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Zusatzbeitrag 2011 für Hartz-IV-Empfänger: Krankenkasse entscheidet

Geschrieben am 26-01-2011

Bonn (ots) - Durch die Gesundheitsreform wurden Hartz-IV-Empfänger
offiziell vom Zusatzbeitrag der Krankenkassen befreit. Doch wie sieht
es beim Zusatzbeitrag 2011 aus? Arbeitslosengeld-II-Empfänger
(ALG-II) bleiben von Zusatzbeiträgen nicht grundsätzlich verschont,
sagt das Expertenportal www.vnr.de . Die Krankenkasse könne den
Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen und dem
kasseninternen Zusatzbeitrag verlangen. Im Januar 2011 sind demnach
sechs Kassen betroffen.

Seit dem 1. Januar 2011 sind Hartz-IV-Empfänger vom
durchschnittlichen Zusatzbeitrag ausgenommen. Durch die
Gesundheitsreform wird dieser nun vom Gesundheitsfonds übernommen.
Trotzdessen haben laut vnr.de-Experten die Krankenkassen das Recht,
frei festzulegen, ob ALG-II Empfänger wenigstens die Differenz
zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem individuellen
Zusatzbeitrag zu zahlen haben. In diesem Fall greift der
Sozialausgleich nicht. Lediglich eine kleine Änderung in der Satzung
reicht aus, um Hartz-IV-Empfänger zahlungspflichtig zu machen.
Anschließend muss nur noch das Bundesversicherungsamt (BVA) der
Zusatzklausel zustimmen.

Bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 haben einige Krankenkassen
diese Satzungsänderung vorgenommen. Bei anderen Kassen steht die
Entscheidung noch aus. Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen für 2011 bei
Hartz-IV sind vor allem Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen,
darunter auch die DAK und die Deutsche BKK.

Für die betroffenen ALG-II Empfänger ist die Lage in diesem Jahr
besonders fatal, sagen die vnr.de-Experten. Der durchschnittliche
Zusatzbeitrag 2011 wurde zuvor auf null Euro geschätzt, sodass die
Versicherten den vollen individuellen Zusatzbeitrag ihrer
Krankenversicherung zahlen müssen. Erhebt eine Krankenkasse
beispielsweise einen Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich, so ergibt
sich aus der Differenz des durchschnittlichen und kasseninternen
Zusatzbeitrags, dass 2011 die vollen acht Euro gezahlt werden müssen.
Ohne Unterstützung durch den Sozialausgleich.

Eine gänzliche Befreiung der Hartz-IV-Empfänger vom Zusatzbeitrag
ist nicht vorgesehen. Nur durch einen Wechsel zu einer Krankenkasse
ohne Zusatzbeiträge 2011 kann der Zusatzbeitrag umgangen werden. Das
Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nur nach erstmaliger Einführung
oder Erhöhung des Zusatzbeitrags. Danach ist nur noch eine
ordentliche Kündigung möglich. Dafür muss aber in der Regel die
Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten überschritten werden.

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