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Koalitionsfraktionen einigen sich auf Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetzes

Geschrieben am 14-05-2007

Berlin (ots) - Zur heutigen Einigung der Koalitionsfraktionen über
Änderungen am Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform erklären der
stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr.
Michael Meister MdB, und der stellvertretende Vorsitzende der
SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poß MdB:

Die Koalitionsfraktionen haben sich heute auf abschließende
Änderungen am Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform verständigt.
Diese sollen in der kommenden Woche im Finanzausschuß des Deutschen
Bundestages noch in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden, der dann
am 25. Mai in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet werden kann.

Mit den heute gefundenen Änderungen und Klarstellungen bekräftigen
die Koalitionsfraktionen die politisch vereinbarte Zielsetzung der
Reform, im vorgegebenen Finanzrahmen den Investitionsstandort
Deutschland attraktiver zu machen und gleichzeitig die inländische
Steuerbasis zu sichern. Die im vergangenen Jahr in der politischen
Arbeitsgruppe zur Unternehmensteuerreform unter Leitung von
Bundesfinanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch begonnen
Arbeiten finden damit ihren Abschluß.

Die vereinbarten Änderungen greifen sowohl Anliegen aus der
Anhörung der Sachverständigen im Finanzausschuß des Deutschen
Bundestages als auch Änderungsbegehren des Bundesrates auf. Damit ist
der Weg frei für die endgültige Verabschiedung der
Unternehmensteuerreform noch vor der parlamentarischen Sommerpause.
Dies läßt den betroffenen Unternehmen und Finanzverwaltungen
ausreichend Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

Finanzwirksame Veränderungen des Gesetzentwurfs wurden in
folgenden Punkten vereinbart:

- Die Bemessungsgrundlage für die sogenannte Zinsschranke wird um
die Abschreibungen erweitert (EBITDA anstelle von EBIT). Dies führt
insbesondere bei Unternehmen, die hohe Investitionen tätigen, zu
spürbaren Erleichterungen.

- Bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird die
Wertgrenze für die Sofortabschreibung von 100 EUR auf 150 EUR
angehoben. Die Wertobergrenze für die Wirtschaftsgüter, die in den
neuartigen Abschreibungspool fallen, bleibt bei 1.000 EUR. Dabei wird
ein Gleichklang von Steuer- und Handelsbilanz hergestellt, der zu
einer ganz erheblichen Reduzierung von Bürokratieaufwand bei den
Unternehmen führt.

- Die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des sog.
Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) wird auf 235.000 EUR angehoben.
Dadurch erhalten noch mehr Klein- und Mittelbetriebe die Möglichkeit,
dieses Instrument zur Stärkung der Investitionskraft zu nutzen.
Gleichzeitig wird die Handhabung dieser Vorschrift durch mehr
Flexibilität bei der Spezifizierung der geplanten Investitionen und
durch eine Verlängerung des Ansparzeitraums auf 3 Jahre noch weiter
vereinfacht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde
vereinbart, den Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße
auszuklammern.

- Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von
Finanzierungsaufwendungen bleiben geschäftsübliche Skonti und Boni
unberücksichtigt.

Zur Gegenfinanzierung dieser Maßnahmen wurde vereinbart:

- Im Rahmen der künftigen Abgeltungssteuer wird der Abzug von
Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus eben solchen Geschäften
beschränkt. Die bisher vorgesehene Verrechnung mit sämtlichen
Kapitaleinkünften wird nicht zugelassen.

- Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von
Kapitalgesellschaften wird von jetzt 10% auf künftig 15% erhöht.
Hierdurch wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer noch weiter
gestärkt.

Neben diesen unmittelbar finanzwirksamen Änderungen sind zu einer
ganzen Reihe weiterer Punkte Klarstellungen zum Gesetzeswortlaut
vereinbart worden, die sämtlich Eingang in den Bericht des
Finanzausschusses finden sollen.

Solche Klarstellungen betreffen die Anwendung verschiedener mit
der Reform neu geschaffener oder veränderter Instrumente etwa bei den
sogenannten Funktionsverlagerungen, bei den Regelungen zur
Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften oder bei der
geplanten Thesaurierungsbegünstigung.

Die Steuermindereinnahmen durch die Reform sinken unter
Berücksichtigung der genannten Veränderungen leicht auf insgesamt
4.990 Mio. EUR im Jahr der vollen Wirksamkeit (Entstehungsjahr).
Damit ist die politisch vereinbarte Obergrenze von 5 Mrd. EUR
eingehalten.
Das Gesamtergebnis für die Kommunen wird durch die vereinbarten
Änderungen noch einmal verbessert: Im Entstehungsjahr ergibt sich nun
ein Plus für Städte und Gemeinden in Höhe von 70 Mio. EUR.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7846
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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