Betriebsrente: Gemeinsame Haftung des Arbeitgebers und des Versicherers bei AGG-Verletzung
Geschrieben am 17-11-2011 |   
 
 Köln (ots) - Im Rahmen eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 
11.12.2007 (BAG vom 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 -, NZA 2008, 532) wurde 
deutlich herausgearbeitet, dass Arbeitgeber und Versicherer im Rahmen 
der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine gesamtschuldnerische  
Haftung  für Verstöße gegen das AGG (Allgemeines  
Gleichbehandlungsgesetz) zu übernehmen haben. So betont das BAG  
ausdrücklich, dass das AGG auch für die bAV gilt - es sei denn das  
Betriebsrentenrecht enthält eine vorrangige Sonderregelung. Somit  
gelten die Regelungen im AGG auch für die bAV. 
 
   Der Gesetzgeber hat durch die Regelung "klargestellt, dass für die 
betriebliche Altersversorgung die auf der Grundlage des  
Betriebsrentengesetzes geregelten Benachteiligungsverbote" gelten.  
Ergo gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen  
bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. 
 
   Im abgeurteilten Verfahren des BAG haben die  
Versicherungsbedingungen des beklagten Versicherers gegen den  
AGG-Grundsatz verstoßen. In der Praxis ist diese Rechtsprechung für  
Arbeitgeber, Unternehmensleiter und Betriebsräte daher besonders  
problematisch. Schließlich erwarten diese von den  
Versicherungsexperten rechtssichere Versorgungsverträge. Arbeitgeber  
sollten sich also der Haftungsgefahren bewusst werden, da auch für  
ausgeschiedene Beschäftigte (Betriebsrentner) das AGG gilt. 
 
   Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich bei der  
Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur  
betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die  
entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können. 
Die Beratung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung gehört  
daher ausschließlich in die Hände eines professionellen  
Expertennetzwerkes von Rechtsanwälten, Steuerberatern und gerichtlich 
zugelassenen Rentenberatern. Der Deutsche bAV Service  
(www.deutscher-bav-service.de) koordiniert vor diesem Hintergrund  
eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, 
Betriebsräte und Berater und garantiert den genannten Gruppen  
einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität und standardisierte  
Abläufe. 
 
 
 
Interessenten und Journalisten wenden sich bitte für weitere  
Informationen an: 
Deutscher bAV Service  c/o Kenston Services GmbH  
Telefon 0221 716 176 - 0  
info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
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