| | | Geschrieben am 16-07-2007 Nationaler Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zum Stammzellgesetz
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 Berlin (ots) - Der Nationale Ethikrat stellt am heutigen Montag
 seine Voten "Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes" vor.
 
 Der NER behandelt in dieser Stellungnahme die Frage, ob die sich
 international abzeichnende Entwicklung der Stammzellforschung und die
 mit dem Stammzellgesetz bisher gemachten Erfahrungen Anlass dazu
 geben, die seit 2002 geltenden Regelungen zu ändern.
 
 14 der 24 Mitglieder des NER plädieren auf der Basis des 2002
 gefundenen Kompromisses für eine Novellierung des Stammzellgesetzes:
 Das Schutzziel des § 1 Nr. 2 StZG - zu vermeiden, dass von
 Deutschland aus eine Gewinnung von embryonalen Stammzellen veranlasst
 wird - sollte in Zukunft durch eine praktikable und zuverlässige
 Einzelfallprüfung im Verfahren zur Genehmigung des Imports und der
 Verwendung embryonaler Stammzellen gewährleistet werden. Dabei muss
 zur Überzeugung der durch das Stammzellgesetz eingesetzten zentralen
 Genehmigungsbehörde feststehen, dass die Herstellung der betreffenden
 Zelllinien weder vom Antragsteller selbst veranlasst noch sonst von
 Deutschland aus bewirkt wurde. Die Einzelfallprüfung sollte an die
 Stelle der  Stichtagsregelung treten. Um auszuschließen, dass schon
 die Perspektive einer möglichen Nachfrage aus Deutschland als Anreiz
 für die Herstellung von embryonalen Stammzellen im Ausland wirksam
 werden kann, sollten grundsätzlich nur embryonale Stammzellen
 importiert und verwendet werden dürfen, die von allgemein
 zugänglichen Stammzellbanken ohne Absicht der Gewinnerzielung
 abgegeben werden. Die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die zu
 kommerziellen Zwecken hergestellt worden sind, sollte ausgeschlossen
 sein. Die Strafvorschriften des Stammzellgesetzes sollten entfallen.
 Jede von Deutschland aus erfolgende Beteiligung am Verbrauch
 extrakorporal erzeugter Embryonen im Ausland ist ohnehin nach dem
 Embryonenschutzgesetz strafbar. Das Stammzellgesetz sollte lediglich
 regeln, wie Verstöße gegen die Genehmigungsvoraussetzungen zu ahnden
 sind; dafür ist das Ordnungswidrigkeitenrecht das angemessene Mittel.
 Import und Verwendung embryonaler Stammzellen sollten nicht nur für
 die Forschung, sondern auch zum Zweck der Diagnose und Behandlung von
 Krankheiten zulässig sein.
 
 Neun Mitglieder des NER sehen in einer Novellierung des
 Stammzellgesetzes keine Fortschreibung des einmal erreichten
 Kompromisses, sondern dessen substanzielle Änderung und Aufkündigung:
 Die mit der Aufhebung der Stichtagsregelung und der Erweiterung der
 Nutzungszwecke einhergehende Aushöhlung des ethisch-moralischen
 Fundaments des Stammzellgesetzes sei bei fortbestehender Gültigkeit
 des Embryonenschutzgesetzes ethisch widersprüchlich und in der
 Öffentlichkeit kaum zu vermitteln. Zudem sei nach wie vor nicht
 absehbar, ob und wann sich aus embryonalen bzw. pluripotenten
 Stammzellen wirksame Therapien entwickeln lassen. Zu einer erneuten
 ethischen Abwägung bestehe von daher kein Anlass. Die Befürworter
 dieses zweiten Votums sehen vor diesem Hintergrund zwei mögliche
 konsistente Handlungsoptionen - a) es bei der Stichtagsregelung zu
 belassen oder b) die normativen Grundpositionen und damit das
 Embryonenschutzgesetz selbst neu zu diskutieren. In diesem Fall
 müsste dann auch geprüft werden, ob es nicht doch konsequent wäre,
 die in Deutschland verfügbaren, nicht mehr für Fortpflanzungszwecke
 benötigten Embryonen und befruchteten Eizellen im Vorkernstadium für
 die Forschung zu nutzen, als immer wieder neue HES-Zellen aus dem
 Ausland zu importieren. Im Hinblick auf die beiden Handlungsoptionen
 vertreten die Unterzeichner dieses Votums ganz unterschiedliche
 Positionen. Gemeinsam halten sie eine Verschiebung oder Aufhebung des
 Stichtags sowie die damit eröffnete Ausweitung der Nutzungszwecke aus
 verschiedenen Gründen für so problematisch, dass sie sich den im
 Votum für eine Novellierung des Stammzellgesetzes enthaltenen
 Vorschlägen nicht anschließen können.
 
 Ein weiteres Mitglied des NER befürwortet die Beibehaltung der dem
 Stammzellgesetz zugrunde liegenden Kompromisslinie und eine
 Verschiebung des Stichtages auf ein zurückliegendes, jüngeres Datum.
 
 Die Stellungnahme ist online verfügbar unter
 http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html .
 
 Originaltext:         Nationaler Ethikrat
 Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=42978
 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_42978.rss2
 
 Pressekontakt:
 Ulrike Florian
 Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
 
 Nationaler Ethikrat
 Jägerstrasse 22/23
 D-10117 Berlin
 
 Tel:    +49 +30 203 70-246
 Fax:    +49 +30 203 70-252
 E-Mail: florian@ethikrat.org
 URL: http://www.ethikrat.org
 
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