pädagogischen Überzeugungen der Eltern, ihr Kind
 schon im Alter von drei Jahren ganztägig in eine
 Betreuungseinrichtung zu geben. Nach einer Scheidung wird diese Sicht
 von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil dann aber häufig nicht
 mehr geteilt. Eine am Kindeswohl und den Wertvorstellungen der Eltern
 orientierte Einigung über den Betreuungsunterhalt scheitert im
 Scheidungsfall regelmäßig an den aufgebrochenen Konflikten zwischen
 den Eheleuten. "Wegen dieser psychologischen Barriere ist es
 sinnvoll, die Frage des Betreuungsunterhalts möglichst frühzeitig
 anzugehen und nicht abzuwarten, bis es in der Ehe kriselt", weiß
 Uerlings. "Ein geeigneter Zeitpunkt ist häufig dann, wenn sich der
 Nachwuchs bereits angekündigt hat. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigen
 sich die Eheleute mit Fragen der richtigen Erziehung ihres Kindes und
 treffen die grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang beide Eltern
 auch nach der Geburt weiterhin berufstätig bleiben wollen", berichtet
 Uerlings. Bei der ehevertraglichen Regelung des Betreuungsunterhalts
 bestehen für die Eheleute weite Gestaltungsspielräume. Uerlings:
 "Häufig besteht der Wunsch, ein bestimmtes Altersphasenmodell wieder
 auf dem Vertragsweg einzuführen. Auch andere Gestaltungen, die
 längere Betreuungszeiten für die Kinder oder für den beruflichen
 Wiedereinstieg nutzbare Übergangszeiträume vorsehen, sind denkbar.
 Durch diese flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten können
 Erziehungsideale und finanzielle Belange der Eltern in Ausgleich
 gebracht werden."
 
 Wichtig zu wissen ist, dass unterhaltsverstärkende Vereinbarungen,
 wenn sie vor der Scheidung getroffen werden, notariell beurkundet
 werden müssen. "Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind
 unwirksam und helfen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten damit
 überhaupt nicht weiter", erklärt Uerlings. Vorteil der notariellen
 Beurkundung: Den Eheleuten steht mit dem Notar ein Experte im
 Familienrecht zur Verfügung, der aufgrund seiner Pflicht zur
 Neutralität sowohl die Belange der Ehefrau als auch des Ehemannes bei
 der Suche nach einer maßgeschneiderten unterhaltsrechtlichen Lösung
 berücksichtigen wird. Unterhaltsregelungen zwischen Ehegatten sind
 zudem nach der für die Rechnung des Notars maßgeblichen Kostenordnung
 privilegiert und daher sehr kostengünstig abzuschließen.
 
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