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Nationaler Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zum Stammzellgesetz

Geschrieben am 16-07-2007

Berlin (ots) - Der Nationale Ethikrat stellt am heutigen Montag
seine Voten "Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes" vor.

Der NER behandelt in dieser Stellungnahme die Frage, ob die sich
international abzeichnende Entwicklung der Stammzellforschung und die
mit dem Stammzellgesetz bisher gemachten Erfahrungen Anlass dazu
geben, die seit 2002 geltenden Regelungen zu ändern.

14 der 24 Mitglieder des NER plädieren auf der Basis des 2002
gefundenen Kompromisses für eine Novellierung des Stammzellgesetzes:
Das Schutzziel des § 1 Nr. 2 StZG - zu vermeiden, dass von
Deutschland aus eine Gewinnung von embryonalen Stammzellen veranlasst
wird - sollte in Zukunft durch eine praktikable und zuverlässige
Einzelfallprüfung im Verfahren zur Genehmigung des Imports und der
Verwendung embryonaler Stammzellen gewährleistet werden. Dabei muss
zur Überzeugung der durch das Stammzellgesetz eingesetzten zentralen
Genehmigungsbehörde feststehen, dass die Herstellung der betreffenden
Zelllinien weder vom Antragsteller selbst veranlasst noch sonst von
Deutschland aus bewirkt wurde. Die Einzelfallprüfung sollte an die
Stelle der Stichtagsregelung treten. Um auszuschließen, dass schon
die Perspektive einer möglichen Nachfrage aus Deutschland als Anreiz
für die Herstellung von embryonalen Stammzellen im Ausland wirksam
werden kann, sollten grundsätzlich nur embryonale Stammzellen
importiert und verwendet werden dürfen, die von allgemein
zugänglichen Stammzellbanken ohne Absicht der Gewinnerzielung
abgegeben werden. Die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die zu
kommerziellen Zwecken hergestellt worden sind, sollte ausgeschlossen
sein. Die Strafvorschriften des Stammzellgesetzes sollten entfallen.
Jede von Deutschland aus erfolgende Beteiligung am Verbrauch
extrakorporal erzeugter Embryonen im Ausland ist ohnehin nach dem
Embryonenschutzgesetz strafbar. Das Stammzellgesetz sollte lediglich
regeln, wie Verstöße gegen die Genehmigungsvoraussetzungen zu ahnden
sind; dafür ist das Ordnungswidrigkeitenrecht das angemessene Mittel.
Import und Verwendung embryonaler Stammzellen sollten nicht nur für
die Forschung, sondern auch zum Zweck der Diagnose und Behandlung von
Krankheiten zulässig sein.

Neun Mitglieder des NER sehen in einer Novellierung des
Stammzellgesetzes keine Fortschreibung des einmal erreichten
Kompromisses, sondern dessen substanzielle Änderung und Aufkündigung:
Die mit der Aufhebung der Stichtagsregelung und der Erweiterung der
Nutzungszwecke einhergehende Aushöhlung des ethisch-moralischen
Fundaments des Stammzellgesetzes sei bei fortbestehender Gültigkeit
des Embryonenschutzgesetzes ethisch widersprüchlich und in der
Öffentlichkeit kaum zu vermitteln. Zudem sei nach wie vor nicht
absehbar, ob und wann sich aus embryonalen bzw. pluripotenten
Stammzellen wirksame Therapien entwickeln lassen. Zu einer erneuten
ethischen Abwägung bestehe von daher kein Anlass. Die Befürworter
dieses zweiten Votums sehen vor diesem Hintergrund zwei mögliche
konsistente Handlungsoptionen - a) es bei der Stichtagsregelung zu
belassen oder b) die normativen Grundpositionen und damit das
Embryonenschutzgesetz selbst neu zu diskutieren. In diesem Fall
müsste dann auch geprüft werden, ob es nicht doch konsequent wäre,
die in Deutschland verfügbaren, nicht mehr für Fortpflanzungszwecke
benötigten Embryonen und befruchteten Eizellen im Vorkernstadium für
die Forschung zu nutzen, als immer wieder neue HES-Zellen aus dem
Ausland zu importieren. Im Hinblick auf die beiden Handlungsoptionen
vertreten die Unterzeichner dieses Votums ganz unterschiedliche
Positionen. Gemeinsam halten sie eine Verschiebung oder Aufhebung des
Stichtags sowie die damit eröffnete Ausweitung der Nutzungszwecke aus
verschiedenen Gründen für so problematisch, dass sie sich den im
Votum für eine Novellierung des Stammzellgesetzes enthaltenen
Vorschlägen nicht anschließen können.

Ein weiteres Mitglied des NER befürwortet die Beibehaltung der dem
Stammzellgesetz zugrunde liegenden Kompromisslinie und eine
Verschiebung des Stichtages auf ein zurückliegendes, jüngeres Datum.

Die Stellungnahme ist online verfügbar unter
http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html .

Originaltext: Nationaler Ethikrat
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=42978
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_42978.rss2

Pressekontakt:
Ulrike Florian
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Nationaler Ethikrat
Jägerstrasse 22/23
D-10117 Berlin

Tel: +49 +30 203 70-246
Fax: +49 +30 203 70-252
E-Mail: florian@ethikrat.org
URL: http://www.ethikrat.org


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